GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Vorsicht: Frostschaden bei Falschlagerung von Schäumen und Klebstoffen! Vermeiden Sie Schäden durch falsche Lagerung und schützen Sie Ihre lagernden Kleb- und Dichtstoffe vor dem Frost. Vor allem bei Schäumen ist die Lagertemperatur ein wesentlicher Faktor für die Schaumausbeute und eine zügige Verarbeitung. Tipp: Schaumdosen sollten für eine optimale Verarbeitung kurz vor Anbruch in warmen Wasser etwas erwärmt werden. Auch bei Klebebändern gilt Vorsicht: Sie können zwar bis -10°C verarbeitet werden, sollten aber trotzdem bei +10°C gelagert werden. Die Lagerung bei tieferen Temperaturen wirkt sich auf die Klebekraft aus und eine luftdichte Verklebung kann nicht mehr gewährleistet werden. Klebstoffe wie der Anschlusskleber Orcon dürfen bei der Lagerung keinesfalls frostigen Temperaturen ausgesetzt werden, können jedoch auch noch bei -10°C verarbeitet werden. Im Winter bzw. bei frostgefährdeten Lagerplätzen können Sie auf die frostbeständige Alternative Densly roof zurückgreifen. Denken Sie rechtzeitig vor dem Frost daran: Richtig gelagerte Ware spart Ärger und schon das Verbrauchsmaterialbudget. Quelle: Vinzenz Harrer GmbH Bildquelle: Vinzenz Harrer GmbH; www.harrer.at…

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Der alte Dachstuhl mit Welleterniteindeckung hat lange gehalten. Zeit für eine thermische Sanierung mit Solaranlage am Dach.  Die Firma Rambacher wird beauftragt, wirbt, wie viele andere, mit dem Slogan „Alles aus einer Hand“. Der klassische Zimmerer hat scheinbar ausgesorgt, nicht immer zum Wohle der Bauqualität…

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Clever mit Pellets heizen im Niedrigstenergiehaus! Familie Spitzenberger hat im Jahr 2010 den Traum vom eigenen Haus verwirklicht. Spät aber doch, denn Herr und Frau Spitzenberger genießen seit Kurzem Ihren verdienten Ruhestand. In Ihrem Haus sorgt ein innovatives Komplettsystem von ÖkoFEN für wohlige Raumwärme über eine Fußbodenheizung und die Erwärmung des Warmwassers. PELLEMATIC SMART optimal für Neubau Oberstes Gebot beim Bau des neuen Heims war die Energieeffizienz und so kam am Ende ein Niedrigstenergiehaus heraus. Ganz bewusst wurde der Wintergarten in die Fassade integriert, um damit auch die Sonnenenergie für die Raumwärme zu nutzen. Darüber hinaus war für Matthias Spitzenberger die Ökologie des Brennstoffs wichtig. „Ich möchte CO2-neutral heizen und deshalb war bei der Wahl des Heizsystem schnell klar, dass die PELLEMATIC SMART von ÖkoFEN optimal für uns und unser Haus passt.“ Das Haus wurde in Ziegelmassivbauweise errichtet und verfügt über 260m² beheizte Fläche. „Wir haben drei Kinder und sieben Enkelkinder, wenn die alle zu Besuch sind brauchen wir viel Platz“, erklärt Maria Spitzenberger mit einem Lachen. Der Pelletslagerraum befindet sich am Dachboden der Garage, in der sich auch der schöne und helle Heizraum befindet. Mittels Vakuumsaugsystem werden die Pellets einen Stock tiefer befördert. Weltweit einzigartig: Brennwerttechnik serienmäßig Die PELLEMATIC SMART verfügt über eine Heizleistung von 4 kW und kombiniert einen Schichtspeicher und die gesamte Heizungshydraulik. Weltweit einzigartig ist die serienmäßige Brennwerttechnik. Damit erzielt das innovative Heizsystem noch einmal bis zu 15 Prozent mehr Wirkungsgrad als normale Pelletsheizsysteme. Die Pelletsinnovation für den Neubau PELLEMATIC SMART vereint Pelletsbrenner, Pufferspeicher, Solarwärmetauscher, Frischwasseraufbereitung und die gesamte Heizungshydraulik. Zeitersparnis bei Planung und Installation Durch die Kombination von Schichtspeicher, Pelletsbrennwertmodul und Hydraulik erhält man mit der PELLEMATIC SMART auf geringstem Raum ein komplett vorgefertigtes Heizsystem aus einer Hand. Der integrierte Aufbau spart Zeit bei der Planung und Installation der Anlage. Durch eine extrem platzsparende Bauweise kann das gesamte Heizsystem, wenn gewünscht, inklusive Solarwärmetauscher und hygienischer Frischwasseraufbereitung auf einer Fläche von nur 1,5 m² aufgestellt werden. Nur 2 Tonnen Pellets Jahresverbrauch Nach der ersten Heizperiode ist Herr…

