GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ – unter www.betriebskostenrechner.wien.at kann die Jahresabrechnung mit wenigen Mausklicks überprüft werden! Wien (OTS) – Die Stadt Wien bietet überall dort, wo es ums Wohnen geht, eine Vielzahl an kostenlosen Service- und Unterstützungsleistungen an. Diese reichen von kompetenter Informationen und Beratung in den Servicestellen der Mieterhilfe und der Gebietsbetreuung Stadterneuerung bis hin zu konsequenter Unterstützung bei Mietrechts- und wohnrechtlichen Fragen oder Problemen. Mit dem erfolgreichen Wiener Mietenrechner ist es zudem auch möglich, einfach und mit nur wenigen Mausklicks den eigenen Mietzins auf Angemessenheit zu überprüfen. Ein Service, das seit gut einem Jahr auch für die Betriebskostenberechnung angeboten wird. Der Wiener Betriebskostenrechner, dem sowohl die aktuellen Referenzwerte für die Berechnung der Betriebskostenabrechnung 2013, als auch jene der Jahre 2012 und 2011 zur allgemeinen Berechnung zugrunde liegen, ist unter der Internetadressewww.betriebskostenrechner.wien.at abrufbar. Das Programm ist österreichweit einzigartig und ermöglicht den Wiener und Wienern, schnell und unbürokratisch die eigene Betriebskostenabrechnung auf Angemessenheit zu kontrollieren. Mit wenigen Mausklicks kann die Gesamtabrechnung als auch die einzelnen Betriebskostenpositionen auf Plausibilität überprüft werden. Durch Eingabe der Werte aus der individuellen Betriebskostenabrechnung wird ermittelt, ob diese, verglichen mit dem zugrundeliegenden Datenmaterial, als niedrig, mittel oder mitunter (zu) hoch einzustufen sind. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser „Wie die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, kommt es leider immer wieder vor, dass Hausverwaltungen den Mieterinnen und Mietern zu viel verrechnen. Gemäß dem Motto ,Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser‘ sollten die Betriebskosten-Jahresabrechnungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern auch kontrolliert werden. Mithilfe des Wiener Betriebskostenrechners kann jede und jeder jederzeit eine grundsätzliche Überprüfung der eigenen Jahresabrechnung vornehmen“, erklärt Wohnbaustadtrat Michael Ludwig. Mit dem Online-Betriebskostenrechner bietet die Stadt Wien ein weiteres Service-Instrument für die Wienerinnen und Wiener, wie Ludwig betont: „Gerade jetzt, wo den Bewohnerinnen und Bewohnern die Jahresabrechnungen der Betriebskosten, die von Gesetz wegen bis zum 30. Juni gelegt werden müssen, zugestellt wurden, verzeichnen wir eine stark steigende Nachfrage. Wir bieten damit den Wienerinnen und Wienern eine wichtige Unterstützung, die einfach zu handhaben ist und selbstverständlich kostenlos zur Verfügung steht. Darüber hinaus helfen natürlich auch die Expertinnen und Experten der Mieterhilfe bei allen Fragen zu den Betriebskosten weiter.“ Der Betriebskostenrechner, der in Kooperation der MA 25 und der MA 50 entwickelt wurde, bietet die Möglichkeit der grundsätzlichen Überprüfung auf Angemessenheit. Die Ergebnisse bieten allerdings selbst bei niedrigen Werten keine Gewähr dafür, dass nicht auch eine unzulässige Verrechnung vorliegen…

