GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an die Firma „FEWIG – Komplettwintergärten GmbH, A- 3371 Neumarkt an der Ybbs“, die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten! Recherchemöglichkeit: WKO – aufrechte Gewerbeberechtigung: Handel, Tischler (gewerberechtlicher GF Gerhard Sitz) & Baugewerbetreibender gemäß § 94 Zif. 5 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Zu- und Umbauten von Wintergärten bei Ein- und Zweifamilienhäusern Firmenmonitor.at Homepage: www.fewig.com Gesellschafter lt. FirmenABC – Hr. Gerhard Sitz, Fr. Eva-Maria Oberleitner, Hr. Martin Jenisch Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen, inkl. Immobilienankaufsabsichten gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen, halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen sowie zum Immobilienankauf einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung bzw. zur Qualitätsprüfung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Bonitätsauskünfte dienen ebenso zur Ansicht bzgl. Verbindungsinfo welche Personen oder Unternehmen am Unternehmen selbst beteiligt ist, bzw. an welchen Unternehmen die Firma selbst beteiligt ist. ZB Creditreform. Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte, schickt Informationen an:           mailto:verein@bauherrenhilfe.org (Veröffentlicht am 15.03.2021)…

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Spenglerei Schütz hat einen sehr großen Part zur Spendenaktion Fam. Reiter geleistet. Wir bedanken uns für  den unglaublichen Einsatz und der tollen fachlichen Ausführung zu Dach-und Spenglerarbeiten im Rahmen der Spendenaktion! Spenglerei Schütz aus Pichl bei Wels, ist ein traditioneller Handwerksbetrieb, im Unternehmen arbeiten ausschließlich bestens ausgebildete Facharbeiter, welche regelmäßig Schulungen und Weiterbildungen durchlaufen, um seinen Kunden immer neueste Techniken und Materialien anbieten zu können. Die vielen bereits realisierten Dächer und Fassaden von zufriedenen Kunden zeugen von der Leistungsfähigkeit und Kompetenz des gesamten Teams. Ihre Arbeit beginnt mit der Überprüfung des Zustandes Ihres Daches, um Sie umfassend bezüglich aller nötigen Folgeschritte beraten zu können, egal ob im Sanierungs.- oder Neuerrichtungsbereich. Profitieren auch Sie vom umfangreichen Know-how des Unternehmens in dem Qualität gelbt wird. Leistungsspektrum: Fa. Schütz garantiert eine umfangreiche Beratung und vollste Zufriedenheit bei der Durchführung all ihrer Arbeiten. Das Unternehmen bietet Ihnen Leistungen rund um Flach– & Steildächer, Fassaden, Spenglerarbeiten, Reparaturarbeiten, Wartungsdetails, mobile Spenglerei, Schwarzdecker.- Abdichtungsarbeiten, Kunstspenglerarbeiten und Industrieklettern in der Neuerrichtung sowie im Sanierungsbereich. Mit dem Einsatz hochwertiger Materialien, ihrer jahrelangen Erfahrung gewährleisten sie stets die vollste Zufriedenheit – vom einfachen Flachdach bis hin zur mobilen Spenglerei. Firmendetails: WKO-Info Mobile Spenglerei – Christoph Schütz, Schnittering 48, A- 4632 Pichl bei Wels office@​mobile-spenglerei.at  | 0664/1774273 | Homepage: mobile-spenglerei.at…

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„Recht hat, wer Recht bekommt.“ Und wer bekommt Recht?“ Leider spielen hier auch menschliche und zwischenmenschliche Umstände eine Rolle. Recht bekommt meist derjenige, der schon im Vorfeld am besten auf eine mögliche Auseinandersetzung vorbereitet ist. Und „Wer schreibt – der bleibt“ ist am Bau eine alte Binsenweisheit. Für den VERBRAUCHER wie auch für den UNTERNEHMER gilt gleichermaßen:

Verträge sind immer Willensübereinkünfte BEIDER Parteien

SCHRIFTLICHKEIT

Ergo sollten niemals Verträge unterfertigt werden, welche unverständlich formuliert,  oder nicht verstanden werden. Eine Woche später zu unterschreiben, um sich noch vertiefend zu informieren, wird Ihnen weniger Schaden zufügen, als in Eile und Unkenntnis für Sie nachteilige Vereinbarungen zu akzeptieren. Formal ist es auch zulässig mit Kugelschreiber bei Vertragsunterzeichnung noch eine Zusatzformulierung in gerade noch leserlicher Handschrift hinzuzufügen. Natürlich vor Unterschrift sämtlicher Vertragsparteien und nach allseitigem Einverständnis. Auch ein Sideletter auf dem man sicherheitshalber formuliert was genau man mit dem Vertrag bezweckt, ist zulässig, wenn man diesen im Hauptvertrag als vertragsgegenständlich erklärt. Rein theoretisch wären auch Formulierungen auf Klopapier geschrieben nicht unzulässig.

Verträge sind „Schlechtwetterbedingungen“, nicht für Schönwetter gemacht

FACHCHINESISCH

Der „technicus terminus“ ist auch für Fachleute oft schwer zu verstehen. Was ein „Patentsaumstreifen“, eine „Drillbewehrung“, ein „Schalungsanker“ oder eine „Aufbrennsperre“ ist, hinterlässt oft auch bei Bauleuten ein Kopfschütteln. Der Verbraucher aber unterschreibt unkritisch unverständliche Angebote! Analog dazu normative Begrifflichkeiten. Was in einer Norm als „regensicher“ bezeichnet wird, versteht sich in der anderen als „regendicht“. Und der Preisunterschied zwischen „regensicher“ nun „erhöht regensicher“ ist beträchtlich. Und überhaupt, muss mein Unterdach „erhöht regensicher“ sein, oder genügt „regensicher, ist ersteres wirklich „wasserdicht“? Damit gilt auch hier für beide Seiten, also für den VERBRAUCHER wie für den UNTERNEHMER: Was im Dunklen liegt muss beleuchtet werden. Sind Normen, und damit die diesbezüglich durchaus oft kritisch zu bewertenden Inhalte überhaupt automatisch geschuldet?

NORMEN UND RICHTLINIEN VERTRAGLICH VEREINBAREN?

Unserer Erfahrung nach sind Normen zwar nicht zwingend geschuldet, aber es wird im Streitfall danach beurteilt. Ein Sachverständiger wird im Regelfall das tun, was er nicht sollte. Streng nach Normen beurteilen. Normen sind einem ständigen Wandel unterworfen und werden nicht immer von neutral-sachverständigen Personen geschrieben. Auch im Baubereich soll es so etwas wie Lobbyisten geben und in Normenausschüssen sitzen nicht immer nur Sachverständige. Und gar nicht so selten, wird eine Norm kurze Zeit nach Erscheinen wieder umgeschrieben. Die dann „neue Norm“ hat sich in der Praxis nicht bewährt oder man kam zu dem Schluss, dass man es doch besser anders macht. Ein Sachverständiger sollte ihnen auch abseits normativer Anforderungen mitteilen können, was fachlich einwandfrei ist und was nicht. Der VERBRAUCHER wird dennoch gut beraten sein, fachspezifische Normen und Herstellerrichtlinien zu vereinbaren. Der UNTERNEHMER wird sich aber gut überlegen, ob er sein Werk normgerecht anbietet oder nicht. Zwischen Unternehmern ist die jeweilige Norm nicht automatisch geschuldet, aber auch hier wird im Streitfall danach beurteilt werden. Ausgenommen es wurden Normen explizit ausgeschlossen. Dann wäre die Beurteilung nach „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ der nächste Schritt:

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Wir begrüßen herzlich unser neues Qualitätsmitglied ! Wir verstehen unser Handwerk als präzise, zuverlässige und solide Arbeit, die im wahrsten Sinne des Wortes alle Kundenwünsche abdecken muss. Wir bieten Kompetenzen von Ausführung, Planung, Ausschreibung bis hin zur Dachwartung. Wir sind ein Familienunternehmen, wo die ausführende und bauleitende Seite im Unternehmen beschäftigt ist. Durch jahrelange Erfahrung bei der Herstellung von Dächern, wünschen wir uns einen Kundenkreis zu haben, den wir vom Kennenlernen bis zum fertigen Dach zufriedenstellen können, wobei für uns zählt, dass uns kein Kleinprojekt zu klein ist und wir große Projekte wie bisher optimal betreuen und realisieren können. Ihr Vorteil ist, dass die Koordinierung der Gewerke untereinander optimal funktioniert. Sie haben eine Firma die Ihre Flachdachabdichtungs- und Spenglerarbeiten ausführt. Einen Ansprechpartner. Eine Firma die für die Arbeiten gewährleistet, wobei der TERMIN ganz groß geschrieben wird.   Homepage : www.bosnjak-dach.at Telefonnummer : +43 660 817 02 32 E-Mail : office@bosnjak-dach.at Adresse : Kastanienweg 3 , A-7312 Horitschon  …

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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an die Firma „Polzinger Fassadentechnik GmbH, A-4625 Offenhausen“, die zum Hausbau, Haustechnik bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten! Im Rahmen der ATV-Sendung „Pfusch am Bau“ sind Wasserschäden und Baufehler zu Fassadenarbeiten dokumentiert. Nach dem Motto „Fehler können passieren“ ist Geschäftsführer Harald Gerstmayr zwar zur Mängelbesprechung gekommen, aber teilweise wurden vereinbarte Punkt widerrufen und Baumängel nicht anerkannt. Die Familie dürfte somit auf dem Schaden sitzen bleiben. Recherchemöglichkeit: Firmenmonitor WKO, GF Hr. Harald Gerstmayr Homepage: www.polzinger.at FirmenABC Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen, inkl. Immobilienankaufsabsichten gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen, halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen sowie zum Immobilienankauf einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung bzw. zur Qualitätsprüfung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Bonitätsauskünfte dienen ebenso zur Ansicht bzgl. Verbindungsinfo welche Personen oder Unternehmen am Unternehmen selbst beteiligt ist, bzw. an welchen Unternehmen die Firma selbst beteiligt ist. ZB Creditreform. Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte, schickt Informationen an:           verein@bauherrenhilfe.org (Veröffentlicht am 04.03.2021)…