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Der Unterschied – Fenster mit einem Sicherheitsbeschlag oder einem geprüften WK-Fenster! Immer wieder werden in der Branche fälschlicherweise Bezeichnungen verwendet und der Kunde damit in die Irre geführt. So auch bei dem Thema Sicherheit am Fenster: Wir unterscheiden zwischen einem Fenster mit einem Sicherheitsbeschlag oder einem geprüften WK-Fenster. Wenn ein Fenster nur mit einem Sicherheitsbeschlag ausgestattet ist, sprechen wir von einem Fenster, in dem der baugleiche Beschlag eingebaut wird, wie er auch in einem WK-Fenster eingebaut wird. Es ist aber kein WK-Fenster! Hier ist eine klare Differenzierung zu sehen und der Anbieter sollte diese auch immer im Hinterkopf behalten. Offizielle Prüfung Sobald der Begriff WK (ob WK1, 2, 3, 4 etc.) genannt wird, muss das gesamte Fenster im eingebauten Zustand auch geprüft sein. Solch eine „offizielle“ Prüfung kann nur bei einem akkreditierten Prüfinstitut abgelegt werden. Ein WK-Fenster (das gleiche gilt für alle Arten von Fenstertüren und sonstigen Außentüren) beinhaltet unter anderem: Ein komplettes Prüfzeugnis des akkreditierten Prüfinstitutes, welches auf den Namen des Fensterherstellers/Systemgebers ausgestellt ist. Die Fenster müssen nach den Vorgaben aus dem Prüfzeugnis hergestellt und eingebaut werden. Der Hersteller (oder der montierende Betrieb) sollte dem Kunden anschließend eine Montagebescheinigung aushändigen (freiwillig). Das Fenster muss entsprechend gekennzeichnet sein (Etikett im  Falzbereich). Beim Kundengespräch sollte der Kunde bereits auf die Montagesituation und den Unterschied hingewiesen werden. Wenn Fensterbauer beispielsweise ein Fenster mit einem erhöhten Sicherheitsbeschlag verkaufen, dessen Bauart und Ausstattung baugleich ist wie mit dem, der in einem WK-Fenster eingebaut wird, dann sollte die Formulierung lauten: Fenster mit Sicherheitsbeschlag nach DIN 1804-2 (diese DIN beschreibt einbruchhemmende Nachrüstprodukte für Fenster und Fenstertüren)  Oder: Sicherheitsbeschlag wie in einem WK-Fenster. Alle anderen Formulierungen wie z. B. WK-Beschlag, Fenster WK-ähnlich, in Anlehnung an WK etc. sind nicht richtig. Einen reinen WK-Beschlag gibt es nicht! Auch hier kann es – ähnlich wie bei der CE-Kennzeichnungspflicht – im Streitfall zu ernsthaften Problemen kommen, wenn die falschen, fehlerhaften und unvollständigen Formulierungen und Werte in den Dokumenten stehen. Deshalb: Achten Sie auf ihre Formulierungen!  Autor: Alexander Dupp ist Tischlermeister und Vorsitzender des Bundesfachbeirats Fenster und Fassade des Bundesverbandes Tischler und Schreiner Deutschland. Zusätzlich engagiert er sich im Landesfachverband Rheinland-Pfalz und im Bundesverband ProHolzfenster. Dieser Artikel wurde auch in der Zeitschrift Glaswelt 09/2010 veröffentlicht.

