GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
       

Bäume und andere Pflanzen an oder in der Nähe von Grundstücksgrenzen führen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn!

Seien es jetzt Äste, die über den Zaun ragen, Wurzeln, die sich auf das Nachbargrundstück verirrt haben, sowie Laub das der Wind in Nachbars Garten geweht hat, oder der Schatten fremder Bäume oder Pflanzen. Was tun?

Grundsätzlich gilt das Rücksichtnahmeangebot unter Nachbarn. Für den Nachbarn bedeutet das, dass die Grundeigentümer ihre Rechte nicht schrankenlos und ohne Bedachtnahme auf den Nachbarn ausgeübt werden dürfen.

  • 1. Recht auf Licht

Es müssen zwei Voraussetzungen vorliegen, damit dem Grundstückseigentümer ein Abwehranspruch zusteht: Einerseits muss der Schattenwurf das am jeweiligen Ort übliche Ausmaß überschreiten. Ortsunüblich werden beispielsweise Pflanzen sein, die nicht in die nähere Umgebung passen, etwa ein regelrechtes Wäldchen in einem verbauten Gebiet. Anderseits muss der Grundstückseigentümer in der Benützung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt sein. Wenn zum Beispiel größere Teile des Grundstücks wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden. Auch müssen die bundes- und landesgesetzlichen Schranken zum Schutz von oder zum Schutz vor Pflanzen berücksichtigen werden.

  • 2. Schutz gegen fremde Bauten

Gegen die Einwirkung fremder Gebäude, etwa dem Schattenwurf eines Nachbarhauses, kann man sich nicht vor dem Zivilgericht zur Wehr setzen. Hierzu muss sich ein Nachbar an die Baubehörde, die Gemeinde, wenden.

  • 3. Recht auf Aussicht?

Der Grundeigentümer kann seine Pflanzen, wo er will, auf seinem Grundstück pflanzen lassen. Will der Nachbar eine solche Beeinträchtigung verhindern, so muss er mit dem anderen Grundeigentümer eine entsprechende Vereinbarung treffen. Es empfiehlt sich derartige Vereinbarungen in das Grundbuch eintragen zu lassen.

  • 4. Wer kann das Recht auf Licht gelten machen?

Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Untersagung. Daneben werden aber auch andere am Grundstück berechtigte Personen (Fruchtgenussberechtigte, Mieter, Pächter) solchen Anspruch haben. Auch Wohnungseigentümer steht dieser Anspruch gegen die Eigentümer einer Nachbarliegenschaft zu. Es ist möglich, dass ein Wohnungseigentümer gegen den anderen wegen der Einwirkung seiner Pflanzen auf die eigene Wohnung vorgeht, zum Beispiel gegen Gewächse auf den Balkon oder im Garten, die ihm unzumutbar beeinträchtigen.

  • 5. Gegen wen kann der Anspruch geltend gemacht werden?

Das Recht auf Licht kann gegenüber dem anderen Grundeigentümer geltend gemacht werden. Darüber hinaus können auch andere Personen in Anspruch genommen, die das Recht aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit dem Eigentümer für ihre eigenen Zwecke benützen und damit den Nachbarn das Licht nehmen (Pächter, Mieter).

  • 6. Außergerichtliche Streitbeilegung

Ob im konkreten Einzelfall die Kriterien der Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes und der unzumutbaren Beeinträchtigung erfüllt sind, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Grundstücke gelegen sind, zu entscheiden. Vor der Einbringung der Klage im Zusammenhand mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen ist jedoch zwingend eine außergerichtliche Streitbeilegung vor einer Schlichtungsstelle (Notariats-, Rechtsanwaltskammer, Bürgermeister, Mediator, etc.) zu unternehmen.

  • 7. Über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzeln

Für über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzen gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die in seinem Grund eindringenden Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze seines Nachbars auf seinen Boden entfernen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen darf. Er hat dabei aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Würde das Abschneiden sämtlicher Wurzel unmittelbar an der Nachbarsgrenze das Überleben der Pflanze oder die Statik des Baumes gefährden, sodass dieser umzustürzen droht, so hat sich auf das Abschneiden einiger Wurzel oder Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze gefahrlos entbehren kann. Der beeinträchtigte Nachbar darf jedoch beim  Entfernen selbiger ohne das Einverständnis des anderen nicht den fremden Grund betreten. Er darf ohne Einverständnis des anderen nicht einmal eine Leiter am fremden Baum anlehnen. Schnittgut muss danach selbst entsorgt werden. Man darf es auch nicht über die Grenze werfen.

