GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Einsatz an Photovoltaikanlagen – Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung bei Bränden! Auf immer mehr Dächern installieren Hausbesitzer heute Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen). Familien, Schulen, Firmen und Landwirtschaftliche Betriebe — sie alle nutzen die Kraft der Sonne, um Strom und Wärme zu erzeugen. Mit  wachsender Zahl der PV-Anlagen steigt aber auch die Möglichkeit, dass bei einem Gebäudebrand eine PV-Anlage beteiligt ist. Unfälle aufgrund elektrischer Gefahren sind bei Feuerwehr-Einsätzen selten, können aber schwerwiegende Folgen haben. Das Gute: Das Thema ist mit entsprechender Schulung der beteiligten Einsatzkräfte gut beherrschbar! Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung bei Bränden mit PV-Anlagen sind immer möglich, unter Beachtung der Regeln für Einsätze an elektrischen Anlagen. Im Falle von Schaden an PV-Anlagen sind für das Vorgehen die Regeln nach DIN VDE 0132 und der GUVI 8677 „elektrische Gefahren an der Einsatzstelle“ anzuwenden. Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen das spezielle Fachwissen für den Einsatz an die Hand; verfasst von langjährig erfahrenen Fachleuten für Praktiker. Sie entstand 2010 im Rahmen des Projektes „PV Brandvorbeugung und -bekämpfung“. Basis sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Empfehlungen von Experten aus der Photovoltaikbranche, von Feuerwehren, Brandschutzexperten, Gutachtern, Versicherern, Berufsgenossenschaften und der Fachgruppe „Feuerwehrenhilfeleistung“ der DGUV. Die Broschüre enthält den neuesten Stand zu Gefahren und erfolgreich erprobten Vorgehensweisen. Sie finden darin wichtige Informationen zum Aufbau von PV-Anlagen, Hinweise für die Einsatzvorbereitung, solche zum Schutz im Einsatzfall sowie Details zum Einsatzende. Ziel ist es, Einsatzkräfte für den Ernstfall umfassend vorzubereiten Photovoltaik – Die Sonne als Kraftwerk: PV-Anlagen wandeln Sonnenstrahlen in elektrische Energie um. Dabei wird aus dem auftreffenden Licht von PV-Modulen Gleichstrom erzeugt. Solarthermie: Wärme von der Sonne Solarwärme-Anlagen wandeln in den Kollektoren Sonnenlicht in Wärme. Diese wird mit Hilfe eines Wasser-Glykolgemischs in einen Speichertank geleitet. Die gespeicherte Wärme kann für die Warmwasserbereitung und zum Heizen verwendet werden. Gebäude mit Solarthermie-Anlagen unterscheiden sich im Brandfall nicht wesentlich von anderen Gebäuden. Einsatzkräfte müssen auch hier auf möglicherweise herabfallende Teile, (übliche) Atemgifte und eine teilweise Abdeckung des Daches achten. Elektrische Gefahren gehen von Solarthermie-Anlagen nicht aus. Diese Broschüre konzentriert sich auf Photovoltaik-Anlagen. Bei ihnen ist mit Gefahr durch elektrische Spannung zu rechnen. Broschüre: EINSATZ AN PHOTOVOLTAIKANLAGEN In der Broschüre „Einsatz an Photovoltaikanlagen“ wird die…

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Es begann mit einer Werbeanzeige in der ÖAMTC-Clubzeitung, „Feuchte Mauern – WAS TUN? Darin stand dass das Osmoterra-System eine nachträgliche Horizontal- und Vertikalsperre ohne zusätzlicher Baumaßnahmen ist. Das spricht verzweifelte Hauseigentümer an, es wurde der von OSMOTERRA beworbene Termin zur „Gratis Feuchtigkeitsmessung und -beratung vereinbart…   Sohn holt mich als Baugutachter zum Termin – Konfrontation am Ende Die ÖAMTC-Anzeige von Osmoterra führt den Baulaien in die Irre, es wird dem leidenden Eigentümer eines feuchten Kellers die „eierlegende Wollmilchsau“  versprochen. Kellertrockenlegung schnell, sauber ohne Bauarbeiten? Im gegenständlichen Fall