GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Lieferengpässe bei Baustoffen sind in Österreich seit Jahren ein reales und praxisrelevantes Risiko. Besonders betroffen sind Materialien wie Holz, Dämmstoffe, Stahl sowie Komponenten aus der Haustechnik. Diese Engpässe wirken sich unmittelbar auf Bauzeiten aus und führen regelmäßig zu Verzögerungen in der Ausführung. Daraus ergibt sich eine zentrale rechtliche Frage: Wer trägt das Risiko, wenn vereinbarte Bauzeiten aufgrund von Materialknappheit nicht eingehalten werden können?

Entscheidend ist in erster Linie die vertragliche Grundlage. Liegt keine spezifische Regelung vor, gilt grundsätzlich, dass Verzögerungen dem Risikobereich des Auftragnehmers zugeordnet werden. Das bedeutet, dass Bauunternehmen für verspätete Fertigstellungen haften können, auch wenn die Ursache außerhalb ihres direkten Einflussbereichs liegt. Eine abweichende Risikoverteilung kann jedoch durch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere unter Anwendung der ÖNORM B 2110, geregelt werden. Diese bietet Möglichkeiten, bestimmte Risiken differenzierter zu behandeln.

Im Zusammenhang mit Lieferengpässen wird häufig argumentiert, dass es sich um Fälle höherer Gewalt handelt. Dies ist jedoch differenziert zu betrachten. Nicht jeder Materialengpass erfüllt automatisch die Voraussetzungen höherer Gewalt. Allgemeine Marktverknappungen oder Preissteigerungen zählen in der Regel nicht dazu und verbleiben im Beschaffungsrisiko des Auftragnehmers. Anders kann die Situation bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Naturkatastrophen oder politischen Eingriffen, etwa Exportstopps, beurteilt werden. Ob tatsächlich höhere Gewalt vorliegt, ist stets im Einzelfall zu prüfen.

Liegt kein Fall höherer Gewalt vor, hat dies konkrete Konsequenzen für Bauunternehmen. In solchen Fällen besteht in der Regel kein Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit. Zusätzlich können vertraglich vereinbarte Pönalen, also Vertragsstrafen, zur Anwendung kommen. Diese können die wirtschaftliche Belastung für Auftragnehmer erheblich erhöhen, insbesondere bei größeren Projekten oder längeren Verzögerungen.

Zur Absicherung ist daher eine vorausschauende Vertragsgestaltung unerlässlich. Auftragnehmer sollten insbesondere auf die Vereinbarung von Materialpreisgleitklauseln achten, um finanzielle Risiken durch Preisschwankungen abzufedern. Ebenso wichtig ist die lückenlose Dokumentation von Lieferproblemen sowie die rechtzeitige und nachweisbare Anzeige von Verzögerungen gegenüber dem Auftraggeber. Nur so kann im Streitfall argumentiert werden, dass die Verzögerung nicht vermeidbar war.

Auch Bauherren sollten ihre Interessen vertraglich klar absichern. Dazu zählen eindeutig definierte Liefer- und Fertigstellungsfristen sowie angemessene Vertragsstrafenregelungen. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, bereits im Vertrag Alternativmaterialien festzulegen, um im Falle von Lieferengpässen flexibel reagieren zu können und Bauverzögerungen zu minimieren.

Ein zentraler Punkt in der praktischen Abwicklung ist die Dokumentation. Im Streitfall sind nachvollziehbare Unterlagen entscheidend. Dazu gehören insbesondere Bestellnachweise, verbindliche Lieferzusagen sowie die gesamte Kommunikation mit Lieferanten. Fehlt diese Dokumentation, ist es für Auftragnehmer in der Regel schwierig, sich von einer Haftung zu entlasten.

In der aktuellen Praxis in Österreich zeigt sich, dass Streitfälle vermehrt bei Holzbauprojekten sowie im Bereich öffentlicher Ausschreibungen auftreten. Ursache dafür sind häufig starre Vertragskonstruktionen, die keine ausreichenden Anpassungsmöglichkeiten bei unvorhersehbaren Entwicklungen vorsehen. Dies führt dazu, dass Risiken einseitig verteilt sind und Konflikte vorprogrammiert werden.

Veröffentlicht am 23.03.2026

Quellen: ÖNORM B 2110 | WKO Österreich – Bauwirtschaft | Bundesinnung Bau