GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Wer ein Gebäude abreißt, produziert Unmengen an Material – und genau hier setzt die Recycling-Baustoffverordnung an. Ziel ist es, aus Bauschutt möglichst hochwertige, wiederverwendbare Baustoffe zu gewinnen, statt wertvolles Material einfach zu deponieren. Für größere Vorhaben bedeutet das inzwischen klar geregelte Pflichten.

Ab einer Abbruchmasse von 750 Tonnen ist vor Beginn der Arbeiten eine Schad- und Störstofferkundung verpflichtend durchzuführen. Bei kleineren Vorhaben, etwa dem klassischen Einfamilienhaus, entfällt diese Pflicht in der Regel. Bei besonders großen Gebäuden mit mehr als 3.500 Kubikmeter umbautem Raum ist sogar ein Gutachten durch externe Fachpersonen notwendig, eine einfache Erkundung durch geschultes Personal reicht dann nicht mehr aus.

Zusätzlich gilt für größere Abbrüche ein verwertungsorientierter Rückbau nach ÖNORM B 3151: Das Gebäude wird im Idealfall in umgekehrter Reihenfolge seiner Errichtung zurückgebaut, wiederverwendbare Bauteile werden vor dem eigentlichen maschinellen Abriss gezielt ausgebaut. Hinzu kommt eine Trennpflicht für verschiedene Abfallgruppen: Gefährliche Stoffe müssen strikt von ungefährlichen getrennt werden, auch gipshaltige Materialien wie Gipskartonplatten sind gesondert zu erfassen, da sie mit anderen Fraktionen unerwünscht reagieren können.

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorgaben – inklusive der nötigen Flächen und Einrichtungen für die Trennung auf der Baustelle – ist grundsätzlich der Bauherr. Für Unternehmen lohnt sich daher eine frühzeitige Abstimmung mit rückbaukundigen Fachpersonen, um Verzögerungen und unnötige Kosten bei der Entsorgung zu vermeiden.

Quelle: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, Wirtschaftskammer Österreich (WKO), Österreichischer Baustoff-Recycling Verband, ÖNORM B 3151

Veröffentlicht am 02.09.2026