GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Wir empfehlen vor einer Beauftragung an  „PW1 BauPartner GmbH, FN 420128k, in 1020 Wien“, die zum Hausbau bzw. Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen ein (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden), wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten. Aktuell liegt zum Unternehmen lt. WKO keine aufrechten Gewerbeberechtigung vor. Hinweis zu notwendigen Gewerbeberechtigung als Generalunternehmere in der Baubranche und ARGE-Mitglieder Aktualisierung: Gewerbeberechtigung seit 9/2017-> Baumeister Gewerbeberechtigung seit 11/2017 HKLS Gew.GF: Ing. Michael Neuberger Link zur WKO Recherchemöglichkeit zum Unternehmen PW1 BauPartner GmbH: www.firmenabc.at Bonitätsauskünfte –www.creditreform.at oder www.ksv.at (KSV – jedes Unternehmen hat die Möglichkeit 1x jährlich, eine kostenlose Selbstauskunft abzufragen) Für Details zu Gewerbeauskünften empfehlen wir die Kontaktaufnahme zur WKO bzw. zum jeweiligen Gewerbeamt. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen. Wer uns seine Erfahrungen zum erwähnten Unternehmen mitteilen möchte schickt uns  Informationen an: verein@bauherrenhilfe.org Auch positive Berichte sind willkommen.

Weiterlesen

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (Abgasmessung §23)  Details zu verpflichtenden Überprüfung Ihrer Heizungsanlagen! Für  welche  Geräte  gilt  das  Wiener  Heizungs-  und Klimaanlagengesetz 2015? Antwort: Für jede Feuerstätte mit Warmwasserbetrieb (Erdgas, Heizöl….) und jedes Heizgerät (ausgenommen Einzelraumheizer,  Blockheizkraftwerke  im  Inselbetrieb  und  Anlagen  die  nur  als  Ausfallsreserve dienen bzw. max. 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind). Wann  ist  das  Anlagendatenblatt  (WHKG  Anlage  1) auszufüllen? Antwort: Das Anlagendatenblatt ist bei Neuanlagen und bei Gerätetausch auszufüllen. Was  muss  im  Falle  eines  Durchlauferhitzers  am Anlagendatenblatt  (WHKG  Anlage  1)  ausgefüllt werden? Antwort: Es sind alle Punkte auszufüllen. Soll ein Probebetrieb gemeldet werden? Antwort: Ja. Wem muss das Anlagendatenblatt (WHKG Anlage 1) geschickt werden? Antwort: An den RFK-Betrieb – idealerweise per Email. Wer muss das Anlagendatenblatt (WHKG Anlage 1) aufbewahren? Antwort: Der Kunde bewahrt es bei der Anlage auf. Woher nimmt man die Anlagennummer? Antwort: Diese ist nicht erforderlich daher „optional“ (eventuell eine firmeninterne Nummerierung). Wann  ist  der  Prüfbericht  Kesseldimensionierung (WHKG Anlage 3) auszufüllen? Nur bei Neugeräten? Antwort: Die Anlage 3 des WHKG ist bei allen Wärmeerzeugern  (ausgenommen  Durchlauferhitzer)  über  20 KW Nennwärmeleistung auszufüllen, um die Energieeffizienz  beurteilen  und  evaluieren  zu  können sowie  Empfehlungen  zur  Verbesserung  der  Energieeffizienz  geben  zu  können.  Hiermit  soll  auch der  Kessel  hinsichtlich  einer  eventuellen  Überdimensionierung überprüft werden. Bis 5.6.2017 sind in Wien alle Heizungsanlagen ab 20 KW Nennwärmeleistung gemäß WHKG Anlage 3 zu überprüfen und zu evaluieren. Darf  der  Prüfbericht  –  Kesseldimensionierung (WHKG Anlage 3) nur von einem Prüforgan ausgefüllt werden? Antwort: Lt. Aussage der MA 36 verfügen Betriebe mit einer aufrechten  Gewerbeberechtigung  als  Heizungstechniker  (Zentralheizungs-bauer)  auch  über  die notwendige Kompetenz und dürfen diese ausfüllen. Wer  vergibt  die  Nummer  als  Prüforgan  für  den Prüfbericht – Kesseldimensionierung? Antwort: Die MA36 vergibt die Nummern für die Prüforgane. Darf  eine  stellvertretende  Person  (Techniker)  den Prüfbericht  für  Feuerungsanlagen,  Anlage  2“   für das Unternehmen unterzeichnen? Antwort: Ja, mit dem Beisatz „i.V.“. Das Formular muss mit dem Firmenstempel versehen sein. Welche  Intervalle  der  Abgasmessung  sind  zu  berücksichtigen? Antwort: Die Erstmessung ist binnen 4 Wochen nach Installationen vorgeschrieben. Bei Gasgeräten bis 26 KW Nennwärmeleistung  ist  ein  Intervall  von  4  Jahren festgesetzt.  Sollte  der  Prüftermin  verspätet,  also nach Ablauf der Frist stattfinden, gilt trotzdem das Monat der ersten Überprüfung (wie beim „KFZ-Pickerl §57a“). Wer führt die Abgasmessung durch, wenn der Installateur kein Abgasmessdekret hat? Antwort: In diesem Fall führt der Rauchfangkehrer die Abgasmessung durch. Benötigt…

Weiterlesen

Scheinunternehmen Gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) ist das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung auf der BMF-Homepage dient als Informationsquelle für Unternehmen und soll diese vor möglichen Haftungen für Entgelte im Sinne des § 9 SBBG schützen. In der Homepage „Bundesministerium für Finanzen“, finden Sie eine Liste der ab 1. Jänner 2016 rechtskräftig per Bescheid festgestellten Scheinunternehmen. Link zur Liste der per Bescheid festgestellten Scheinfirmen Diese wird laufend vom BMF aktualisiert. Wir empfehlen vor einer Beauftragung die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Recherchieren Sie den Baupartner, hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen ein (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden), wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten.  …

Weiterlesen