GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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„Recht hat, wer Recht bekommt.“ Und wer bekommt Recht?“ Leider spielen hier auch menschliche und zwischenmenschliche Umstände eine Rolle. Recht bekommt meist derjenige, der schon im Vorfeld am besten auf eine mögliche Auseinandersetzung vorbereitet ist. Und „Wer schreibt – der bleibt“ ist am Bau eine alte Binsenweisheit. Für den VERBRAUCHER wie auch für den UNTERNEHMER gilt gleichermaßen: Verträge sind immer Willensübereinkünfte BEIDER Parteien SCHRIFTLICHKEIT Ergo sollten niemals Verträge unterfertigt werden, welche unverständlich formuliert,  oder nicht verstanden werden. Eine Woche später zu unterschreiben, um sich noch vertiefend zu informieren, wird Ihnen weniger Schaden zufügen, als in Eile und Unkenntnis für Sie nachteilige Vereinbarungen zu akzeptieren. Formal ist es auch zulässig mit Kugelschreiber bei Vertragsunterzeichnung noch eine Zusatzformulierung in gerade noch leserlicher Handschrift hinzuzufügen. Natürlich vor Unterschrift sämtlicher Vertragsparteien und nach allseitigem Einverständnis. Auch ein Sideletter auf dem man sicherheitshalber formuliert was genau man mit dem Vertrag bezweckt, ist zulässig, wenn man diesen im Hauptvertrag als vertragsgegenständlich erklärt. Rein theoretisch wären auch Formulierungen auf Klopapier geschrieben nicht unzulässig. Verträge sind „Schlechtwetterbedingungen“, nicht für Schönwetter gemacht FACHCHINESISCH Der „technicus terminus“ ist auch für Fachleute oft schwer zu verstehen. Was ein „hydraulischer Abgleich“, eine „Drillbewehrung“, ein „Schalungsanker“ oder eine „Aufbrennsperre“ ist, hinterlässt oft auch bei Bauleuten ein Kopfschütteln. Der Verbraucher aber unterschreibt unkritisch unverständliche Angebote! Analog dazu normative Begrifflichkeiten. Was in einer Norm als „regensicher“ bezeichnet wird, versteht sich in der anderen als „regendicht“. Und der Preisunterschied zwischen „regensicher“ nun „wasserdicht“ ist beträchtlich. Und überhaupt, muss mein Unterdach „wasserdicht“ sein, oder genügt „regensicher, ist ersteres wirklich „wasserdicht“? Damit gilt auch hier für beide Seiten, also für den VERBRAUCHER wie für den UNTERNEHMER: Was im Dunklen liegt muss beleuchtet werden. Sind Normen, und damit die diesbezüglich durchaus oft kritisch zu bewertenden Inhalte überhaupt automatisch geschuldet? NORMEN UND RICHTLINIEN VERTRAGLICH VEREINBAREN? Unserer Erfahrung nach sind Normen zwar nicht zwingend geschuldet, aber es wird im Streitfall danach beurteilt. Ein Sachverständiger wird im Regelfall das tun, was er nicht sollte. Streng nach Normen beurteilen. Normen sind einem ständigen Wandel unterworfen und werden nicht immer von neutral-sachverständigen Personen geschrieben. Auch im Baubereich soll es so etwas wie Lobbyisten geben und in Normenausschüssen sitzen nicht immer nur Sachverständige. Und gar nicht so selten, wird eine Norm kurze Zeit nach Erscheinen wieder umgeschrieben. Die dann „neue Norm“ hat sich in der Praxis nicht bewährt oder man kam zu dem Schluss, dass man es doch besser anders macht. Ein…