spielen wir mit offenen Karten, der Hausherr bittet mich zum Osmoterra-Termin. Ich stelle mich als Bausachverständiger vor, lasse vorerst meine Messgeräte im Auto, möchte den „Berater“ nicht verschrecken. Er soll das Gefühl bekommen es sei SEIN Termin. „Presswossa kennan wir net, wir kennan nur die Kapillare“ Der Termin beginnt mit einem ehrlichen Eingeständnis, es ginge „nur“ um erdfeuchte Keller, „Presswossa“, also an der undichten Kellerwand anstauendes Wasser geht mit dem System nicht, man baut Vertrauen auf. Wie sich am Ende herausstellt ist der Techniker zur „Gratis-Feuchtemessung und -Beratung“ ein Verkäufer, er hat keine Ahnung von den bautechnischen Themen und Normen zu denen er vorträgt. Er stellt sich als „Vorläufer“ in diesem System vor, der Hausherr soll einen verbindlichen Auftrag unterschreiben. Was dann immer noch nicht bedeuten soll dass man würdig ist so ein Kästchen auch zu bekommen. Das bestimme dann der Techniker vor Ort nach der Feuchtemessung! Wow klingt das gut! Die „Elektrophysikalische“ wird rhetorisch untermauert, leider nicht technisch Schlussendlich werden die Möglichkeiten zur Mauertrockenlegung vorgestellt, man gibt sich ja neutral. Logisch dass alle Systeme als unwirksam, teuer oder bausubstanzgefährdend vorgestellt werden. Zu den Injektionsverfahren zitiert er eine Studie von Dr.Balak, nach welcher nur 20% dieser Injektionen wirksam sein würden. Er käme selbst 2-3x pro Woche in Keller wo bereits injiziert wurde, und das ohne Wirkung. Der zitierte Dr.Balak ist aber ein echter Spezialist für feuchte Mauern, ob er über derartige Falschangaben glücklich ist bleibt abzuwarten. Ich habe Dr.Balak dazu angeschrieben, seine Stellungnahme bleibt abzuwarten. Also alles schlecht, nur nicht die „Elektrophysikalische“, die sei Super! Ich frage dann ob es sich bei Osmoterra um ein elektrodenloses System handelt, oder ob hier an die Wände AKTIV eine Gleichspannung mit 15Volt und 4-8mA angelegt wird? INFO: Die „echte“ aktive (nicht passive) elektrophysikalische Mauertrockenlegung (…

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Falldarstellung bei fehlendem Haftrücklass im Kaufvertrag! Im Dezember 2011 wurde von mir ein Artikel veröffentlicht, wonach der Bauträger verpflichtet ist, einen Haftrücklass in der Höhe von 2 % für die Dauer von 3 Jahren einzuräumen. Nunmehr wurde ich in meiner Praxis damit konfrontiert, dass in einem Kaufvertrag mit einem Bauträger ein Haftrücklass nicht vorgesehen war und nach Übergabe auch tatsächlich nicht gewährt wurde. Ich habe in der Folge den Bauträger aufgefordert, umgehend den Haftrücklass auszuhändigen. Dieser äußerte jedoch lapidar, dass er eine Bankgarantie beim Treuhänder erlegen werde. Diese Vorgangsweise ist mehrfach rechtswidrig § 4 Abs. 4 des Bauträgervertragsgesetzes sieht vor, dass bereits im Bauträgervertrag eine Regelung über den Haftrücklass zwingend vorzusehen ist. Demnach hat der Bauträger dem Erwerber zur Sicherstellung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung für die Dauer von 3 Jahren ab Übergabe einen Haftrücklass von zumindest 2 % des Kaufpreises einzuräumen oder eine Garantie beizubringen. Eine Hinterlegung beim Treuhänder ist mangels vertraglicher Vereinbarung nicht vorgesehen. Es ist zwar zulässig, die Inanspruchnahme der Garantie von bestimmten Bedingungen wie z. B. dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens abhängig zu machen. Diese Bedingungen müssen allerdings im Bauträgervertrag detailliert umschrieben werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Zudem wurden sämtliche Kaufpreisteile vom Treuhänder an den Verkäufer bzw. an die