GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Neues zum Gewährleistungsrecht! Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.2.2011 zu 3 Ob 202/10t zur Wandlung (Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises) bei Fertigteilhäusern geäußert. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde: Die Kläger haben ein Fertigteilhaus zum Preis von € 67.544,00 erworben. Das Haus wies zahlreiche Mängel auf. Die Gesamtsanierungskosten für diese Mängel betrugen € 16.511,80, davon entfielen € 9.244,00 auf einen Leimbinderträger. Dieser war nach statischen Berechnungen schwer mangelhaft und war es nicht möglich für das Haus in dieser Ausführung eine positive Benützungsbewilligung zu erlangen.  Eine zusätzliche Absicherung des Trägers mit einem Steher (Pölzung) hätte ausgereicht, um die mangelnde Tragfähigkeit auszugleichen. Die klagenden Parteien begehrten Wandlung. In der 2. Instanz obsiegten die Kläger, wobei die beklagte Partei (der Fertigteilhaussteller) zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises von € 67.544,00 verurteilt wurde und zusätzlich zur Zahlung von € 16.636,39 Schadenersatz. Dies waren die Mehrkosten, die der klagenden Partei durch die Abwicklung des Projektes entstanden waren. Der Oberste Gerichtshof äußert sich zur Rechtsfrage inwiefern die mangelhafte Ausführung eines Trägers einen wesentlichen Mangel darstellt. Es liegt kein geringfügiger Mangel vor, sondern ein wesentlicher nicht behebbarer Mangel, dieser berechtigt zu Wandlung. Ein durchschnittlicher Konsument  hätte ein Haus nicht erworben, welches nicht die notwendige statische Tragfähigkeit hat, auch wenn es theoretisch möglich wäre diesen Mangel später aufwendig zu sanieren. Diese Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen, da es sich bei einem Fertigteilhaushersteller um einen professionellen Unternehmer handelt, von dem auch erwartet werden kann, dass er in der Lage ist den Bau eines  Fertigteilhaus statisch einwandfrei durchzuführen. Mag. Arthur Machac; Kanzlei Gradwohl em + Machac Bildquelle: SV Günther Nussbaum-Sekora; Mittelpfette (Dachstuhl) welche auf einer zu schwach konstruierten Wand aufliegt.

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