GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
       

Sicherstellung iSd § 1170 b ABGB bei Bauverträgen

Seit 01.01.2007 hat das Bauunternehmen in Anlehnung an die „Bauhandwerksicherung“ des § 648 a (dBGB) im Laufe des Bauvorhabens jederzeit das gesetzlich normierte Recht, vom Auftraggeber die teilweise Besicherung des Werklohnes – unabhängig von einer Verschlechterung von dessen Vermögensverhältnissen – zu fordern. Das neu geschaffene Instrument soll der Insolvenzrisiko-Minimierung im Bau- und Baunebengewerbe dienen und entspricht in weiten Teilen der Bestimmung der ÖNORM B 2110 (Pkt. 5.48.1.2.).  Ausschlaggebend für die Neuregelung ist die Tatsache, dass der Auftraggeber üblicherweise das Entgelt erst nach Fertigstellung zu entrichten hat und der Eigentumsvorbehalt bei Bauverträgen als Sicherungsmittel unzureichend ist.

Lesen Sie mehr über die gesetzliche Regelung und die Realität im vorliegenden Fachartikel von RA Dr. Sabine C. M. Deutsch

2 comments

  1. Wolfgang Schaffer

    Bei o.a. Eintrag müsste ergänzt werden, daß hier leider nur die „Häflte“ wiedergegeben wird.

    Diese sog. Bauhandwerkersicherung gilt „nur“ für Unternehmen, nicht und dies wird in Abs 3 dezitiert angeführt für Personen die unter das sog. Konsumentenrecht fallen. Also für sämtliche „Private-Bauherrn“.

    Man muss sich also als privater Häuslbauer keine Sorgen machen, dass es zu einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse wie o. a. kommen kann.

    Weiters gelten bei Rechtsgeschäften insbesondere bei Bauverträgen grundsätzlich keine Normen!!!

    Diese müssen explizit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart werden!!!

    Würde ich, grundsätzlich jedem Bauherrn empfehlen, da damit zumindestens der normierte Qualitäts-Mindeststandard eingehalten wird.

  2. Wolfgang Schaffer

    Zur Ergänzung meines o. a. Eintrages:

    (1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hievon kann vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, aber bis zur Höhe von zwei Fünfteln des vereinbarten Entgelts, verlangen. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden. Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen. Die Kosten der Sicherstellung hat der Sicherungsnehmer zu tragen, soweit sie pro Jahr zwei von Hundert der Sicherungssumme nicht übersteigen. Die Kostentragungspflicht entfällt, wenn die Sicherheit nur mehr wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.

    (2) Sicherstellungen nach Abs. 1 sind binnen angemessener, vom Unternehmer festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen des Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären (§ 1168 Abs. 2).

    (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Werkbesteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG ist.

    Wie aus dem Gesetzestext zu ersehen ist gilt, diese Vereinbarung (dieser Paragraph) ausschließlich zwischen Unternehmern!!!!

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