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Der Begriff Baurecht ist in Deutschland ein Sammelbegriff und unterscheidet dieser zwischen privatem Baurecht nach bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), z.B. Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkvertragsrecht, öffentlichem Baurecht welches sich wiederum unterteilt in Bauplanungsrecht nach Raumplanungsgesetz und Baugesetz und Bauordnungsrecht gemäß Landesbauordnungen in Anlehnung an die Muster-Bauordnung und Muster- Industriebaurichtlinie. Die jeweilige Landesbauordnung ist Grundlage des Bauordnungsrechts, sie regelt die Anforderungen, welche bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich hauptsächlich auf die Bebauung. Das Bauordnungsrecht ist neben dem Bauplanungsrecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts und steht im Wesentlichen unter der Hoheit der 16 Bundesländer sowie der jeweiligen Landesbauordnungen (LBO). Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder sind Schutzgesetze und enthalten diese die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die LBO auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die im Rahmen eines Bebauungsplanes oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können. Das Bauplanungsrecht liegt in der Zuständigkeit des Bundes, das Bauordnungsrecht wird durch die Bundesländer geregelt. Die ordnungsgemäße Umsetzung des öffentlichen Baurechts stellen die Bauaufsichtsbehörden sicher. Zu diesem Kreis gehören als oberste Bauaufsichtsbehörde die Fachministerien, in der mittleren Behördenhierarchie beispielsweise Bezirksregierungen und als Unterbehörde beispielsweise Landratsämter oder kreisfreie Städte. Regelmäßig wird die „Bauministerkonferenz“ mit den Bauministern der Bundesländer sowie dem Bundesbauminister anberaumt. In diesem Kreis wird eine Musterbauordnung erarbeitet, an der sich die Länder zumindest orientieren. Daher ähneln sich die Landesbauordnungen, sie weichen jedoch in einzelnen Details wie beispielsweise Längenvorgaben voneinander ab. Die aktuelle Musterbauordnung wurde im Jahr 2002 erstellt und im September 2019 zum letzten Mal aktualisiert. Im Gegensatz zu den Landesbauordnungen ist sie kein Gesetz, sondern dient als Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Musterbauordnung (MBO) 2002, geändert September 2019 (77 Seiten) Bundesgesetze Baugesetz Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durchArtikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist. Baunutzungsverordnung Baunutzungsverordnung (BauNVO) v. 23.1.1990, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl I I 132, zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung…

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.Der Begriff „Baurecht“ bezeichnet 2 Dinge: Auf der einen Seite die Gesamtheit aller Rechtsnormen (Gesetz, Verordnungen, Richtlinien, …), das Bauen betreffend. Und auf der anderen Seite das veräußerliche, vererbliche und allenfalls zeitlich beschränkte Recht, ein Bauwerk zu erstellen oder zu haben. Eine detaillierte Beschreibung beziehungsweise Wiedergabe der wichtigsten Baugesetze und Bauordnungen ist in diesem Rahmen nicht möglich, da es in Österreich nicht eine, sondern neun unterschiedliche Bauordnungen gibt. Das Bauwesen unterliegt der Landesgesetzgebung. Im Jahr 2008 wurden jedoch in den meisten Bundesländern die Bauvorschriften in Bezug auf eine Harmonisierung der technischen Vorschriften novelliert. Grundlage der technischen Vorschriften sind die OIB-Richtlinien 1 bis 6. Die Bundesländer haben die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklärt, es kann jedoch gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer von den OIB-Richtlinien abgewichen werden, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien. Durch die in allen Bundesländern erfolgte Verbindlichmachung der OIB-Richtlinie 6 wird auch der Energieausweis für Gebäude in einer Gesetzesnorm standardisiert. Hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Baugesetze in ihrer aktuellen Fassung, geordnet nach Bundesländern. Burgenland Burgenländisches Baugesetz 1997 Burgenländische Bauverordnung 2008 Burgenländisches Raumplanungsgesetz Kärnten Kärntner Bauordnung 1996 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 Niederösterreich Niederösterreichische Bauordnung 2014 (seit 1. Februar 2015 in Kraft) Niederösterreichische Bauordnung 1996 (gültig gewesen bis 31. Jänner 2015) Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 2014 (seit 1. Februar 2015 in Kraft) Oberösterreich Oberösterreichische Bauordnung 1994 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 Salzburg Baupolizeigesetz 1997 Bautechnikgesetz 2015 (seit 1. Juli 2016 in Kraft)…