Weiterlesen

Wien (OTS) – Die Stadt Wien stellt ausdrücklich klar, dass weder der Richtwertmietzins noch der Lagezuschlag von der Stadt Wien festgesetzt wird. Zuletzt kolportierte Informationen dazu sind schlichtweg falsch. Die gesetzlich zulässigen Mietzinsregelungen unterliegen ausschließlich dem bundesweit geltenden Mietrechtsgesetz (MRG). Änderungen der zulässigen Richtwerte erfolgen nach dem geltenden Richtwertgesetz ausschließlich durch entsprechende Kundmachungen des Bundesministers für Justiz. Die letzte Änderung wurde mit der 55. Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz mit 14. März 2014 veröffentlicht. Darin wird gemäß § 5 Abs. 2 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2009, auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreichvom 24. Februar 2014 kundgemacht, die Änderung der in § 5 Abs. 1 des Richtwertgesetzes festgesetzten Richtwerte mit Wirksamkeit vom 1. April 2014 kundgemacht. Auch die geltenden Regelungen betreffend Lagezuschlag sowie dessen Berechnung ist in dem entsprechenden Bundesgesetz geregelt. Die dafür heranzuziehenden Werte wurden ebenfalls mit der Veröffentlichung des Bundesministers für Justiz vom 14. März 2014 kundgemacht. Der Lagezuschlag an sich, sowie auch die Höhe von jeweils gesetzlich zulässigen Lagezuschlägen, sind ausschließlich durch bundesgesetzliche Regelungen definiert. Änderungen der hierzu anzuwendenden Ausgangswerte sind ausschließlich auf Basis der geltenden Rechtslage durch Veröffentlichungen des Justizministers möglich. Eine grundlegende Änderung obliegt ausschließlich dem Bundesgesetzgeber. Im Sinne einer transparenten, bürgerInnenfreundlichen und konsumentenorientierten Dienstleistung wird von der Stadt Wien seit Jahr 1994 eine so genannte Lagezuschlagskarte veröffentlicht. Darauf sind von der MA 25 (Magistratsabteilung 25 – Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser) ermittelte Durchschnittspreiszonen ausgewiesen. Diese werden gemäß dem Gesetz und der geltenden Judikatur auf Basis der Kaufpreissammlung der MA 69 (Magistratsabteilung 69 – Immobilienmanagement) ermittelt. Es ist dies eine unverbindliche Serviceleistung. Im Einzel- und Streitfall ist der geltende Lagezuschlag jeweils individuell zu berechnen. Dieses Service, das laufend gemäß den geltenden Bestimmungen aktualisiert wird, erfreut sich hoher Akzeptanz – sowohl bei MieterInnen und Wohnungssuchenden als auch bei VermieterInnen. Die Veröffentlichung der Lagezuschlagskarte dient ausschließlich dazu, die Transparenz zu steigern. Außerdem bietet dies auch eine wichtige Unterstützung, um zu verhindern, dass ungerechtfertigte Zuschläge von den MieterInnen verlangt werden. Die ausgewiesenen Lagezuschläge werden in der Regel auch von der Wiener Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten anerkannt und auch in deren Entscheidungen berücksichtigt. In strittigen Fällen ist jedoch ein Gutachten am konkreten Objekt über einen Sachverständigen einzuholen. In Ergänzung…

