GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Für die Hersteller bleibt bis 2013 Zeit zur Umsetzung Nun ist es amtlich – am 4. April wurde die neue Bauproduktenverordnung (BauPVo, Verordnung EU 305/2011) im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und löst damit die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) ab, die bislang die rechtliche Grundlage der CE-Kennzeichnung war. Aber es besteht kein Grund zur Hektik, da entsprechend lange Übergangsfristen bis zum 01.07.2013 vorgesehen sind. Es gibt aber dennoch wesentliche Änderungen, über die das ift Rosenheim im Detail informieren wird. Drei Jahre nachdem die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine neue EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVo) vorgelegt hat, wurde diese nun auch vom Rat der Europäischen Union, als dem gesetzgebenden Organ der Gemeinschaft, angenommen. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist am 4. April 2011 erfolgt. Die Artikel der Verordnung, mit denen bei Behörden und notifizierten Stellen die Voraussetzung für eine Anwendung zum 1.7.2013 geschaffen werden sollen, treten schon zum 24.4. 2011 in Kraft. Die für Hersteller wesentlichen Artikel sind aber erst ab dem 01.07.2013 verbindlich. Gleichzeitig gilt bis 01.07.2013 die „alte“ Bauproduktenrichtlinie vollumfänglich weiter. Das bedeutet, dass es bis dahin bei den bekannten Regeln zur CE-Kennzeichnung bleibt. Im Gegensatz zur bisherigen Bauprodukten-Richtlinie, die eine Umsetzung durch nationale Gesetze erforderte, wurde nun die Rechtsform der Verordnung gewählt, da diese in allen Mitgliedsländern direkt gültig ist. Damit wird die CE-Kennzeichnung europaweit nach einheitlichen Vorgaben erfolgen, um die Problematik unterschiedlicher nationaler Regelungen zu vermeiden. Bis zum Vollzug der Änderungen hat der Gesetzgeber bewusst lange Übergangsfristen gesetzt, um den Herstellern genügend Zeit für die notwendigen Anpassungen zu geben. Die in Art. 66 der neuen Bauproduktenverordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen Folgendes vor: Bis zum 30.06.2013 CE-gekennzeichnete Produkte dürfen ungehindert vermarktet werden. Ausgestellte Konformitätsnachweise dürfen weiter verwendet werden.  Ausgestellte europäische technische Zulassungen dürfen bis zum Ablauf ihres Geltungsdatums weiter verwendet werden.  Trotz zahlreicher Präzisierungen, einiger inhaltlichen Neuerungen und vieler neuer Begriffe bleiben wesentliche Kernelemente weiterhin gültig: Pflicht zur CE-Kennzeichnung  Bestehende Konformitätsverfahren Verpflichtung zur werkseigenen Produktionskontrolle  Erstprüfung (ITT)  Einhaltung der Anforderungen harmonisierter Normen   Die neue BauPVo präzisiert an vielen Stellen die Aussagen der  Bauproduktenrichtlinie und bietet eine Reihe von Vereinfachungen. Interessant sind sicher folgende Aspekte: Erweiterung der…

Weiterlesen