GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Wir empfehlen vor einer Beauftragung an die Firma bzw. Herrn „ DI Arch. Herbert Schmitz“die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten! Beitragsanlass: Aufgrund wesentlicher Baumängel trotz ÖBA-Führung zu mindestens einer Baustelle. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen, inkl. Immobilienankaufsabsichten gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen, halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen sowie zum Immobilienankauf einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung bzw. zur Qualitätsprüfung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Recherchemöglichkeiten: Auf der Visitenkarte ist DI Arch. Herbert Schmitz, 8691 Altenberg angedruckt. Bonitätsauskünfte dienen ebenso zur Ansicht bzgl. Verbindungsinfo welche Personen oder Unternehmen am Unternehmen selbst beteiligt ist, bzw. an welchen Unternehmen die Firma selbst beteiligt ist. ZB Creditreform. Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte, schickt Informationen an:           verein@bauherrenhilfe.org. (Veröffentlicht am 29.04.2020)…

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Drum prüfe wer sich ewig bindet – weil der Vertragspartner überlebt die Gewährleistungsfrist oft nicht ausreichend lange. Beim Ankauf von Immobilien sollte man bekannterweise immer Profis mitnehmen. A) Zur Prüfung der Bausubstanz und B) kann auch aus rechtlicher Sicht einiges daneben gehen. Beispielsweise kaufen Sie einen Totalschaden, eine „geschminkte Leiche“. Was leider gar nicht so selten vorkommt. Oder Sie kaufen „wie gesehen und besichtigt“ und es wird sowieso „für keine besondere Eigenschaft gewährleistet“. Was soviel heißen soll wie „Wenn die Hütte später zusammenkracht, dann Pech gehabt. Hat ja keiner dafür garantiert, dass fachgerecht gebaut wurde. Speziell gegenüber einem Konsumenten wird das fraglich sein, ob es hält. Aber jedenfalls hat man schon mal Ärger am Hals, im Fall der Fälle. „Drum prüfe wer sich ewig bindet“ sollte daher ein Spruch aus der Immobilienbranche sein. Aktuell haben wir einen Ankaufstest für eine Wohnung auf der Hütteldorferstrasse am virtuellen Tisch liegen. Der Verkäufer ist eine offenbar extra für das Bauprojekt gegründete GmbH., die „H 128 Immobilienverwaltungs GmbH“ mit gleich mal 3 Geschäftsführern: Fiedler Alexander Josef, Kolk Robin van der und Wögerer Michael. Gleich vorweg, es wurde ein altbestehendes Gebäude aufgestockt und saniert, und das eh gar nicht so schlecht. Dennoch hat der potentielle Käufer, der mit einem verbindlichen Kaufanbot abgesichert war, nun seine Überraschung erlebt. Nach einem Ankaufstest mit einem Bausachverständiger, kamen immerhin noch gut 20 Punkte zum Vorschein. Von fehlenden Fehlerstromschutzschaltern, schädlich montierten Parkettleisten, korrosionsgefährdeten Terrassenblechen bis zu Splittern bzw. nicht barfußtauglichen Lärchenholzdielen, sind doch ein paar Fragen aufgetreten. Das hat dem Bauträger nicht gefallen, er legt dem potentiellen Käufer nahe vom Angebot zurückzutreten. Offenbar wurde er als lästiger Käufer eingestuft und man möchte ihn los werden. Zumindest hat der Käufer diesen Eindruck. Wobei es bringt dem Bauträger nicht viel, jeder Eigentümer kann in Folge Mängel an Allgemeinbauteilen, also am „fiktiven Wohnungseigentum“ reklamieren oder gar einklagen. Und aus einem verbindlichen Kaufanbot wird auch der Bauträger nicht so leicht rauskommen. In der Form agierende Bauträger findet man gottseidank selten, weil seriös sieht eigentlich anders aus. Wir empfehlen vor einer Beauftragung an die Firma „H 128 Immobilienverwaltungs GmbH“die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten! Beitragsanlass: Aufgrund…

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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an die Firma „H & P Bau GmbH, A-8502 Lannach“ die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten! Beitragsanlass: Aufgrund wesentlicher Baukostenüberschreitung und Baufehler auf mindestens einer Baustelle. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen, inkl. Immobilienankaufsabsichten gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen, halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen sowie zum Immobilienankauf einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung bzw. zur Qualitätsprüfung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Recherchemöglichkeiten: WKO H&P Bau GmbH  – Hackl & Partner Bau Homepage www.hp-bau.at Firmenmonitor.at Bonitätsauskünfte dienen ebenso zur Ansicht bzgl. Verbindungsinfo welche Personen oder Unternehmen am Unternehmen selbst beteiligt ist, bzw. an welchen Unternehmen die Firma selbst beteiligt ist. ZB Creditreform. Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte, schickt Informationen an:        verein@bauherrenhilfe.org. (Veröffentlicht am 22.04.2020)…

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Durchgriffshaftung Es gibt im Zuge des Vertragsabschlusses mit einem Generalunternehmer die Möglichkeit, dass die dem Generalunternehmer gegenüber dessen  Subunternehmern zustehenden gewährleistungsrechtlichen Ansprüche auf den Auftraggeber abgetreten werden. Aufgrund einer solchen vertraglichen Regelung zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer haben Auftraggeber die Möglichkeit, direkt gegenüber Subunternehmern Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, ohne hierbei vom Generalunternehmer abhängig zu sein. Insbesondere bei Insolvenz / Ungreifbarkeit des Generalunternehmers ist eine solche vertragliche Vereinbarung „Gold wert“. Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche darf allerdings, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt, nicht zu einer Verkürzung der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers führen. Das bedeutet, dass, trotz Abtretung, der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche gegen den Generalunternehmer jedenfalls auch behält und so der „Pool“ der Haftungspflichtigen erweitert, nicht jedoch eingeschränkt werden darf. Kurz gesagt: Ja, eine vertragliche Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen Subunternehmer vom Generalunternehmer an den Auftraggeber ist zulässig und ratsam. Informativ wäre noch zu erwähnen, dass bei Verträgen mit Bauträgern das Bauträgervertragsgesetz eine eigene gesetzliche Regelung hierfür vorsieht, sodass eine vertragliche Abtretung bei Bauträgerverträgen nicht zwingend notwendig ist, damit der Auftraggeber einen Gewährleistungsanspruch gegen den Subunternehmer geltend machen kann. In diesem Fall ist es lediglich notwendig, die Abtretung der Gewährleistungsansprüche schriftlich, unter Verweis auf allfällige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Bauträger, vom Bauträger zu verlangen. Mit Einlangen des Schreibens beim Bauträger gehen die Ansprüche über. Rechtsanwalt Mag. Markus Cerny Pitzal Cerny Partner RECHTSANWÄLTE OG Paulanergasse 9 / 1040 Wien Tel +43 1 587 31 11 / Fax +43 1 587 87 50 50 office@zurecht-pcp.at / www.zurecht-pcp.at…

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