Weiterlesen

Am 6. September 2013 ab 15:30 veranstaltet Hausverstand.Com/OpenLab vier Diskussionen auf dem Siebensternplatz in siebenten Bezirk in Wien. Thema: Nachhaltig bauen und modernisieren! Von DI Winfried Schuh (Hausverstand.Com) Mehr zur Veranstaltung  Ein Gründerzeithaus in Wien, die Fassade ist grau in grau. Der Hauseigentümer will eine nachhaltige Modernisierung des Hauses. Er will auch eine thermische Sanierung. Doch was tun mit all den Gesimsen und Balkonen, mit den Löwenköpfen und Säulenkapitellen? Kann die charmante Gründerzeitfassade gedämmt werden? Funktioniert eine Innendämmung der Räume, tritt da kein Schimmel auf? Dasselbe Gründerzeithaus. 15 unbefristete Mietverträge. Nach der thermisch-energetischen Sanierung werden die Mieter ihre Heizkosten auf ein Viertel senken können. Doch welchen wirtschaftlichen Nutzen hat davon der Hauseigentümer? Dasselbe Gründerzeithaus. Ein Sanierungskonzept liegt vor: Kunststofffenster statt der Holzkastenfenster, EPS-Dämmung auf den Fassaden. Der Hauseigentümer fühlt sich unwohl angesichts der erdölbasierten Sanierung. Was sind die Alternativen? Hanf, Schafwolle – ist das denn seriös? Am 6. September 2013 sollen diese Fragen – und hundert weitere – erörtert werden. Im öffentlichen Raum, auf dem Siebensternplatz im siebenten Bezirk in Wien. Von 16 bis 18:30 Uhr werden in vier Gesprächsrunden wesentliche Themen zur Zukunft des Wohnens und Arbeitens in einer Stadt mit sanierungsbedürftigen Gebäuden diskutiert. Im ersten Panel (16 – 16:30 Uhr) geht es um die Adaptierung historisch wertvoller Gebäude für eine zeitgemäße Nutzung. ExpertInnen des Bundesdenkmalamts treffen auf Architekten und Bauphysiker. Im zweiten Panel (16:30 – 17 Uhr) geht es um innovative Modernisierung aus der Sicht von Projektentwicklern, und ob das derzeit gültige Mietrecht einer nachhaltigen thermisch-energetischen Modernisierung im Wege steht. Im dritten Panel (17:30 – 18 Uhr) wird gefragt, welche Impulse Baugemeinschaften zur Entwicklung der Stadt geben. Gemeinsam getroffene Entscheidungen beim Bauen, ein an der Gemeinschaft orientiertes Wohnen – ist das ein Trend, der den Nerv der Zeit trifft? Ist das ein Gegenentwurf zum klassischen Einfamilienhaus am Stadtrand und zur anonymen Mietwohnung in einem Zinshaus? Im vierten Panel (18 – 18.30 Uhr) wird erörtert, welche Möglichkeiten es zur Dämmung von Gebäuden gibt, neben dem am häufigsten verwendeten Dämmstoff Polystrol, der aus Erdöl produziert wird. Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen, wie Hanf, Schafwolle und Zellulose, erscheinen vielen Menschen als ökologisch sinnvolle und nachhaltige Alternative. Bildquelle: www.hausverstand.com; Projekt Spengergasse Schlagwörter: Dämmstoff-Polystrol, Sanierungskonzepte-Altbau;Gründerhaus-Sanierungskonzept Veröffentlicht am 30. August, 2013 von Bauherrenhilfe.org…

