Der OGH hat für die Versicherten sehr erfreuliche Entscheidung getroffen; im Namen der Republik!
Der OGH hat zur Geschäftszahl 7 Ob 266/09g (Hyperlink zum Urteil!!) eine für die Versicherungsunternehmungen nicht, und für die Versicherten sehr erfreuliche Entscheidung getroffen:
Bei Kündigung von mehrjährigen Versicherungsverträgen (durch Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt vermutlich nicht für (Betriebs- versicherungen!) darf das Versicherungsunternehmen allenfalls gewährte Dauerrabatte für lange Laufzeiten NICHT zurückverrechnen!
Das bedeutet für den privaten Versicherungskunden, dass dieser, unabhängig von der in der Polizze angegebenen Laufzeit, ab dem 3. Versicherungsjahr jede Polizze wegen Ablauf kündigen kann. Das gilt insbesondere z.B. für Unfall,- Haushalt-, Eigenheim-, und Rechtsschutzversicherungen usw. Achtung: Bei einigen Versicherungssparten z.B. Kranken,- Lebens-, und Kraftfahrzeugversicherungen gelten andere Kündigungsregelungen.
Das wäre ein guter Anlass den vielleicht schon lange nicht mehr angesehenen „Versicherungsordner“ zur Hand zu nehmen und Vergleichsangebote für bestehende Versicherungen einzuholen
wenn diese nicht über mein Büro, oder schon vor mehr als 5 Jahren eingedeckt wurden. Prämieneinsparungen bis 50% und besserer Versicherungsschutz bei Neuverträgen sind keine Seltenheit! Gerne helfen wir Ihnen sowohl bei der Kündigung alter und/oder zu teurer Polizzen, als auch bei der Neueindeckung des aktuellen Versicherungsbedarfs beim österreichischen Bestanbieter.
Übrigens, falls Sie in der jüngeren Vergangenheit wegen einer vorzeitigen Vertragsstornierung eine Dauerrabattrückforderung von einer Versicherung erhalten und bezahlt haben
sollten: Diese Zahlung wäre meines Erachten mit guten Erfolgsaussichten, und mit einer guten Rechtsschutzversicherung sogar gänzlich ohne Kostenrisiko, zurück zu fordern! Karl Padzold
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