GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Die Schiller Ges.m.b.H hat sich für ein weiteres Jahr qualifiziert, das Bauherrenhilfe.org-Qualitätssiegel zu tragen. Die Schiller Ges.m.b.H hat sich als innovativer Baumeister mit Sitz im Waldviertel vor einigen Jahren auf das individuelle, ökologische und gesunde Bauen und Sanieren von Einfamilienhäusern in Massivbauweise spezialisiert. Massivwerthäuser und Sonnenhäuser des Unternehmens entsprechen den höchsten Ansprüchen an ökologischem, energieeffizientem und gesundem Bauen. Mehr Informationen finden Sie unter www.schiller-bau.at…

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Rascor Abdichtungen GmbH hat sich 2020 auf 2021 erneut qualifiziert für ein weiteres Jahr das Bauherrenhilfe.org-Qualitätssiegel zu tragen. Die Kompetenz von Rascor liegt in der Produktion von vorbeugenden und sanierenden Abdichtungsprodukten, in der ausführenden Abdichtungstechnik und im Engineering für Abdichtungsplanung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Wohnhaus, Industriebau, Schwimmbad, Kläranlage, Tunnelbau oder sonst ein Objekttyp handelt. Rascor setzt auf langzeitbewährte, innovative Produkte und Systeme aus eigener Entwicklung. Um die weisse Wanne System Rascor auch für „Häuslbauer“ attraktiver zu machen, finden Sie hier das Prospekt „Weisse Wanne System RASCOR für den Wohnhausbau“. Mehr Informationen finden Sie unter www.rascor.at  …

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Gott sei Dank gibt es genügend Anbieter um Ihren Firmenauftritt in die digitale Welt zu bringen. Aber sind alle auch auf Bau & Handwerk spezialisiert? Ein exzellenter digitaler Firmenauftritt ist in der heutigen Zeit unumgänglich! Wenn Sie Unterstützung brauchen, Ihre Homepage neu und übersichtlich gestalten wollen, und Ihr Unternehmen im World Wide Web professionell präsentieren möchten, dann bieten wir Ihnen unsere Unterstützung an: In Kooperation mit EDV-Qualitätsbetrieben bieten wir Kunden und Partnern aus Bau & Handwerk kompetente Beratung und schnellen Service für einen perfekten Social-Media & Internetauftritt.   IT Service Check! Ein Angebot der Bauherrenhilfe! Aber genügt eine digitale Visitenkarte heute wirklich noch? Eher nicht. Was gute Handels- und Industriebetriebe längst professionell vorleben, kommt langsam auch in der Welt der Bau- und Handwerksbetriebe an. Homepage war gestern! Werbung die wirkt, ist Ihr in Beton gegossenes Fundament für eine langfristig gute Auftragslage, hohe Deckungsbeiträge und zufriedene Kunden! Die richtigen Zutaten sind Zement, Kies und Wasser. Wenn Sie diese im richtigen Verhältnis in die Mischmaschine schütten, kommt am Ende etwas solides dabei heraus. Eine Webseite muss interaktiv sein und Mehrwerte bieten. Sie kann aber nur ein Teil Ihres Marketing-Konzeptes sein. Teure Werbung in Telefonbuchverzeichnissen ist out. Social-Media ist die Gegenwart. Auf einer Webseite müssen Sie für den Kundenstrom und den Inhalt sorgen. Einer kann ohne den anderen nicht. Bei Social-Media-Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTok und Youtube ist der Kundenstrom schon vorhanden, sie müssen „nur“ für den Inhalt sorgen. Ein einmal viral gegangenes Video, beispielsweise vom „Baustellenvideo mit besonderem Inhalt“, kann ein Werbevermögen wert sein. Und es macht noch dazu Spaß. Die klassische „Wir sind die Besten-Werbung“ ist out! Die Geduld heutiger Konsumenten ist kurz, wer es nicht schafft den User in den ersten Sekunden zu packen, der hat bereits verloren. Werbung ala „Wir sind gut und schön, wir gehören zu den Besten“ führt bei den meisten „Suchenden“ zu einem Klickreiz: Es wird weggeklickt! Wir projektieren ausschließlich mit unseren Partnern aus der Bauwirtschaft, für Bau- und Handwerksbetriebe, Industrie und Handel. Wir haben uns spezialisiert und damit ist auch jeder Kunde automatisch in unser Netzwerk eingebunden: Bevorrangt bei TV-Anfragen Bevorrangt bei PR-Aktionen (Homepage, Video, TV, Print-Fachartikel, Social-Media…) Bevorrangt bei Vorträgen, Schulungen und Veranstaltungen Bevorrangt bei Werbeaktionen im Online-Quiz und unseren Social-Media-Kanälen Bevorrangt bei Qualitätspartnerschaften —-…