Weiterlesen

Rechtsexperten stellen Mängel und Fehler in Ministeriums-Broschüre fest! Wien (OTS/SK) – SPÖ-Konsumentenschutzsprecher Johann Maier will in einer Anfrage an die Justizministerin wissen, was sie gegen die offensichtlichen Fehler und Falschinformationen in der Broschüre des Justizministeriums „Alles was Recht ist“ unternehmen wird. „Rechtsexperten weisen nach, dass die Broschüre des Justizministeriums ‚Alles was Recht ist‘ haarsträubende Fehler und Falschinformationen enthält, die Menschen davon abhalten können, bestehende Rechte durchzusetzen“, sagt Maier am Donnerstag gegenüber dem SPÖ-Pressedienst. Außerdem sind auch Falschinformationen enthalten, die Menschen in Prozesse hetzen könnten, die sie sicher verlieren würden. Maier will nun von der Justizministerin wissen, warum eine externe Person – gegen Entgelt – mit der Textierung einer solchen Fachbroschüre beauftragt wurde, wenn doch die  fachkundigen JuristInnen und ExpertInnen im eigenen Haus sitzen, und ob die Öffentlichkeit darüber informiert wird, um weiteren Schaden für Rechtsuchende zu verhindern. Als Beispiele für die Falschinformationen nennt Maier das Kapitel „Wohnen und Nachbarschaft“. So ist es schlichtweg falsch, dass die Mietzinse durch das Mietrechtsgesetz (MRG) nur für Wohnungen in Altbauten und in Eigentumswohnungen, wenn die Baubewilligung bis zum 8. Mai 1945 erteilt wurde, beschränkt sind. „Auch in geförderten Neubauten, beispielsweise 1980 errichteten geförderten Häusern, sieht das Mietrechtsgesetz  Mietzinsbegrenzungsvorschriften vor“, sagt Maier. Ein anderes Beispiel ist die Frage, wer die Kosten der Erhaltung oder Erneuerung etwa von Wärmebereitungsgeräten in den einzelnen Mietobjekten zu tragen hat. Die Information des Justizministeriums dazu ist falsch, weil es seit mehr als acht Jahren ständige Rechtsprechung ist, dass man diese Bestimmung in einem Formularmietvertrag gerade nicht abbedingen kann beziehungsweise eine solche Klausel ungültig ist. Auch falsch beantwortet wird die Frage, ob jemand das tägliche Klavierspiel seines Nachbarn ertragen muss. So behauptet das Justizministerium „ja“, das Gegenteil ist der Fall. Laut einer Entscheidung des OGH, muss man als Nachbar eine Beeinträchtigung durch Klavierspielen über vier Stunden nicht dulden. Aus Sicht des Konsumentenschutzsprechers ist die Justizministerin aufgefordert, so rasch wie möglich eine Entscheidung zu treffen, ob diese Rechtsbroschüre korrigiert oder sofort aus dem Verkehr gezogen wird. Schlagwörter: Klavierspiel-OHG Urteil, Mietrecht, Mietzinsbegrenzungsvorschriften, MRG, Rechtsbroschüre-fehlerhaft Veröffentlicht am 21. August, 2013 von Bauherrenhilfe.org…

Weiterlesen

Weiteres Positives OGH – Urteil für MieterInnen! Wien (OTS) – „Ein weiteres positives Urteil des OGH bestätigt unsere Rechtsmeinung betreffend der Erhaltung im Inneren der Wohnung“, zeigt sich Georg Niedermühlbichler, Präsident der Mietervereinigung Österreichs, über die neue Entwicklung erfreut. Das Urteil wurde seitens des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums erwirkt. Mietvertragsklauseln, die MieterInnen bisher dazu verpflichtet haben, sämtliche Gebrauchsspuren bei Rückgabe des Mietobjektes zu beseitigen, sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) grob benachteiligend und damit unzulässig. Auch wurden Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die MieterInnen dazu verpflichten beispielsweise gesprungene Fliesen, undichte Armaturen oder Silikonfugen auf eigene Kosten bei Rückgabe einer Wohnung  zu erneuern. „Solche Mängel gehören definitiv zur normalen Abnützung, die im Zusammenhang mit dem Bewohnen einer Wohnung auftreten. Da derartige Kosten bereits durch den laufenden Mietzins abgedeckt werden, hat der OGH nun klargestellt, dass die MieterInnen bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Verantwortung für die Beseitigung der Gebrauchspuren tragen müssen“, erklärt  Mag. Nadja Shah, Bundesgeschäftsführerin der Mietervereinigung Österreichs. Positiv ist auch, dass in der Entscheidung festgehalten wird, dass ein generelles, formularmäßiges Tierhaltungsverbot unzulässig ist. Die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren wie Hamster oder Meerschweinchen ist daher auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Auch spricht sich der OGH gegen eine pauschale Überwälzung der laufenden Erhaltungs-und Erneuerungsarbeiten an Einrichtungsgegenständen und Anlagen, wie z.B. der Therme, auf die MieterInnen aus. „Der Vermieter ist in jedem Fall verpflichtet, den vereinbarten Gebrauch des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Bei Gebrechen einer Therme und somit in einer unbeheizten Wohnung, hat der Mieter jedenfalls das Recht auf sofortige Mietzinsminderung, wenn die Wohnung ursprünglich beheizt vermietet wurde“, so Mag. Shah. Diese erneute positive Entscheidung des OGH stärkt die Rechtsmeinung der Mietervereinigung, die dem Vermieter gesetzlich die Erhaltung im Inneren des Mietobjekts auferlegt. „Stück für Stück entsteht nun mehr Rechtssicherheit im Interesse der wohnenden Menschen“, so Niedermühlbichler abschließend. Schlagwörter: Baumangel, Beendigung des Mietverhältnisses-Abnützungserscheinugnen, Gebrauchspuren in Mietwohnungen, Gebrauchsspuren bei Rückgabe des Mietobjektes, gröbliche Benachteiligung von Mietvertragsklauseln, Hausmiete, Heizungsmangel-Mietwohnung, Immobilienkauf-Sachverständiger zur Gutachtenerstellung, Immobilienverkauf-Gutachtenerstellung, Kündigung einer Mietwohnung, Mietervereinigung, Mietervereinigung Oesterreichs, Mietgegenstand, Mietobjekt, Mietrecht, Mietrecht-Erhaltungs-und Erneuerungsarbeiten, Mietrecht-gesprungene Fliesen bei Wohnungsrückgabe, Mietvertragsklauseln, Mietwohnung-Heizungsmangel, Mietwohnung-Tierhaltung, Mietwohnungsrückgabe-Schadenersatz,…

