Auftraggeberhaftung in der Baubranche 9 LSD-BG sieht eine neue Haftungsregelung für Auftraggeber in der Baubranche vor. Auftraggeber von Bauarbeiten haften dieser Bestimmung zufolge für das Entgelt von nach Österreich entsandten oder grenzüberschreitend nach Österreich überlassenen Arbeitnehmern ihrer Subauftragnehmer. Von dieser Haftung ist jeder Auftraggeber von Bauarbeiten bedroht, dessen Auftragnehmer sich zur Erfüllung von Aufträgen nach Österreich entsandter odergrenzüberschreitend überlassener Arbeitnehmer bedienen. Unter dem Begriff Für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen oder die Unterentlohnung sind hohe Strafen vorgesehen. Es sind pro betroffenen Arbeitnehmer Verwaltungsstrafen von EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00, im Wiederholungsfall von EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00 vorgesehen. Im Falle von mehr als drei betroffenen Arbeitnehmern kann pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00 und im Wiederholungsfall von EUR 4.000,00 bis EUR 50.000,00 verhängt werden Auftraggeber werden grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie öffentliche Auftraggeber verstanden. Zur Begründung der Haftung ist es wesentlich, dass die entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer des Auftragnehmers in Österreich Bauarbeiten erbringen. Auf den konkreten Sitz des Auftragnehmers wird hingegen nicht abgestellt. Der Auftraggeber haftet dem Arbeitnehmer als Bürge und Zahler. Ein Fehlverhalten des Auftraggebers muss dabei nicht vorliegen; er haftet – unter Berücksichtigung nachfolgender Ausnahmen – somit verschuldensunabhängig. Die Haftung des Auftraggebers bezieht sich auf das gebührende Mindestentgelt und die Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Dabei trifft die Haftung grundsätzlich nur den unmittelbaren Auftraggeber. Ein allfällig übergeordneter Generalunternehmer haftet bei einer Auftragskette nur, wenn er bereits vor der Beauftragung von der Nichtbezahlung des Entgeltes wusste oder dies auf Grund der Umstände hätte wissen müssen. Jene Auftraggeber, die selbst keine Auftragnehmer von Bauarbeiten sind, haften nur dann, wenn sie bereits vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wussten, oder dies aufgrund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten mussten und sich damit abfanden. Derartige Auftraggeber können somit nur bei Vorliegen eines Verschuldens zur Haftung herangezogen werden. Damit es zur Haftung kommen kann, muss der Arbeitnehmer der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) spätestens acht Wochen nach Fälligkeit des Entgeltes über seine offene Entgeltforderung berichten. Die BUAK prüft dann, ob ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und hat sie gegebenenfalls auch das zustehende Entgelt zu berechnen. Die Mitteilung der BUAK an den Auftraggeber begründet die Haftung und deren Entgeltsberechnung begrenzt der Höhe nach die Haftung des Auftraggebers. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber nur für die von der BUAK berechneten Beträge zur Haftung herangezogen werden kann. Die BUAK hat den Auftraggeber über die…