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 Die Konrad GmbH aus A-4892 Fornach/OÖ hat sich 2021 für ein weiteres Jahr qualifiziert, das Bauherrenhilfe.org-Qualitätssiegel zu tragen. Ob in der Industrie oder Privat bietet das Unternehmen individuell auf den Kunden abgestimmte Elektrotechnik auf höchstem Niveau. Die Konrad GmbH ist ein namhafter Fachbetrieb mit langjähriger Erfahrung im Schaltschrankbau und dem Bau von  Zweizimmerwohnungen bishin zu Ein- oder Mehrfamilienhäusern oder großen Industrieanlagen. Mehr Informationen finden Sie unter www.energie-profi.at oder office@energie-profi.at  …

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 Die Buchner Gesellschaft.m.b.H. hat sich erneut für ein weiteres Jahr qualifiziert, das Bauherrenhilfe.org Gold-Qualitätsbetrieb-Siegel zu tragen. Die Buchner Gesellschaft.m.b.H. errichtet, plant, baut und gestaltet energieeffiziente Häuser aus Holz. Jedes Holzhaus ist dabei individuell auf persönliche Wohnbedürfnisse und Gesamtanforderungen abgestimmt. Im Bereich Ökologischer Holzbau ist das Unternehmen aufgrund langjähriger Erfahrung ein zuverlässiger Partner. Mehr Informationen finden Sie unter www.holzbau-buchner.at…

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Die „Trenker-Haus GmbH“ hat sich erneut für ein weiteres Jahr qualifiziert, das Bauherrenhilfe.org SILBER-Qualitätsbetrieb-Siegel zu tragen. Trenker-Haus GmbH spezialisiert sich auf die Errichtung von individuell geplanten und massiv gebauten Wohnhäuser, vorwiegend im privaten Bereich und im geografischen Gebiet südlich von Wien. Nach Bedarf übernimmt das Unternehmen auch gerne die Planung Ihres Wohntraumes und können Ihnen das geplante Bauprojekt in 3D Visualisierung anbieten. Die Bauleiter betreuen die jeweiligen Projekte von der Erstplanung bis zur Übergabe des fertigen Wohnbaus, daher haben Sie immer einen kompetenten Ansprechpartner und Kommunikationsprobleme werden vermieden. Trenker-Haus GmbH GmbH, Steinabrückler Str. 46, A-2752 Wöllersdorf, E-Mail: info@trenker.at, Homepage: www.trenker.at  …

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Die Kammel Ges.m.b.H. hat sich 2021 qualifiziert das Bauherrenhilfe.org-GOLD-Qualitätssiegel zu tragen. Das Unternehmen greift auf über 50 Jahre Erfahrung im Kellerbau zurück, was das Unternehmen zu einem verlässlichen und beständigen Partner macht. Das KAMMEL-Fertigkeller-System ermöglicht die Umsetzung aller Wünsche. Fenster, Türen und alle Arten von Installationsverrohrungen werden maßgenau an die individuellen Erfordernisse angepasst. Fertigstiegen und Fertigkamine runden das Produktprogramm ab. Weitere Details finden Sie auf www.kammel.eu…

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Wir gratulieren unserem Gold-Mitglied ASKALANI Abdichtungstechnik GmbH zu einerm weiteren Jahr als Qualitätsbetrieb!   Die Askalani Abdichtungstechnik GmbH hat sich auch aktuell qualifiziert das Bauherrenhilfe.org-GOLD-Qualitätssiegel für ein weiteres Jahr zu tragen. Seit 2017 ist Herr Askalani mit seinem Unternehmen an der Seite der Bauherrenhilfe.org. Immer wieder konnte er mit sauberer Arbeit und Qualität bei uns und den Endverbraucher punkten.  …

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