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Useranfrage: Um einen Einspruch bei Gericht einzubringen (zur Erörterung des vorliegenden Sachverständigen-Gutachten)  muss ich im Vorfeld 1.000,00 € an meinem Rechtsanwalt zahlen? Diese Forderung bekam ich nach der ersten Gerichtsverhandlung. Ist das korrekt, muss ich die Summe bezahlen um bei Gericht einen Einspruch zu machen?

Beantwortung durch RA Mag. Klaus Haslinglehner 

Grundsätzlich besteht für die Verfassung eines Einspruches in Angelegenheiten des Bezirksgerichtes (Streitwert bis EUR 10.000,–) bis zu einem Betrag von EUR 5.000,– keine Anwaltspflicht. Ohne rechtsfreundliche Vertretung ist die Verfassung des Einspruches  für die beklagte Partei nicht mit Kosten verbunden.

Es kann sich jedoch herausstellen, dass im Zuge des Verfahrens vom Gericht ein Sachverständiger bestellt wird, sodass vom Gericht ein Kostenvorschuss aufgetragen wird. Dieser kann EUR 1.000,00 betragen. Bis zu einem Streitwert von EUR 5.000,00 kann Herr …(der Redaktion bekannt) ohne Anwalt bei Gericht tätig werden, sofern der Betrag EUR 5.000,00 übersteigt, besteht Anwaltszwang, sodass sich Herr …(der Redaktion bekannt)  jedenfalls von einem Anwalt vertreten lassen muss. In diesem Falle kann es durchaus sein, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit einen Akontobetrag verlangt.

Nicht nachvollziehbar ist mir Ihre Angabe, dass Herr …(der Redaktion bekannt) bereits eine erste Gerichtsverhandlung hatte, jedoch noch keinen Einspruch bei Gericht eingebracht hätte. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, da zuerst der Einspruch selbst bei Gericht eingebracht werden müsste und erst dann die Gerichtsverhandlung stattfindet. Ich gehe daher davon aus, dass Herr …(der Redaktion bekannt) den Einspruch bereits eingebracht hat und sodann die Gerichtsverhandlung stattgefunden hat. In dieser Gerichtsverhandlung scheint es zur Bestellung eines Sachverständigen gekommen zu sein. Die Bestellung wird grundsätzlich vom Gericht vorgenommen und haben die Rechtsvertreter grundsätzlich keinen Einfluss darauf. Sodann wird das Gutachten verfasst und kommt es – sofern dies beantragt wird – zur Erörterung des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Auch für die Erörterung bzw. Verfassung des Gutachtens durch den Sachverständigen fallen Kosten im Verfahren an und kann es durchaus sein, dass das Gericht  zur Erörterung des vorliegenden Sachverständigengutachtens einen Kostenvorschuss von EUR 1.000,00 verlangt. Dies soll die allfällig anfallenden Kosten des Sachverständigen decken.

Mag. Klaus HaslinglehnerRechtsanwälte – Fink, Bernhart, Haslinglehner & Peck

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