GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Auftraggeberhaftung in der Baubranche 9 LSD-BG sieht eine neue Haftungsregelung für Auftraggeber in der Baubranche vor. Auftraggeber von Bauarbeiten haften dieser Bestimmung zufolge für das Entgelt von nach Österreich entsandten oder grenzüberschreitend nach Österreich überlassenen Arbeitnehmern ihrer Subauftragnehmer. Von dieser Haftung ist jeder Auftraggeber von Bauarbeiten bedroht, dessen Auftragnehmer sich zur Erfüllung von Aufträgen nach Österreich entsandter odergrenzüberschreitend überlassener Arbeitnehmer bedienen. Unter dem Begriff Für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen oder die Unterentlohnung sind hohe Strafen vorgesehen. Es sind pro betroffenen Arbeitnehmer Verwaltungsstrafen von EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00, im Wiederholungsfall von EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00 vorgesehen. Im Falle von mehr als drei betroffenen Arbeitnehmern kann pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00 und im Wiederholungsfall von EUR 4.000,00 bis EUR 50.000,00 verhängt werden Auftraggeber werden grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie öffentliche Auftraggeber verstanden. Zur Begründung der Haftung ist es wesentlich, dass die entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer des Auftragnehmers in Österreich Bauarbeiten erbringen. Auf den konkreten Sitz des Auftragnehmers wird hingegen nicht abgestellt. Der Auftraggeber haftet dem Arbeitnehmer als Bürge und Zahler. Ein Fehlverhalten des Auftraggebers muss dabei nicht vorliegen; er haftet – unter Berücksichtigung nachfolgender Ausnahmen – somit verschuldensunabhängig. Die Haftung des Auftraggebers bezieht sich auf das gebührende Mindestentgelt und die Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Dabei trifft die Haftung grundsätzlich nur den unmittelbaren Auftraggeber. Ein allfällig übergeordneter Generalunternehmer haftet bei einer Auftragskette nur, wenn er bereits vor der Beauftragung von der Nichtbezahlung des Entgeltes wusste oder dies auf Grund der Umstände hätte wissen müssen. Jene Auftraggeber, die selbst keine Auftragnehmer von Bauarbeiten sind, haften nur dann, wenn sie bereits vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wussten, oder dies aufgrund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten mussten und sich damit abfanden. Derartige Auftraggeber können somit nur bei Vorliegen eines Verschuldens zur Haftung herangezogen werden. Damit es zur Haftung kommen kann, muss der Arbeitnehmer der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) spätestens acht Wochen nach Fälligkeit des Entgeltes über seine offene Entgeltforderung berichten. Die BUAK prüft dann, ob ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und hat sie gegebenenfalls auch das zustehende Entgelt zu berechnen. Die Mitteilung der BUAK an den Auftraggeber begründet die Haftung und deren Entgeltsberechnung begrenzt der Höhe nach die Haftung des Auftraggebers. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber nur für die von der BUAK berechneten Beträge zur Haftung herangezogen werden kann. Die BUAK hat den Auftraggeber über die…

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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an „Marco Treppen Produktions GmbH & Co KG“ die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Recherchemöglichkeiten: www.marcotreppen.at Link zur WKO firmenmonitor.at Bonitätsauskünfte –  www.creditreform.at Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte schickt uns Informationen an:        verein@bauherrenhilfe.org oder benutzen Sie die Kommentarfunktion. Ihre Daten und Infos werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Auch positive Berichte sind willkommen.

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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an „Bruckner Fenster und Türen GmbH sowie zu deren Montagepartner“, die Fenster.- und Türmontage bzw. Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Recherchemöglichkeiten: www.bruckner.co.at Link zur WKO firmenmonitor.at Bonitätsauskünfte –  www.creditreform.at Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte schickt uns Informationen an:        verein@bauherrenhilfe.org oder benutzen Sie die Kommentarfunktion. Ihre Daten und Infos werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Auch positive Berichte sind willkommen.