finanzierende Bank weitergeleitet, nachdem das Übergabeprotokoll unterschrieben war. Auch diese Vorgangsweise ist rechtswidrig. Bei grundbücherlicher Sicherstellung und einer Zahlung nach Ratenplan wird die letzte Kaufpreisrate erst nach Ablauf von 3 Jahren ab Übergabe fällig, sofern der Bauträger eine Haftrücklassgarantie nicht ausgestellt hat. Mangels Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate ist es einem Treuhänder untersagt, eine Weiterleitung des gesamten Kaufpreises an den Verkäufer oder dessen Bank vorzunehmen. Die Fälligkeit kann mit der Aushändigung einer Garantie im Sinne des § 4 BTVG herbeigeführt werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Bauträger verwaltungsbehördlich zu bestrafen ist, wobei § 17 BTVG eine Strafdrohung von bis zu € 14.000,00 vorsieht, wenn im Vertrag eine Bestimmung über den Haftrücklass fehlt. Wenn – wie vorliegend – Zahlungen entgegen den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes entgegen genommen werden,…

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Baupraxis – Die Abwicklung von Bauvorhaben ist mitunter ein sehr komplexer Vorgang! Teilnehmer-Fazit der BHH-Redaktion zum ARS-Lehrgang: „Rechtsfragen der Baupraxis – für Bauherren, Planer, bautechn. Berater und Bauunternehmer“. Die ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft – bietet einen reibungslosen Seminarablauf, der uns nicht nur inhaltlich weiter gebracht hat. Nach einer kurzen Vorstellung des Vortragenden wird ein zur Mitarbeit anregendes, vertrautes Klima hergestellt, die Seminarräumlichkeiten verstärken diesen positiven Eindruck, eine „Schulatmosphäre“ kommt zu keinem Zeitpunkt auf. Der viertägige Lehrgang zu Baurechtsfragen war doch auch anstrengend, so dass der Rundumservice besonders in den Kaffeepausen punkten konnte. Der Vortragende, Ing. DDr. Hermann Wenusch, ist Experte auf dem Sektor Baurecht. Durch seine technische Ausbildung fühlt man sich auch als Techniker schnell „zu Hause“. Praxisnahe Wissensweitergabe Nach Einführung ins allgemeine Gesetzeswesen werden Fallbeispiele und Urteile vom obersten Gerichtshof besprochen und kommentiert. Wobei RA Ing. DDr. Wenusch sich auch als Querdenker nicht zurückhält und somit zum stets kritischen Hinterfragen vermeintlich festgefahrener Grundsätze aufruft. Jedenfalls übersteigen die Erkenntnisse und das Gelernte die eines üblichen Seminars; ein Beitrag fürs Leben wird geleistet. Vorteil für den Beruf Im ARS-Lehrgang „Rechtsfragen der Baupraxis“ werden die wichtigsten Punkte juristischer Grundlagen, Wissens- und Grundfehler zur Warn- und Hinweispflicht im Bauwerkvertrag, Kalkulationsfehler und andere Irrtümer im Bauvertrag, wertvolle Tipps zum rechtssicheren Nachtragsmanagement, Infos zur Übergabe/Abnahme, der Gewährleistung, der Entgeltsicherung und zum Zurückbehaltungsrecht behandelt. Schlussendlich kommt der Teilnehmer nach Rechtsgrundsätzen im Umgang mit Bankgarantien zu der Erkenntnis, dass die hier angebotenen Schwerpunkte Grundvoraussetzungen für eine hohe Bauqualität darstellen. Nach dem Motto: „Wer nicht weiß was er tut, baut nicht gut!“ ARS Service Professionell und harmonisch empfindet man den gebotenen Service, hier bleiben kaum (Pausen-) Wünsche offen. Mit seinem breiten Portfolio hebt sich ARS vom Mitbewerb erheblich ab, weitere Buchungen zu stets gewohntem Umfeld sind für den Partizipienten vorteilhaft. Interessante Vortragende, maßgeschneiderte Veranstaltungen & Infos zu jeweils aktuellen Neuerungen lassen beim Teilnehmer geldwerte Wissensvorteile entstehen. Gerne wieder! Nächstes Seminardatum zu “ Rechtsfragen der Baupraxis“ 26.04. – 11.05.2012.