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Wir gratulieren zum GOLD-Qualitätssiegel! Das Baurecht als öffentlich-rechtliche Materie umschreibt im Wesentlichen alle Vorschriften, die festlegen, wo und wie gebaut werden darf (z.B. Bauordnung, Raumordnung). Bei Fragen des öffentlich-rechtlichen Baurechtes, insbesondere der Bauordnung, Flächenwidmung und Raumordnung, verfügen Law Experts Rechtsanwälte mit Mag. Stefan Gamsjäger über einen ausgewiesenen Experten in diesem Bereich des Baurechts. Mag. Gamsjäger hat mehr als 10 Jahre Erfahrung als Verwaltungsjurist und stellvertretender Bauamtsleiter in einer österreichischen Gemeinde und verfügt daher – neben der abgelegten Verwaltungsdienstprüfung der Verwendungsgruppe A – über einschlägiges Spezialwissen in diesem wichtigen Bereich. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Baurechtes kann Sie Mag. Gamsjäger u.a. bei Problemen bezüglich Flächenwidmung, Bauordnung, Mindestabstände, Baugenehmigung und Parteirechte in den Verfahren unterstützen. Rechtsberatung in Bezug auf konkrete Bauverfahren und baurechtliche Fragestellungen Rechtsberatung in Bezug auf raumordnungsrechtliche Fragestellungen Wahrnehmung von Nachbarrechten und Rechten als Bauwerber Bescheidprüfung und Berufung / Beschwerde gegen Bescheide Vertretung vor Behörden In privatrechtlicher Hinsicht geht es beim Baurecht oft um Fragen der Errichtung von Gebäuden und Wohnungen und der Klärung von Streitigkeiten in diesem Zusammenhang. Probleme bezüglich Baumängel und Gewährleistung sind hier von besonderer Relevanz. Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in renommierten, international tätigen Wirtschaftskanzleien und seiner Spezialisierung im Bereich des Vertragsrechtes, der Prozessführung sowie des Zivilrechtes verfügt Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker über das entsprechende Spezialwissen und jahrelange Erfahrung im Baurecht. Dr. Wiesflecker kann Sie daher außergerichtlich wie auch gerichtlich in Fragen des Baurechtes bestens beraten und Ansprüche erfolgreich durchsetzen oder abwehren. Dr. Wiesflecker war vor seiner anwaltlichen Tätigkeit mehrere Jahre als Jurist beim Verein für Konsumenteninformation und Europäischen Verbraucherzentrum tätig und ist nach wie vor Vertrauens- und Vertragsanwalt der Arbeiterkammer im Bereich Zivilrecht und Konsumentenschutz. Vertragsprüfung und Vertragserstellung Beratung von Bauherrn, Bauunternehmern und Werkvertragsunternehmern Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden und Baumängelprozessen Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln Beweissicherungsverfahren sowie gerichtliche Streitigkeiten   Law Experts Rechtsanwälte verfügen über Standorte / Sprechstellen in Innsbruck (Kanzleisitz), Telfs und Wien sowie über ein österreichweites und weltweites Netzwerk von Partnerkanzleien. Mag. Gamsjäger und Dr. Wiesflecker beraten Sie nach dem Grundsatz „Alles aus einer Hand“ in sämtlichen Fragen des Baurechtes in ganz Österreich, egal ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich.   Firmenwebseite: www.law-experts.at Telefonnummer geschäftlich: +43 512 586 586 Fax geschäftlich: +43 512 586 586-50 Kontakt E-Mail geschäftlich: office@law-experts.at Adresse: Innsbruck | Burggraben 6 -> Telfs | Gertrud-Fussenegger-Straße 8 ->…

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Außenplanung Ein Wohnzimmer für draußen, das außerdem möglichst viele Alternativen bei der Nutzung eröffnet – so stellen sich Bauherren in diesen Tagen den eigenen Garten vor. Damit all diese Ideen in die Tat umgesetzt werden können, ist jedoch eine solide Planung notwendig. Da jedoch das Haus die volle Aufmerksamkeit benötigt, kommen die Außenflächen oft zu kurz. Worauf es bei diesem Thema wirklich ankommt, das wollen wir uns hier in diesem Artikel genauer ansehen. Die Flächenaufteilung Bevor überhaupt der erste Spaten in die Hand genommen werden kann, ist es zunächst wichtig, sich um die Aufteilung der Flächen zu kümmern. Je nach große des Gartens existieren diverse Nutzungsmöglichkeiten, auf die bei der Planung Rücksicht genommen werden muss. Sie alle legen außerdem eigene Anforderungen an den Tag, was zum Beispiel den direkten Kontakt zur Sonne angeht. Schon aus dem Grund erscheint es besonders wichtig, einen ausführlichen Plan für den Außenbereich zu erstellen. Welche Fläche eignet sich zum Beispiel für die Errichtung der Terrasse? Wo kann mit Halbschatten gerechnet werden, der sich besonders gut für das Anlegen eines Beets eignet? Auch diejenigen, die einen Gartenteich oder einen Pool in die Außenfläche integrieren möchten, müssen dabei einige Besonderheiten beachten. So ist die Lage unterhalb eines Baumes weniger gut geeignet, was vor allem an den Verunreinigungen durch herabfallende Blätter liegt. Auf der anderen Seite ist eine sonnige Lage gerade bei einem Pool durchaus erwünscht, um auf diese Weise Heizkosten zu sparen. Besonderheiten für die Gastronomie Natürlich existieren diverse Regelungen, was zum Beispiel den Kontakt zu den Außengrenzen des Grundstücks und die erforderlichen Mindestabstände betrifft. Einen ganz genauen Blick in den juristischen Katalog müssen die Betreiber von Gaststätten werfen. Die Terrasse wird in der Branche schon seit vielen Jahren als eine gewinnbringende Maßnahme angesehen. Je nach Größe bietet sich schließlich die Möglichkeit, die Kapazität des Betriebs nahezu zu verdoppeln. Schon in dieser wirtschaftlichen Hinsicht kann sich die Aussenbestuhlung Gastronomie rasch amortisieren. Nicht immer liefert schon der örtliche Bebauungsplan alle wichtigen Details und Regelungen. In anderen Fällen ist das direkte Gespräch mit den Verantwortlichen wichtig, um sich über die Lage vor Ort zu informieren. Zugleich ist es bedeutsam, für den gastronomischen Außenbereich in eine hochwertige Ausstattung zu investieren. Hochwertige Hersteller, die sich auf die Aussenbestuhlung Gastronomie spezialisiert haben, liefern dazu die passenden Produkte. Hier geht es zum Shop des führenden Anbieters der Branche, Bauherren setzen vermehrt auf Eigenleistung In den vergangenen Jahren…

