GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Die Bauabnahme zählt zu den wichtigsten Terminen eines Bauprojekts – und dennoch wird ihre rechtliche Bedeutung häufig unterschätzt. Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber grundsätzlich, dass die vereinbarte Leistung übernommen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt in der Regel die Gewährleistungsfrist, die Beweislast für neu entdeckte Mängel verändert sich und viele Zahlungsansprüche werden fällig. Das bedeutet jedoch nicht, dass später auftretende Probleme automatisch hingenommen werden müssen. Gerade sogenannte versteckte Mängel, die bei der Übergabe noch nicht erkennbar waren, kommen in der Praxis regelmäßig vor. Dazu gehören beispielsweise undichte Leitungen hinter Verkleidungen, mangelhafte Abdichtungen oder fehlerhafte Dämmungen, deren Folgen oft erst nach Monaten oder sogar Jahren sichtbar werden.

Entscheidend ist, dass ein versteckter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden oder angelegt gewesen sein muss, auch wenn er erst später entdeckt wird. Deshalb sollten Auffälligkeiten nach ihrer Entdeckung möglichst rasch dokumentiert und dem ausführenden Unternehmen schriftlich gemeldet werden. Fotos, Protokolle und – bei größeren Schäden – ein unabhängiges Sachverständigengutachten können später entscheidend sein. Wer glaubt, mit der Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll auf sämtliche Ansprüche zu verzichten, irrt. Die Bauabnahme beendet nicht die Verantwortung für mangelhafte Leistungen, sondern markiert vielmehr den Beginn eines neuen rechtlichen Abschnitts, in dem Gewährleistungsrechte weiterhin bestehen können.

Für private Bauherren, Wohnungskäufer, aber auch Bauunternehmen ist eine sorgfältig vorbereitete Bauabnahme daher von großem Wert. Sichtbare Mängel sollten vollständig im Protokoll erfasst und Fristen zur Behebung festgelegt werden. Gleichzeitig lohnt sich auch nach der Übergabe ein wachsames Auge auf ungewöhnliche Feuchtigkeit, Risse oder Funktionsstörungen technischer Anlagen. Je früher ein versteckter Mangel erkannt und dokumentiert wird, desto einfacher lassen sich Ansprüche durchsetzen und teure Folgeschäden vermeiden.

Quelle: Österreich.gv.at – Gewährleistung und Verbraucherschutz. | RIS – Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 933 Gewährleistungsfrist. | Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – Informationen zu Baumängeln.

Veröffentlicht am 08.07.2026