DEUTSCHLAND: Viele Mieter fürchten aufgrund der hohen Energiepreise bereits jetzt die Heizkostenabrechnung. Nunmehr hat der Bundestag einen neuen Gesetzesentwurf beschlossen, der auch die Vermieter zur Kasse bittet.
Ab 2023 gilt eine neue Regelung: Diese Kosten müssen Vermieter selbst übernehmen
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Worauf müssen Vermieter zukünftig achten?
Erst war es die Grundsteuerreform, die Hauseigentümer und Vermieter verkraften mussten. (Genauere Informationen hierzu können unter objego.de/blog/grundsteuerreform/ nachgelesen werden.) Nun macht eine weitere Neuerung den Vermietern zu schaffen: Der Bundestag hat am Donnerstag, dem 10. November 2022 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz CO2KostAufG vom 24. August 2022) in zweiter und dritter Lesung beschlossen. SPD, Grüne und die FDP haben für den Entwurf gestimmt. CDU und AfD waren dagegen, Die Linke hat sich enthalten.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet die Regelung, dass sich zukünftig nicht mehr nur die Mieter, sondern auch die Vermieter an der Zahlung der Klimaabgabe beteiligen müssen. Am 25. November 2022 soll der Bundesrat die geplante Gesetzesänderung abschließend beraten. In Kraft treten soll das Gesetz dann schließlich am 1. Januar 2023.
So wird der CO2-Preis geteilt: das Stufenmodell
Grundsätzlich gilt: Je weniger klimafreundlich das Gebäude, desto höher ist der Kostenanteil, den der Vermieter übernehmen muss. Ist der Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter sehr hoch, müssen Vermieter bis zu 95 Prozent des CO2-Preises übernehmen. Bei sehr effizienten Gebäuden gemäß dem Energiestandard EH55 müssen hingegen die Mieter die Klimaabgabe weiterhin selbst zahlen.
Im sogenannten Stufenmodell sind bislang 10 Stufen vorgesehen. Im Entwurf sieht es folgendermaßen aus:
Beträgt der Kohlenstoffdioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr…
- weniger als 12 Kilogramm, zahlen Mieter 100 Prozent und Vermieter 0 Prozent.
- 12 bis 17 Kilogramm, zahlen Mieter 90 Prozent und Vermieter 10 Prozent.
- 17 bis 22 Kilogramm, zahlen Mieter 80 Prozent und Vermieter 20 Prozent.
- 22 bis 27 Kilogramm, zahlen Mieter 70 Prozent und Vermieter 30 Prozent.
- 27 bis 32 Kilogramm, zahlen Mieter 60 Prozent und Vermieter 30 Prozent.
- 32 bis 37 Kilogramm, zahlen Mieter und Vermieter jeweils 50 Prozent.
- 37 bis 42 Kilogramm, zahlen Mieter 40 Prozent und Vermieter 60 Prozent.
- 42 bis 47 Kilogramm, zahlen Mieter 30 Prozent und Vermieter 70 Prozent.
- 47 bis 52 Kilogramm, zahlen Mieter 20 Prozent und Vermieter 80 Prozent.
- mehr als 52 Kilogramm, zahlen Mieter 5 Prozent und Vermieter 95 Prozent.
Was gilt für Nichtwohngebäude?
Für Geschäftsgebäude, die ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden, ist eine 50-50-Regelung angedacht. Beide Parteien sollen demnach die Kosten des CO2-Preises zu gleichen Teilen aufbringen. Eine vertragliche Vereinbarung kann diese Regelung jedoch aufheben.
Bis zum Ende des Jahres 2025 ist jedoch auch für Nichtwohngebäude die Ausarbeitung eines Stufenmodells angedacht.
Welche Ausnahmen gibt es?
Darüber hinaus können staatliche Einschränkungen in Hinblick auf die energetische Modernisierung oder Sanierung die Hauseigentümer oder Vermieter von der Pflicht der Zahlung des CO₂-Preises entbinden oder die Abgabe senken.
Das kann etwa Gebäude betreffen, die unter Denkmalschutz stehen. An diesen Bauwerken dürfen häufig keine Änderungen vorgenommen werden, die den CO2-Ausstoß senken würden. Überdies können weitere Bauvorschriften in sogenannten Milieuschutzgebieten das neue Gesetz einschränken und somit eine Ausnahme bilden.
CO2-Preis soll dem Klimaschutz dienen
Das Ziel der geplanten Gesetzesänderung ist die Senkung des klimaschädlichen Kohlendioxidausstoßes. Die bisherige Regelung zur Zahlung der zusätzlichen Abgabe hat allerdings nur die Mieter betroffen. Diese haben jedoch nur einen begrenzten Einfluss auf den CO2-Ausstoß, da allein das Heizverhalten nicht maßgeblich ist. Die Isolierung des Hauses, die Art der Heizung sowie der eingebaute Fenstertyp liegen letztlich in der Verantwortung des Vermieters oder Hauseigentümers, weshalb diese nunmehr der “Gerechtigkeit halber” ebenfalls zur Kasse gebeten werden.
Das müssen Vermieter jetzt beachten
Um die Klimafreundlichkeit eines Hauses zu ermitteln, müssen fundierte Daten bezüglich des jährlichen CO2-Ausstoßes in Kilogramm erhoben werden. Geplant ist, dass die Vermieter alle erforderlichen Informationen zur Berechnung der Daten erhalten, um somit korrekte Angaben machen zu können.
Der weitere Verlauf bezüglich der Umsetzung des neuen Gesetzes bleibt abzuwarten.
(Veröffentlicht am 21.11.2022)