  • 8. Kosten der Entfernung

Die für die Entfernung der Wurzeln oder für das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen.

Für über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzen gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die in seinem Grund eindringenden Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze seines Nachbars auf seinen Boden entfernen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen darf.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist oder offenbar zu entstehen droht. In einen solchen Fall hat der Eigentümer der fremden Pflanzen den betroffenen Grundstückeigentümer die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.

  • 9. Weitere Auswirkungen von Bäumen und Pflanzen

Das Gesetz sieht nicht darüber vor, wie es sich mit anderen Auswirkungen fremder Pflanzen verhalten soll. Etwa wenn ein Grundeigentümer durch das Laub fremder Bäume beeinträchtigt wird, weil es bei ihm liegen bleibt oder die Dachrinne verstopft. Solche Auswirkungen wird der dadurch beeinträchtigte Nachbar im Allgemeinen dulden müssen. Wenn überhaupt, kann er sich erst dann gerichtlich zur Wehr setzen, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Das wird aber nur in den seltensten Konstellationen der Fall sein. Dass ein Hauseigentümer, der wegen der Birken des Nachbars die Dachrinne jährlich einmal reinigen muss oder das fremde Laub im Herbst mehrfach zusammenrechen muss, ist keine wesentliche Beeinträchtigung. Gegen das Herüberwachsen fremder Wurzeln und Äste kann ein Nachbar sich auch gerichtlich nicht zur Wehr setzen. Er kann sie nur Abschneiden und auf eigene Kosten entsorgen, ohne dass dabei jedoch der ganze Baum gefährdet werden darf!

Nachbar und Emissionen (Einwirkungen) – Teil 1

Das Eigentumsrecht darf nur insofern stattfinden, als dadurch weder die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohls vorgeschriebene Einschränkungen übertreten werden. Weiters müssen die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen. Damit sollen in einem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis stehende Grundeigentümer ausdrücklich dazu verpflichtet werden, die Interessen des anderen zu beachten und zu berücksichtigen.

§ 364 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) konkretisiert, dass bestimmte von einem Nachbargrundstück ausgehende beispielhaft aufgezählte Einwirkungen zu dulden sind, wenn diese

  • das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und
  • die ortsübliche Benutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen.

Die unmittelbaren Zuleitungen sind unter allen Umständen unzulässig. Die Frage der Ortsüblichkeit, die für diese Zulässigkeit von „echten“ Einwirkungen entscheidend ist, stellt sich somit in diesem Fall nicht. Die unmittelbare Zuleitung muss nicht unmittelbar an der Liegenschaftsgrenze erfolgen. Es reicht, dass sie von einer vom Nachbar geschaffenen Anlage in den Nahebereich des Nachbargrundstücks führt. Eine unmittelbare Zuleitung ist daher die Zuleitung von Niederschlagswasser durch eine vom Nachbarn geschaffene Anlage in den Nahebereich des anderen Grundstücks, die in weiterer Folge dazu führt, dass durch das Austreten des Niederschlagswassers aus zum Beispiel einem Rohr eine Einwirkung auf das Nachbargrundstück tatsächlich eintreten lässt. Beispiele aus der Judikatur sind für unmittelbare Zuleitungen zum Beispiel:

  • Wenn ein natürlicher Wasserablauf so verändert wird, dass das Wasser unmittelbar auf das Nachbargrundstück gelangt. Keine unmittelbare Zuleitung stellt jedoch Flüssigkeit dar, die auf eigenem Grund versickert und sich über das Grundwasser auf andere Grundstücke verteilt.
  • Lawinenabgänge, die durch eine Sprengung ausgelöst werden und Windschäden, die aufgrund Entzündung des natürlichen Schutzes durch übermäßige Waldrodung oder andere gefährliche Nutzung ausgelöst werden.
  • Lagert beispielsweise jemand Sand an der Hausmauer des Nachbars ab, wird diese dadurch Druck und Feuchtigkeit ausgeliefert, liegt eine unzulässige unmittelbare Zuleitung vor.
  • Eine unmittellbare Zuleitung liegt auch vor, wenn Nachbarschaftsgrundstücke etwa durch Lokalgäste (Erbrechen, Verrichten der Notdurft) verunreinigt werden.
  • Ein Pflanzenbewuchs an einer fremden Hausmauer bildet eine unmittelbare Zuleitung.
  • Die Zufuhr von Abwässern ist dann als unmitellbare Zuleitung zu werten, wenn sie das genehmigte Maß von Abwässern aus der Anlage überschreitet.
  • Die Zuleitung von durch Blitzschlag hervorgerufener elektrischer Energie auf Nachbargrund ist als unmittelbare Zuleitung unzulässig.
  • Grobkörperliche Einwirkung, das heißt Eindringen von festem Körper ab einer gewissen Größe gelten als unmittelbare Zuleitung. Diese müssen keinesfalls geduldet werden. Dies gilt für das Eindringen von verunreinigtem Erdreich, die Ableitung von Dachlawinen oder das Hinüberwerfen von Wellen.

Mittelbare Zuleitung oder sogenannte „unechte“ Emissionen  hingegen müssen bis zu einem bestimmten Ausmaß von Nachbarn geduldet werden. Demgemäß kann also der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn, die von dessen Grundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen insoweit untersagen, als sie das nach den öffentlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unzulässig können daher sein:

  • optische Einwirkung (Lichtreklame, Scheinwerferbeleuchtung),
  • die Beeinträchtigung durch elektrische Energie, ionisierte Strahlung und Bienenflug,
  • die Rodung des Deckenschutzes gegen Wind bei Waldgrundstücken,
  • das Absenken des Grundwasserspiegels,
  • eine schädigende Einwirkung durch Unterlassung Instandhaltung einer Dachrinne,
  • die Einwirkung durch Erhöhung des Nachbargrundstückes, die so weit geht, dass eine Grenzmauer einstürzt,
  • das Eindringen flüssigen Betons auf das Nachbargrundstück, etc.

Es kann einem Grundstückseigentümer auch durchaus verboten sein, Unkrautvertilgungsmittel zu sprühen, wenn dies durch den Wind auf das Nachbargrundstück vertragen wird und dafür verantwortlich ist, dass beim Nachbarn Blumen und andere Pflanzen eingehen.

Welche Emissionen der Grundeigentümer dulden muss, hängt also immer von den örtlichen Verhältnissen ab, wobei unter Ort nicht die politische Gemeinde, sonder die konkrete Umgebung zu verstehen ist. Die örtlichen Verhältnisse sind in zweifacher Hinsicht zu beachten:

  • für das Maß der Emission und
  • für das Maß der zulässigen Beeinträchtigung.

Auch übermäßige Emissionen sind zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Wesentlich ist daher neben dem Grad auch die Dauer der Einwirkung durch die Störungseignung.

  • In einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem auch bei gleichbleibendem Charakter mit gelegentlichen baulichen Maßnahmen (Schließung von Baulücken, Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen) gerechnet werden muss, sind die von solchen Maßnahmen ausgehenden Emissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen und von den Nachbarn jedenfalls hinzunehmen.
  • Nimmt ein Anrainer eine Lärmsteigerung durch mehr als drei Jahre unbeanstandet hin, so ist die Ortsüblichkeit unter Berücksichtigung des neu hinzukommenden Lärms zu beurteilen. Das Überschreiten des gewöhnlichen Maßes ist nach Lagen des beeinträchtigten Grundstückes und den Verhältnissen in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften zu beurteilen.

Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist das Empfinden eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage der Beeinträchtigung befindet; dabei ist aber das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners der betroffenen Liegenschaft nicht aber auf die subjektive Lästigkeit der Störung für besonders sensible Personen abzustellen.

Vervollständigt wird das Thema mit „Nachbar und Emissionen (Einwirkungen) – Teil 2 im nächsten Artikel!

Dr. Sabine C. M.  Deutsch; Rechtsanwälin, Verteidigerin in Strafsachen mit Notariats und Richterprüfung