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Wir vermitteln Dienstleistungen rund um Bau und Handwerk für den gesamten deutschsprachigen Raum, und das vom geprüften Bauherrenhilfe-Qualitätspartnerbetrieb! Einreichplanung Haustechnikplanung Statische Berechnung Elektrotechnikplanung Wärmebrückensimulation Feuchtesimulation (stationär und instationär) Energieausweis Bauphysikalischer Nachweis Baubegleitung – ÖBA (örtliche Bauaufsicht) Planungs- und Baustellenkoordinator Immobilien-Ankaufstest Schadensevaluierung & Gutachten Mediation Rechtsberatung mit Anwälten Sanierungsberatung Neubauberatung Energieberatung Thermografie & Luftdichtheitsprüfung Baustoff & Öko-Beratung Leckortung und Schadensevaluierung Rohrkamerabefahrungen und Rohrsanierung Wasserschaden & Brandschaden Gerüstverleih und Gerüstaufstellung Container & Muldenzentrale   Es gibt fast nichts, was es nicht gibt und Fragen kost nix: verein@bauherrenhilfe.org Sie möchten mit uns Kontakt aufnehmen? Benutzen Sie unser Kontaktformular oder senden Sie direkt ein E-Mail an marketing@bauherrenhilfe.org Wir freuen uns auf Ihre Nachricht! Ihr Name (Pflichtfeld): Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld): Betreff: Ihre Nachricht (optional): Datenschutz (Pflichtfeld): Mit dem Anhaken der Checkbox und dem Absenden des Formulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet werden. Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung. Δ…

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Meistens wird ein Outsourcing aus Kosten- oder bilanzierungstechnischen Gründen vorgenommen, zur Vermeidung hoher Investitionen und der Kapitalbindung, der Verbesserung des Kredit-Ratings und zur Verminderung des Ausfallsrisikos. Oft wird ein Outsourcing auch erwogen, wenn das Unternehmen schnell wächst und nicht in den zeitraubenden Aufbau einer eigener Infrastruktur investieren will. Teure oder selbst nicht effizient ausführbare Aufgaben, die neben dem Kerngeschäft liegen, gibt das Unternehmen an spezialisierte Dienstleister ab. Oder es mietet Betriebsmittel, wie Baumaschinen, Kräne und auch Handwerkzeuge bei diesbezüglichen Dienstleistern an. Die Bauherrenhilfe-Qualitätspartner vermeiden Stillstandszeiten und verleihen zur Verfügung stehende Geräte und Maschinen. Von der Mischmaschine bis zum 40-Tonnen-Kran. Weder nach unten, noch nach oben gibt es Grenzen. Fragen Sie einfach an: verein@bauherrenhilfe.org oder suchen Sie den Direkt-Kontakt zum Full-Service-Dienstleister und Bauherrenhilfe-Partner BOELS! Filialen Graz – Feldkirchen Untere Bahnstr. 58 8073 Feldkirchen bei Graz Tel +43 (0)316262000 Fax +43 (0)316262050 Graz – Puntigam Puchstr. 191 8055 Graz Tel +43 (0)316241513 Fax +43 (0)316241192 Hall in Tirol Heiligkreuzer Feld 38 6060 Hall in Tirol Tel +43 (0)522341279 Fax +43 (0)5223412794 Hohenems Radetzkystr. 116c 6845 Hohenems Tel +43 (0)55764296572 Fax +43 (0)557642957 Imst Industriezone 40 6460 Imst Tel +43 (0)5412211020 Fax +43 (0)5412211029 Klagenfurt Sattnitzgasse 50 9020 Klagenfurt Tel +43 (0)463381301 Fax +43 (0)463381305 Krems – Gewerbepark Gewerbeparkstr. 20 3500 Krems Tel +43 (0)2732204000 Fax +43 (0)2732204009 Linz – Ansfelden Traunuferstr. 129 4052 Ansfelden Tel +43 (0)7227227000 Fax +43 (0)7227227009 Linz – Asten Handelsring 9 4481 Asten Tel +43 (0)722467161 Fax +43 (0)722467150 Regau Am Moosgraben 1 4845 Regau Tel +43 (0)76727240972 Fax +43 (0)76727240973 Salzburg – Mitte Julius-Welser-Str. 1 5020 Salzburg Tel +43 (0)662420101 Fax +43 (0)662421137 Salzburg – Samstrasse Samstr. 6 5020 Salzburg Tel +43 (0)6628869965720 Fax +43 (0)6628869965700 Sankt Pölten Porschestr. 29d 3100 Sankt Pölten Tel +43 (0)274228310 Fax +43 (0)274286108 Strass im Zillertal Gewerbegebiet Nord 192a 6261 Strass Tel +43 (0)5244619865520 Fax +43 (0)5244619865500 Wels Gunskirchenerstr. 6 4600 Wels Tel +43 (0)7242350812 Fax +43 (0)7242350698 Wien – Bad Fischau Industriegebiet B 21 2721 Bad Fischau Tel +43 (0)262243001 Fax +43 (0)262243003…