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Sobald ein Bauherr mit der Frage konfrontiert ist, ob das Werk des Bauunternehmers mängelbehaftet ist oder nicht, ergibt sich für ihn – sollte er im Einzelfall nicht selbst über die notwendige Expertise verfügen – die Notwendigkeit der Beschaffung tauglicher technischer Informationen, um beurteilen zu können, ob der Vorhalt der Mangelhaftigkeit des Werkes gerechtfertigt ist. Sollte sich der Mangel des Werkes bestätigen, bestehen für den Bauherrn mehrerlei Möglichkeiten, seine Ansprüche geltend zu machen. Dies kann erfolgen durch aktive Geltendmachung von Gewährleistungs – / oder Schadenersatzansprüchen (auch irrtumsrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht), wie natürlich auch durch Rückbehalt des Werklohnes, sei es im außergerichtlichen Bereich oder als Einwendung im Prozess (sofern der Werk-/Bauunternehmer einen noch offenen Werklohn gerichtlich fordert). Für alle diese Fälle benötigt der Bauherr verlässliche und möglichst präzise technische Informationen, auf welche er seine Argumente stützen kann. Sollten Mängel nicht geradezu „offenkundig“ sein (was gerade bei „Streitigkeiten“ zwischen Bauherr und Werkunternehmer vielfach nicht gegeben ist), hat sich der Bauherr damit auseinanderzusetzen, wie er zu geeigneten Beurteilungskriterien kommt. Dies ist für den Bauherrn deshalb von Wichtigkeit, da die Fehlbeurteilung des Vorliegens einer Mangelhaftigkeit im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Werkunternehmer erhebliche Kostenfolgen haben kann, da die Verfahrenskosten von jenem (bewertet nach der „Obsiegensquote“) zu tragen sind der den Prozess (weitgehend) verliert. Die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels können (bautechnisch) versierte Techniker, vielfach auch qualifizierte Professionisten, vornehmen, im Falle einer höheren technischen Komplexität des Mangels ist es zweckentsprechend, einen Sachverständigen aus dem betreffenden Fachgebiet beizuziehen. Dabei ist es durchaus nicht unüblich, sofern mit dem Bauunternehmer eine sachliche Gesprächsbasis besteht, sich bei Einholung eines vorprozessualen / außergerichtlichen Gutachtens auch darüber zu einigen, wer und in welchem Umfang die Kosten dieses Sachverständigen trägt, je nachdem, ob sich sachverständig die Mangelhaftigkeit als solche bestätigt oder nicht. Sollte sich im Falle der außergerichtlichen Beiziehung eines Sachverständigen keine Einigung über die Kostentragung mit dem Werkunternehmer erzielen lassen, hat der Bauherr in Vorleistung zu treten. Lässt sich im Weiteren – trotz Vorliegen eines Sachverständigenergebnisses – keine angemessene Lösung mit dem Werkunternehmer hinsichtlich der Gewährleistungs- / Schadenersatzansprüche des Bauherrn finden, stellt sich für letzteren im Falle eines anschließenden Prozesses die Frage, ob und in welcher Form er für diese von ihm ausgelegten Sachverständigengebühren Ersatz erhält. Diese Aufwendungen können vom Bauherrn grundsätzlich im Bauprozess, abhängig von Zweck und Aufgabenstellung an den Gutachter (ob das Gutachten bereits der Beweissammlung und Vorbereitung des Prozesses oder der Sachverhaltsermittlung noch unabhängig…

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Grunstückankauf Useranfrage: Mein Mann und ich haben in Österreich ein Grundstück gekauft, nun wurden wir informiert das wir 2x die Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Jeder für sich? Ist diese Handhabung in Österreich ein normaler Vorgang? Beantwortung durch Rechtsanwalt Mag. Markus Cerny, Wien, zurecht-pcp.at: Die Grunderwerbsteuer wird üblicherweise auf einem Anderkonto des Vertragserrichters (Anwalt oder Notar) erlegt. Der Vertragserrichter ist verpflichtet, eine „Selbstberechnung“ des Vertrages beim Finanzamt durchzuführen und letztlich die Steuerverbindlichkeiten für die Vertragsparteien abzuführen. Das sollte normalerweise auch aus dem Kaufvertrag hervorgehen. Bei gemeinsamen Erwerb wird die GrESt anteilig auf die Erwerber verteilt. Recherchelink: BMF- Grunderwerbsteuer…

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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an „Faur OG – Malermeisterbetrieb“, die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Recherchemöglichkeiten: www.maler-faur.at Link zur WKO Bonitätsauskünfte –  www.creditreform.at Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte schickt uns Informationen an:        verein@bauherrenhilfe.org oder benutzen Sie die Kommentarfunktion. Ihre Daten und Infos werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Auch positive Berichte sind willkommen.

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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an „P.E.W. Ing. Peithner Bauges.m.b.H.“,  die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Recherchemöglichkeiten P.E.W. Ing. Peithner Bauges.m.b.H.: www.pew-peithner.at Link zur WKO Bonitätsauskünfte –  www.creditreform.at Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte schickt uns Informationen an:        verein@bauherrenhilfe.org oder benutzen Sie die Kommentarfunktion. Ihre Daten und Infos werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Auch positive Berichte sind willkommen.

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KRULIS – Ihr Partner für’s Flachdach Wir empfehlen vor einer Beauftragung an „KRULIS – Ihr Partner für’s Flachdach e.U. -> alias Ljiljana Lenglachner, FN 457164a“,  die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten. Aktuell verfügt „Fa. KRULIS – Ihr Partner für’s Flachdach -> alias Ljiljana Lenglachner“ lt. WKO über keine Gewerbeberechtigung! In diesem Fall, besteht zwar das Unternehmen, Tätigkeiten dürfen jedoch ohne Gewerbeberechtigungen nicht ausgeübt werden! Bestanden hatte die Gewerbeberechtigung „Bauwerksabdichter“, die reklementierten Gewerbe Dachdecker oder Spengler waren nie Bestandteil des Unternehmens. Information zu Gewerbeberechtigungen sind beim jeweiligen Gewerbeamt (Gewerbemagistrat) bzw. bei der WKO abfragbar. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Recherchemöglichkeiten zu KRULIS – Ihr Partner für’s Flachdach -> alias Ljiljana Lenglachner, FN 457164a: www.krulis-dach.at Informationsaustauschsystem (MIAS) -Validierung der MwSt-Nummer, MIAS ermöglicht den Check ob eine UID Nr. aufrecht erscheint. Aktuelle Prüfung (24.04.2017) der UID Nr. ATU71404946, ergab eine aufrechte UID Nr. zu Lenglachner Ljiljana, Schöffleutgasse 8/3, AT-5110 Oberndorf bei Salzburg www.firmenabc.at Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte schickt uns Informationen an:        verein@bauherrenhilfe.org oder benutzen Sie die Kommentarfunktion. Ihre Daten und Infos werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Auch positive Berichte sind willkommen.

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