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Alexander Dupp öbv. Sachverständiger für das Tischlerhandwerk  – Fenster & Türen –  Rheinland-Pfalz / Deutschland; In meiner Ausbildungszeit war ich in den Bereichen Möbel, Treppenbau und Innenausbau sowie hauptsächlich im Fenster- und Türenbau tätig. Meisterprüfung – Koblenz 2002. Seit 2006 engagiert im Vorstand der Gesellenprüfungsausschuss der Tischlerinnung Westerwaldkreis. Seit Herbst 2008 bin ich Vorsitzender des Ausschuss Fenster und Fassade im Landesfachverband HKH Rheinland-Pfalz und Mitglied im Bundesfachbeirat Fenster und Fassade beim Bundesverband HKH in Berlin. Ebenso bin ich Mitglied des Exekutivrats und Vorsitzender des techn. Beirates im Bundesverband Pro Holzfenster, auch mit Sitz in Berlin. 2009 – Mitglied im Arbeitskreis Fenster beim Bundesinnungsverband des Glashandwerks in Hadamar. Seit 2010  – Vorsitzender des Bundesfachbeirats Fenster und Fassade bei Tischler Schreiner Deutschland in Berlin (früher BHKH). Seit Februar 2011 – stv. Obermeisters der Tischlerinnung Westerwald. Im Februar 2009 schloss ich die Sachkundeprüfung beim Landesfachverband HKH Rheinland-Pfalz und der Handwerkskammer Koblenz für das Amt des öbv Sachverständigen im Tischlerhandwerk ab. Seit dieser Zeit bin ich bereits als Sachverständiger mit dem Themenschwerpunkt Fenster und Türen tätig. Am 20.05.2010 wurde ich vor der Handwerkskammer Koblenz durch den HWK Präsidenten Werner Wittlich zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Tischlerhandwerk bestellt und vereidigt. Mein Aufgabengebiet umfasst die Entwicklung sowie die Herstellung, Kalkulation von Holz, Holz-/Aluminiumfenstern und Außentüren. Tätigkeitsbereich: Die Entwicklung Einbruch hemmender Fenster und Türen, sowie die Umsetzung des CE Kennzeichens seit Januar 2009. Die Arbeitsvorbereitung und die fachgerechte Montage der hergestellten Teile nach den Regeln der Technik fallen auch in meinen Aufgabenbereich. Mit meinen Kenntnissen, Ausarbeitungen und Netzwerkpartnern helfe ich mit, richtige Entscheidungen zu treffen und zielorientiertes Handeln zu fördern. Unternehmen: Alexander Dupp; öbv Sachverständiger für das Tischlerhandwerk Mittelstrasse 16 D- 56412 Girod Telefon: 0049 (0) 64 85 / 18 03 31 Mobil: 0049 (0)172 655 84 89 Fax: 0049 (0) 64 85 / 18 06 76 E-Mail: a.dupp@sachverstaendiger-tischler.de Homepage: www.sachverstaendiger-tischler.de…

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Haftrücklass – Sicherstellung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen! Ich werde in meiner beruflichen Praxis häufig mit der Frage konfrontiert, ob sich ein Auftraggeber „automatisch“ einen Haftrücklass von 3 % einbehalten dürfe. Der Haftrücklass ist der Einbehalt eines prozentuellen Teiles des Werklohns zur Sicherstellung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers. Ein Haftrücklass in der Höhe von 2 – 5 % des Werklohns darf dann einbehalten werden, wenn eine vertragliche Regelung im Bauvertrag getroffen wurde. Zudem steht ein Haftrücklass zu, wenn die Anwendung der ÖNORM B2110 als vereinbart gilt. Demnach ist der Auftraggeber berechtigt, von der Schlussrechnung (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) einen Haftrücklass in der Höhe von 2 % einzubehalten, soweit der Auftragnehmer keine Ablöse durch ein Sicherstellungsmittel (z. B. in Form einer Bankgarantie) vornimmt. Der Haftrücklass im Sinne der ÖNORM B2110 beschränkt sich jedoch ausschließlich auf  Gewährleistungsansprüche und umfasst nicht darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche. Bei Bauträgerverträgen, z.B. beim Erwerb einer Eigentumswohnung von einem Bauträger, wurde mit der Novelle 2008 für Bauträgerobjekte die Verpflichtung des Bauträgers festgelegt, dem Erwerber zur Sicherung seiner Ansprüche aufgrund mangelhafter Leistung einen Haftrücklass in der Höhe von 2 % des Kaufpreises für die Dauer von 3 Jahren einzuräumen. Haftrücklassgarantie Bis zum Vorliegen der Haftrücklassgarantie kann die Restzahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der einzuräumenden Haftrücklassgarantie zurückbehalten werden. Die Inanspruchnahme der Haftrücklassgarantie kann von bestimmten Voraussetzungen wie z.B. der Vorlage eines Sachverständigengutachtens abhängig gemacht werden. Die Haftrücklassgarantie im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes umfasst sowohl Gewährleistungs– als auch Schadenersatzansprüche, dies in Bezug auf den Vertragsgegenstand, die Gesamtanlage und auch in Bezug auf Allgemeinteile des Gebäudes. Sollte keine einvernehmliche Regelung bestehen, die Anwendung der ÖNORM B2110 nicht vereinbart und das Bauträgervertragsgesetz nicht anwendbar sein, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, einen Haftrücklass einzubehalten. Diesfalls ist der Bauherr im Falle des Vorliegens eines mangelhaften Gewerks auf den Einwand der nicht gehörigen Vertragserfüllung oder auf den Abzug der Mängelbehebungskosten angewiesen. Sollte der Mangel nachträglich, sohin nach Bezahlung des gesamten Werklohns auftreten, besteht keine wirtschaftliche Absicherung des Auftraggebers und trifft ihn diesfalls die volle Insolvenzgefahr. Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg…