Weiterlesen

Weiteres Positives OGH – Urteil für MieterInnen! Wien (OTS) – „Ein weiteres positives Urteil des OGH bestätigt unsere Rechtsmeinung betreffend der Erhaltung im Inneren der Wohnung“, zeigt sich Georg Niedermühlbichler, Präsident der Mietervereinigung Österreichs, über die neue Entwicklung erfreut. Das Urteil wurde seitens des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums erwirkt. Mietvertragsklauseln, die MieterInnen bisher dazu verpflichtet haben, sämtliche Gebrauchsspuren bei Rückgabe des Mietobjektes zu beseitigen, sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) grob benachteiligend und damit unzulässig. Auch wurden Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die MieterInnen dazu verpflichten beispielsweise gesprungene Fliesen, undichte Armaturen oder Silikonfugen auf eigene Kosten bei Rückgabe einer Wohnung  zu erneuern. „Solche Mängel gehören definitiv zur normalen Abnützung, die im Zusammenhang mit dem Bewohnen einer Wohnung auftreten. Da derartige Kosten bereits durch den laufenden Mietzins abgedeckt werden, hat der OGH nun klargestellt, dass die MieterInnen bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Verantwortung für die Beseitigung der Gebrauchspuren tragen müssen“, erklärt  Mag. Nadja Shah, Bundesgeschäftsführerin der Mietervereinigung Österreichs. Positiv ist auch, dass in der Entscheidung festgehalten wird, dass ein generelles, formularmäßiges Tierhaltungsverbot unzulässig ist. Die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren wie Hamster oder Meerschweinchen ist daher auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Auch spricht sich der OGH gegen eine pauschale Überwälzung der laufenden Erhaltungs-und Erneuerungsarbeiten an Einrichtungsgegenständen und Anlagen, wie z.B. der Therme, auf die MieterInnen aus. „Der Vermieter ist in jedem Fall verpflichtet, den vereinbarten Gebrauch des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Bei Gebrechen einer Therme und somit in einer unbeheizten Wohnung, hat der Mieter jedenfalls das Recht auf sofortige Mietzinsminderung, wenn die Wohnung ursprünglich beheizt vermietet wurde“, so Mag. Shah. Diese erneute positive Entscheidung des OGH stärkt die Rechtsmeinung der Mietervereinigung, die dem Vermieter gesetzlich die Erhaltung im Inneren des Mietobjekts auferlegt. „Stück für Stück entsteht nun mehr Rechtssicherheit im Interesse der wohnenden Menschen“, so Niedermühlbichler abschließend. Schlagwörter: Baumangel, Beendigung des Mietverhältnisses-Abnützungserscheinugnen, Gebrauchspuren in Mietwohnungen, Gebrauchsspuren bei Rückgabe des Mietobjektes, gröbliche Benachteiligung von Mietvertragsklauseln, Hausmiete, Heizungsmangel-Mietwohnung, Immobilienkauf-Sachverständiger zur Gutachtenerstellung, Immobilienverkauf-Gutachtenerstellung, Kündigung einer Mietwohnung, Mietervereinigung, Mietervereinigung Oesterreichs, Mietgegenstand, Mietobjekt, Mietrecht, Mietrecht-Erhaltungs-und Erneuerungsarbeiten, Mietrecht-gesprungene Fliesen bei Wohnungsrückgabe, Mietvertragsklauseln, Mietwohnung-Heizungsmangel, Mietwohnung-Tierhaltung, Mietwohnungsrückgabe-Schadenersatz,…

