Detaillierte Darstellung und Abgrenzung zum Thema
Gewährleistung
Im Rahmen der Gewährleistung haftet man immer nur für die Sache selbst, nicht aber für Folgeschäden. Diese Aussage ist nach aktueller Rechtsprechung im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes aber zu relativieren, da nunmehr z.B. auch der bloße Verkäufer von Waren im Zuge der Gewährleistung gegebenenfalls Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat. Unter „Vorrang der Verbesserung“ wird dies näher ausgeführt.
Die Gewährleistung ist im Gegensatz zur Garantie (immer freiwillig) die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers/Werkunternehmers (= Übergebers) für Mängel, die die Ware bzw. Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel vielleicht erst später zeigt (geheimer Mangel bzw. verborgener Mangel). Entstehen Mängel erst nach Übergabe neu, handelt es sich dabei um keinen Gewährleistungsfall.
Detailinformationen zum Thema: Wann liegt ein Mangel vor, Beweislast, Verschulden, Vorgang der Verbesserung, Dauer der Haftung und Info zum Haftungsausschluss sowie ausführliche Informationen zum Thema Schadenersatz, entnehmen Sie dem Originalartikel der WKO!
Link zur WKO – Originalartikel: Gewährleistung / Schadenersatz, Detaillierte Darstellung und Abgrenzung
Artikel-Quellle: Wirtschaftskammer Österreich, www.wko.at
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