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    Im Rahmen von Bau-Prozessen wird oftmals eingewendet, genau nach Herstellerangaben ausgeführt zu haben. Sollte dem hergestellten Gewerk jedoch ein gesteigertes Mängelrisiko anhaften und nicht funktionstauglich sein, läuft dieses Argument regelmäßig ins Leere. Unternehmer dürfen sich nicht ohne weiteres auf die Vorgaben von beispielsweise Hersteller-Verlegeanleitungen verlassen. Es handelt sich dabei nicht um verbindliche Normvorgaben. Aber eine Abweichung von Herstellervorschriften begründet in der Regel die Vermutung der Mangelhaftigkeit. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Unternehmer sich „freibeweisen“. Er muss nachweisen, dass dem Werk als Folge der Abweichung auch künftig kein gesteigertes Mangelrisiko anhaftet. A.a.R.d.T versus Herstellerrichtlinien Herstellerrichtlinien, die auf Eignungsprüfungen des Herstellers beruhen, sind nicht mit anerkannten Regeln der Technik (die immer einzuhalten sind, und deren Nichtbeachtung wegen des Risikopotentials regelmäßig einen Mangel begründen) gleichzusetzen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die auch einem breiten Kreis von Fachleuten bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind. Sie haben sich in der Praxis bewährt! Allerdings, so die herrschende Meinung, sind Herstellerrichtlinien grundsätzlich einzuhalten. Mit der Verwendung eines bestimmten Produktes ist regelmäßig vereinbart, dass der Unternehmer sich nach den Herstellerrichtlinien richtet und diese insbesondere insoweit beachtet, als sie zum Gelingen des vereinbarten Werks beitragen. Für die Annahme eines Baumangels reicht schon aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht. Herstellerrichtlinien können eine zentrale Rolle im Rahmen der Baumangelbeurteilung spielen. Vor allem dann, wenn Produkte oder Verarbeitungsrichtlinien noch nicht am Markt eingeführt sind, daher auch noch keine technischen Regeln oder gar aaRdT existieren und nur die Angaben der Hersteller die Funktionsweise und Verkehrssicherheit der einzuführenden Produkte gewährleisten können. Mängelhaftung bedeutet Erfolgshaftung, diesbezügliche Forderungen des Auftraggeber bestehen, anders als Schadensersatzansprüche, unabhängig vom Verschulden des Unternehmers. Nicht selten geht der Einsatz neuer, noch nicht abschließend erprobter Materialien und Ausführungsrichtlinien mit Anwendungsrisiken für Planer und Ausführende einher. Denn auch wenn der Verwendung von Bauprodukten entsprechend dem bauaufsichtlichen Zulassungssystem, und damit unter „öffentlich-rechtlichen“ Gesichtspunkten, nichts entgegen steht, ist eine potenzielle „Schadensträchtigkeit“ oder „Risikoungewissheit“ allein anhand des im konkreten Fall vertraglich vereinbarten „Funktionszieles“ zu beurteilen.  Vor diesem Hintergrund haben Herstellerrichtlinien oft eine zentrale Bedeutung, sowohl für die Herbeiführung einer funktionstauglichen Beschaffenheit durch Planer und Ausführende, als auch für die gegebenenfalls spätere Baumangelbeurteilung durch Sachverständige. Herstellerrichtlinien kommt eine umso größere Bedeutung zu,  je weniger die betreffenden Produkte und deren Verarbeitung durch technische Regeln erfasst sind und wenn es sich…