Weiterlesen

Aufgrund von heute eingesetzten modernen elektronischen Geräten wie z.B. Waschmaschine, TV, LED kann es nötig sein, Fehlerstromschutzeinrichtungen der Type A, Type B oder der Type B+ zu verwenden. In einigen Gebrauchsanweisungen wird dies bereits teilweise als Voraussetzung für den sicheren Betrieb zwingend vorgeschrieben. Ein falscher FI-Schalter kann unter Umständen nicht oder zu spät auslösen und betroffene Personen können zu Schaden kommen. Nur ein FI-Schalter, der an die auftretbare Form des Fehler- oder Ableitstromes richtig angepasst ist, bietet ausreichend Schutz. Ebenso wichtig zu wissen: Laut Mietrechtsgesetz ist der Vermieter verpflichtet den betriebssicheren Zustand der Elektroanlagen zu gewährleisten. Damit ist bei Verwendung von neuen elektronischen Geräten, wovon man bei heutigem, normalen Gebrauch einer Wohnung ausgehen kann, auch in bestehenden Wohnungen auf einen Fehlerstromschutzschalter der Type A zu wechseln. Bei der Schlichtungsstelle kann jeder Mieter diesen Antrag auf betriebssicheren Zustand der Elektroanlage stellen. Weitere Informationen auf www.e-marke.at…

Weiterlesen

Rechtsanwalt Markus Cerny Ausbildung & Werdegang Nach dem Studium der Rechtswissenschaften war Mag. Markus Cerny juristischer Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei in Wien. Danach arbeitete er als Assistent der Rechtsabteilung eines Technologie-unternehmens. Verschiedene Rechtspraktika bei BG Favoriten, Arbeits- und Sozialgericht Wien, Landesgericht für Zivilrechtsachen folgten. 2008 eröffnete Mag. Markus Cerny seine eigene Kanzlei. 2015 die Verschmelzung mit Pitzal & Partner Rechtsanwälte zu Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG. Spezialisierung & Schwerpunkte Mag. Markus Cerny ist verhandlungsstark und kann Ansprüche bestmöglich durchsetzen und außergerichtliche Lösungen herbeiführen. Seine Schwerpunkte sind die Vertretung vor Gericht, gesellschaftsrechtliche Fragestellungen und Liegenschaftstransaktionen. Rechtliche Beratung bei Wohnungseigentum und in Mietrechtssachen sowie Forderungsbetreibung und Konsumentenschutzrecht runden das Portfolio ab und machen ihn zu einem kompetenten Ansprechpartner. Über die Kanzlei Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien 1040. Die Schwerpunkten sind Vertragsrecht und -gestaltung, Wohnungseigentum, Mietrecht, Gewährleistungsrecht, Schadensersatzrecht  und die Vertretung vor Gericht. Mit der langjährigen Erfahrung und kompetenten Beratung möchte Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG den Mandanten und Mandantinnen zu ihrem Recht verhelfen.         Paulanergasse 9, A-1040 Wien Tel: +43 (1) 587 31 11, Fax: +43 (1) 587 87 50 50 Email: office@zurecht-pcp.at www.zurecht-pcp.at    …

Weiterlesen