GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Muss ich nach 50 Jahren die mir illegal zugestandenen Quadratzentimeter „kaufen“ und Betriebskosten zurückzahlen? Useranfrage: Im Jahr 1962 wurde in Wien ein Mehrfamilienhaus erbaut. Damals wurde eine Wand um 72 cm (Versetzung) nicht nach Plan gebaut. Die Baufirma und Eigentümervertreter“ Herr Muster“ (Name der Redaktion bekannt)haben beschlossen, dass sich der Aufwand, einen neuen Plan zeichnen zu lassen und zur Einreichung zu bringen nicht lohnt, weil es sich eben nur ein paar Quadratzentimeter handelt. Die beteiligten Nachbarn waren „mündlich“ einverstanden. Fünfzig Jahre später…. Nun im Jahre 2012 ist bis auf die Gattin des Eigentümervertreters (in der Bauzeit) Fr. Muster (Name der Redaktion bekannt) keine weitere Personen mehr aus dieser Zeit am Leben. Die Eigentümerin der beteiligten Nachbarswohnung verstarb 2007, die Erben verkauften die Wohnung einem Millionär 2009. Bis zu diesem Verkauf wussten weder die Erben noch deren Käufer von dem Quadratzentimeter-Verlust. Fr. Muster verkaufte unlängst Ihre Wohnung und informierte Ihre Käufer zu diesen „illegalen Plus an m²“, von dem Damals alle Eigentümer wussten und es „so“ hingenommen haben – sprich Fam. Muster und ihre Nachbarn. Fr. Muster hat nun die Sache selbst aufgedeckt weil Sie Ihre Käufer aufklären wollte. Es gibt zwar Schriftlichkeiten zwischen Hr. Muster und der Baufirma aber keine Schriftlichkeiten, wo der damalige Eigentümer mit dem Minus der Quadratzentimeter-Fläche einverstanden war. Der Millionär (Käufer Nachbarwohnung mit Minus-Quadratzentimeter) verlangt von Fr. Muster,  dass sie die illegalen Plus-Quadratzentimeter von Ihm abkauft und für die letzten 50 Jahre möchte er auch eine Rückzahlung der Betriebskosten für diesen „Streifen“. Ist diese Forderung rechtens? Können Erben das Recht der damaligen Eigentümer (die ohne Schriftlichkeiten mit den Minus-Quadratzentimetern einverstanden waren) miterben – diese verkauften die Wohnung ohne Wissen zu diesem Vorfall – erbaut wurde das Haus 1962, demnach ist die Angelegenheit 50 Jahre her? Beantwortung durch Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac aufgrund der Ihm vorliegenden Einzelheiten wie im Vorfeld beschrieben: Ansprüche verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren absolut, die Chancen des Millionärs halte ich daher für überschaubar. Auch könnte man argumentieren, dass das Recht an den Quadratzentimetern nach 30 Jahren ersessen wurde. Um eine verbindliche Auskunft geben zu können, müsste man die Angelegenheit jedoch im Detail prüfen. Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac Bildquelle: BHH.org: Gebäudeerstellung nicht plangemäß…

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Neues zum Gewährleistungsrecht! Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.2.2011 zu 3 Ob 202/10t zur Wandlung (Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises) bei Fertigteilhäusern geäußert. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde: Die Kläger haben ein Fertigteilhaus zum Preis von € 67.544,00 erworben. Das Haus wies zahlreiche Mängel auf. Die Gesamtsanierungskosten für diese Mängel betrugen € 16.511,80, davon entfielen € 9.244,00 auf einen Leimbinderträger. Dieser war nach statischen Berechnungen schwer mangelhaft und war es nicht möglich für das Haus in dieser Ausführung eine positive Benützungsbewilligung zu erlangen.  Eine zusätzliche Absicherung des Trägers mit einem Steher (Pölzung) hätte ausgereicht, um die mangelnde Tragfähigkeit auszugleichen. Die klagenden Parteien begehrten Wandlung. In der 2. Instanz obsiegten die Kläger, wobei die beklagte Partei (der Fertigteilhaussteller) zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises von € 67.544,00 verurteilt wurde und zusätzlich zur Zahlung von € 16.636,39 Schadenersatz. Dies waren die Mehrkosten, die der klagenden Partei durch die Abwicklung des Projektes entstanden waren. Der Oberste Gerichtshof äußert sich zur Rechtsfrage inwiefern die mangelhafte Ausführung eines Trägers einen wesentlichen Mangel darstellt. Es liegt kein geringfügiger Mangel vor, sondern ein wesentlicher nicht behebbarer Mangel, dieser berechtigt zu Wandlung. Ein durchschnittlicher Konsument  hätte ein Haus nicht erworben, welches nicht die notwendige statische Tragfähigkeit hat, auch wenn es theoretisch möglich wäre diesen Mangel später aufwendig zu sanieren. Diese Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen, da es sich bei einem Fertigteilhaushersteller um einen professionellen Unternehmer handelt, von dem auch erwartet werden kann, dass er in der Lage ist den Bau eines  Fertigteilhaus statisch einwandfrei durchzuführen. Mag. Arthur Machac; Kanzlei Gradwohl em + Machac Bildquelle: SV Günther Nussbaum-Sekora; Mittelpfette (Dachstuhl) welche auf einer zu schwach konstruierten Wand aufliegt.

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