Ast über dem Gartenzaun: Was Sie beim Streit um Nachbars Baum wirklich dürfen
Kaum ein Nachbarschaftsstreit ist so klassisch wie der um überhängende Äste oder eindringende Wurzeln. Das Gesetz gibt hier eine klare, aber oft missverstandene Antwort: Nach § 422 ABGB steht jedem Grundeigentümer ein Selbsthilferecht zu. Wer will, darf überhängende Äste selbst abschneiden und in den eigenen Boden eindringende Wurzeln entfernen.
Wichtig dabei: Man muss fachgerecht vorgehen und die Pflanze dabei möglichst schonen. Anders als in Deutschland, wo dem Nachbarn vorher eine Frist zur Beseitigung gesetzt werden muss, ist hierzulande keine vorherige Fristsetzung notwendig – man darf also grundsätzlich sofort zur Schere greifen. Wer dabei allerdings unsachgemäß vorgeht und den Baum oder die Hecke dauerhaft schädigt, riskiert selbst eine Schadenersatzpflicht.
Umgekehrt gilt: Entsteht durch den Überhang tatsächlich ein Schaden, kann der betroffene Nachbar unter Umständen die Hälfte der Kosten vom Baumeigentümer verlangt bekommen. Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestabstand für Pflanzungen kennt das ABGB bundesweit nicht – hier können jedoch örtliche Bebauungspläne oder landesrechtliche Regelungen abweichende Vorgaben enthalten, ein Blick zur Gemeinde lohnt sich also.
Seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2004 können Betroffene außerdem gegen sogenannte negative Immissionen vorgehen, also gegen den Entzug von Licht oder Luft durch dichten Bewuchs des Nachbarn – dies gilt allerdings nur unter engen Voraussetzungen und ist in der Praxis deutlich schwerer durchzusetzen als das einfache Selbsthilferecht.
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Quelle: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 364, 422 ABGB), Brandauer Rechtsanwälte, Austria-Forum (AustriaWiki), mieterschutzring.at
Veröffentlicht am 02.09.2026

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