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BVH Gewerk-Einzelvergabe, Mangelzuordnung Vor Baubeginn (BVH in Tirol)  informiert der Installateur die Bauherren das am Plan ein Auslass (Kanal) im Küchenbereich nicht korrekt eingezeichnet ist, der Installateur zeichnet im Plan eine Skizze an welcher Stelle der Auslass korrekterweise errichtet werden soll. Bei Start der Installationsarbeiten, vor den Arbeiten zu erwähnten Auslass rief der Bauherr den Installateur an und hinterfragte nun besagt platzierten Auslass, er war der Meinung das der Auslass wo nun moniert nicht ganz korrekt platziert sei, das der Installateur im Telefonat auch bestätigte Der Installateur informierte den Bauherren das der Auslass nicht an skizzierter Stelle platziert ist, er möge die Baufirma zur Änderung hinweisen um spätere Probleme zu vermeiden. Der Installateur kam also per Skizzierung und in Telefonaten seiner Hinweispflicht an den Bauherren nach. Der Bauherr informierte dann den Installateur das die Baufirma sagte die paar Centimeter Abweichung der Platzierung des Auslasses könne man tolerieren, vor diesen Anschluss eh ein Küchenkästchen montiert wird, er möge seine Installationsarbeiten ausführen. Der Installateur führte seine Arbeiten also aus. Nach Fertigstellung des Projekts kam der Bauherr wieder auf den Installateur zu weil nun eine leichte Geräuschbelästigung in der Küche besteht. Der Installateur verweist wieder auf den falsch gesetzten Auslass, er hätte darauf hingewiesen das der Auslass falsch platziert sei und es evtl. zu Problemen kommen könne, der Bauherr die Auslasssetzung vor den Installationsarbeiten eben nicht ändern ließ. Um ein Entgegenkommen zu Zeigen de.- und remontierte der Installateur die Küchenmöbel und kontrollierte seine Arbeit, diesen Aufwand er dem Bauherren „ auch nicht in Rechnung stellte“. Schlussendlich ist der nicht korrekte Auslass das Problem zu aktueller Geräuschbelästigung. Der Installateur ist sich sicher seine Arbeiten trotz falsch platzierten Auslass mangelfrei geleistet zu haben. Fazit: Der Bauherr beschuldigt nun den Installateur der Schuld zu den Geräuschproblem, er müsse den aktuellen Status-Quo via einen Sachverständigen auf seine Rechnung evaluieren, er müsse eine Sanierung auf seine Kosten durchführen ( inkl. Betonstemmarbeiten usw..) Wir ersuchten RA Mag. Markus Cerny um ein unverbindliches Feedback zur Haftungsfrage. Hätte der Bauherr in dem Fall sich nicht darum bemühen müssen den Auslass wie vom Installateur im Plan skizziert ausführen zu lassen? RA Feedback: Ich sehe nach Ihrer Schilderung überhaupt keinen Hinweis, weshalb der Bauherr glaubt, sich nunmehr am Installateur „schadlos“ zu halten. Wie Sie richtig geschrieben haben, hat dieser seiner Warnpflicht wohl voll entsprochen – mehr noch –…

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