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Bautechnische Vorschriften Im Gegensatz zu den immer noch 9 verschiedenen Landesbauordnungen, wurden im Jahr 2008, in den meisten Bundesländern die Bauvorschriften in Bezug auf eine Harmonisierung der technischen Vorschriften novelliert. Grundlage der technischen Vorschriften sind die OIB-Richtlinien 1 bis 6. Die Bundesländer haben die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklärt, es kann jedoch gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer von den OIB-Richtlinien abgewichen werden, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien. Durch die in allen Bundesländern erfolgte Verbindlichmachung der OIB-Richtlinie 6 wird auch der Energieausweis für Gebäude in einer Gesetzesnorm standardisiert. Die OIB-Richtlinien dienen der österreichweiten Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften. Sie werden vom OIB herausgegeben und von den Ländern ins Baurecht übernommen. OIB-Richtlinien Aktuelle Fassung Frühere Fassungen OIB-Richtlinien 2019 OIB-Richtlinien 2015 OIB-Richtlinien 2011 OIB-Richtlinien 2007   Die OIB-Richtlinien sind entsprechend den Grundanforderungen für Bauwerke der Bauproduktenverordnung (Berichtigung) gegliedert. Lediglich für die Grundanforderung „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ gibt es keine OIB-Richtlinie. Es sind somit folgende OIB-Richtlinien anzuwenden: OIB-Richtlinien OIB-RichtlinieN Bezeichnung OIB-Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit OIB-Richtlinie 2 Brandschutz OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit OIB-Richtlinie 5 Schallschutz OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz…

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       Die Anwendung von Normen ist zumindest theoretisch grundsätzlich freiwillig. Normen sind zumindest theoretisch nicht bindend, das unterscheidet sie von Gesetzen. Jedenfalls Rechtsverbindlichkeit erlangen Normen, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen wie zum Beispiel EU-Richtlinien auf sie verweisen. Daneben können Vertragspartner die Anwendung von Normen auch in Vereinbarungen oder Werkverträgen verbindlich festlegen. In Fällen, in denen Normen weder von den Vertragsparteien zum Inhalt eines Vertrages gemacht worden sind, noch durch den Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben werden, dienen sie aber im Streitfall dennoch -viel zu oft- als Entscheidungsgrundlage. Gerichte ziehen Normen und technische Regeln in Verfahren auf dem Gebiet des Mängelgewährleistungsrechts sowie des Delikts- und Produkthaftungsrechts heran, um zu beurteilen, ob der Hersteller die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet und somit die verkehrsübliche Sorgfalt eingehalten hat. Normen sind damit in der Regel Empfehlungen, deren Einhaltung für Unternehmer im Hinblick auf mögliche Haftungsfälle eine gewisse Rechtssicherheit darstellt. Werden die einschlägigen Normen nicht eingehalten, muss der Vertragspartner allerdings auf andere Art nachweisen, dass das Produkt / Werk die verkehrsüblichen Anforderungen erfüllt. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann der Käufer allenfalls gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend machen. Er hat dann in der Regel Anspruch auf die Beseitigung des Mangels, auf Lieferung eines mangelfreien Produktes und ggf. auf Ausgleich der Schäden, die durch den Mangel entstanden sind. Wer abseits von Normen und Regelwerken konstruiert, stellt im Regelfall eine Sonderkonstruktion her, für die er die geforderten Nachweise zu erbringen hat. Wer sich an Normen und Regelwerke hält, der muss im Normalfall keine weiteren Nachweise erbringen, es wird davon ausgegangen, dass fachgerecht geliefert wurde. Normen sind keine Lehrbücher und können keine Detailplanung ersetzen. Sie richten sich an Fachleute. Jeder Anwender muss so viel Sachverstand haben, dass er die Verantwortung für sein Handeln selbst übernehmen kann. NORMEN UND RICHTLINIEN VERTRAGLICH VEREINBAREN? Unserer Erfahrung nach sind Normen zwar nicht zwingend geschuldet, aber es wird im Streitfall danach beurteilt. Ein Sachverständiger wird im Regelfall das tun, was er eigentlich nicht sollte. Streng nach Normen beurteilen. Normen sind einem ständigen Wandel unterworfen und werden nicht immer von neutral-sachverständigen Personen geschrieben. Auch im Baubereich soll es so etwas wie Lobbyisten geben und in Normenausschüssen sitzen nicht immer nur Sachverständige. Und gar nicht so selten, wird eine Norm kurze Zeit nach Erscheinen wieder umgeschrieben. Die dann „neue Norm“ hat sich in der Praxis nicht bewährt oder man kam zu dem Schluss, dass man es doch besser anders macht. Ein Sachverständiger sollte ihnen…

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