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Dr. Berthold Garstenauer Rechtsanwalt – Bau-, Immobilienrecht und Wohnrecht, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, allgemeines Zivilrecht und Strafrecht. Salzburg/ Österreich Beruflicher Werdegang: Sponsion Jän. 1988 Promotion 1989 Gerichtsjahr Herbst 1988 bis Juni 1989 Juli 1989 bis 31.12.1991 Konzipient Dr.Schweditz und Dr.Mayr / Gmunden Ab 1.1.1992 Konzipient bei RA. Dr. Nikolaus Vogler Nov 1994 Eintragung als selbstständiger RA in Salzburg – Partnerschaft mit Dr. Vogler Seit 1.1.1996 eigene Rechtsanwaltskanzlei. Schwerpunkte: Bau- Immobilienrecht und Wohnrecht, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, allgemeines Zivilrecht und Strafrecht; Auf Basis gegenseitigen Vertrauens begleiten wir seit 1994 unsere Kunden sowohl bei der Abwicklung von Verträgen als auch bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte und Ansprüche. Die Kanzlei bietet eine umfassende Betreuung als kompetenter Ansprechpartner des Zivil- und Vertragsrechtes. Der Einsatz modernster Technologie wie Online-Datenbanken (zB RDB – Rechtsdatenbank, RIDA), Rechtsinformationssysteme des Bundes, Bonitätsabfragen etc., der Zugang zu einer umfangreichen und stets aktualisierten Bibliothek sowie persönlicher Einsatz des gesamten Teams gewährleisten Sicherheit, Transparenz und Erfolg. Unternehmen: Rechtsanwalt Dr. Berthold Garstenauer Fürstenallee 17 A-5020 Salzburg Tel.: +43 662 / 88 63 27 E-Mail: rechtsanwalt@garstenauer.com Homepage: www.garstenauer.com…

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Fall aus der Praxis Im Zuge einer Umbaumaßnahme eines Mehrfamilienhauses der Jahrhundertwende wurde das Dach erneuert. Dabei hat man die Dachziegel mit der Holzkonstruktion darunter entfernt. Genau in dieser Zeit zogen heftige Gewitter mit starken Regenfällen über das Gebäude und setzten das Dachgeschoß unter Wasser. Das Wasser sickerte über 2 Geschosse nach unten. Der sichtbare Schaden wurde schnell beseitigt und auch von der Haftpflicht Versicherung ohne Probleme vollständig übernommen. Danach wurde das Dachgeschoß ausgebaut und die darunterliegenden Wohnungen saniert. Knapp 1 Jahr später zog eine junge Familie mit einem Kleinkind in die frisch renovierte Wohnung unter der Dachgeschoßwohnung. Kurz nach dem Einzug bemerkten sie an der Gipskartondecke kleine schwarze Punkte neben der Deckenleuchte und ließen diese untersuchen. Das Ergebnis war der hoch toxische Schimmelpilz Stachybotrys, bei dem selbst kleine Mengen nicht zu tolerieren sind.  Aus Angst um ihr Kleinkind war die Familie nicht bereit irgendwelche Kompromisse einzugehen und bestand auf einer umfassenden Sanierungsmaßnahme. Während dieser Zeit zog die Familie für 2 Wochen in eine Pension. Über der Wohnung war im Dachgeschoß ein Estrich mit Bewehrung aufgebracht worden. In der Wohnung selbst war eine Gipskartondecke mit einer Folie darüber eingezogen worden. So war ein Austreten der Restfeuchte nach oben hin durch den Estrich blockiert und nach unten hin durch die Folie. Auf der Folie sammelte sich die Feuchtigkeit und  wanderte über den Lampenauslass in die Lampenöffnung. Aus berechtigter Angst um ihr Kleinkind wurde auch das alte Eichenparkett mit dem darunter liegenden Fehlboden entfernt. Dort konnten toxische Partikel des Schimmels nicht ausgeschlossen werden, weil das Parkett durch die Ritzen keine geschlossene Oberfläche bildete und Schimmelpartikel nach unten abgesackt sein konnten. Die Versicherung weigerte sich den Folgeschaden komplett zu bezahlen und übernahm nur einen geringfügigen Anteil der Kosten. Übernommen wurden die „sowieso-Kosten“,  die ursprünglich entstanden wären, um eine ausreichende Trocknung in der Geschoßdecke zum Dachgeschoß hin durchzuführen. Auf den restlichen Kosten blieb der Eigentümer des Hauses letztendlich selbst sitzen. Fazit: Nach einem Wasserschaden sollte ein Sachverständiger hinzugezogen worden. Mit ihm kann der Schaden gründlich untersucht werden, ein ausreichendes Sanierungskonzept erstellt und so fachgerecht behoben werden. Dies spart  viel Ärger und unnötige Kosten. Dipl.-Ing. (FH) Lucie Kreissl; Sachverständige für Schäden an und Bewertung von Innenräumen – Öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK München…

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