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Thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen! Wohnungssanierung Spengergasse, Wien (Arge Hausverstand.com und Sigs-Architekten) – Im bestehenden 1960er-Jahre-Wohnbau wurde mittels umfangreicher thermisch-energetischer Sanierungsmaßnahmen, wie Fenstertausch in Passivhaus-Qualität und der Anbringung einer Innendämmung aus Mineraldämmplatten der Heizwärmebedarf zunächst auf unter 30 kWh/m²a gesenkt. Es kamen ausschließlich ökologische und gesunde Materialien zum Einsatz. Diese Maßnahmen kamen Ende 2011 zum Abschluss. Zur weiteren energetischen Optimierung sowie der Steigerung des Wohnkomforts wurde eine kontrollierte Wohnraumlüftung mit 90%-iger Wärmerückgewinnung projektiert, jedoch vorerst noch nicht umgesetzt. Mit dieser Maßnahme kann Passivhausqualität erreicht werden Das heißt, ein aktives Heizsystem wird dann überflüssig. Nichts desto trotz wurde hier bereits ein erhebliches Einsparpotential realisiert. Die Bewohnerin kommt schon diesen Winter in den Genuss einer spürbaren Heizkostenersparnis. Ein gelungenes Vorzeigeprojekt für eine schrittweise Sanierung: Als nächster Schritt in Richtung Energieunabhängigkeit wird die Investition in eine kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung sein. Das einhellige Ziel der Bewohnerin und der Planer: „Weg vom Erdgas!“ Mehr dazu auf Hausverstand.com;  DI Winfried Schuh Bildquelle: Hausverstand.com; Projekt: Spengergasse…

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Urteil  auf Grund fehlender Sicherheitsvorkehrung! Der Oberste Gerichthof hatte sich am 19.11.2011 zu 2 Ob 203/11h mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Im Jahr 2008 stürzte auf Grund eines Sturmes eine Pappel auf ein fahrendes Auto wobei eine Frau getötet wurde und 3 Insassen zum Teil schwer verletzt wurden. Die Kläger reichten daraufhin Klage gegen die Stadt St. Pölten ein. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass die Landehauptstadt für den Schaden haftet, da diese  gemäß § 1319 ABGB haftet – diese Bestimmung  betrifft ursprünglich die Haftung für Bauwerke, wurde aber von der Judikatur auch auf Bäume ausgedehnt, daher musste die Landeshauptstadt beweisen, dass sie alle Vorkehrungen getroffen hat um den Schaden zu vermeiden. Die Pappel wies eine Lebensdauer von 60 bis 80 Jahren auf und hätte daher regelmäßig begutachtet werden müssen. Lt. Feststellung der Gerichte hat aber im Zeitraum 2003 bis 2008 überhaupt keine Begutachtung stattgefunden, obwohl diese Pappel im Einzugsbereich einer rege frequentierten Verkehrsfläche stand. Vorgeschrieben ist hier eine regelmäßige Sichtkontrolle im Abstand von 1 – 1,5 Meter und bei einem so alten Baum sollte dies alle 6 Monate durchgeführt werden. Die beklagte Stadtgemeinde übertrag zwar die Errichtung des Baumkatasters an ein fachkundiges Unternehmen, dies ändert aber nichts an ihrer Haftung, da zwischen 2002 und 2008 nicht einmal alle Bäume in dem Baumkataster eingetragen wurden, geschweige denn im alternden Zustand entsprechend regelmäßig kontrolliert wurden. Bedenklich aus meiner Sicht ist, dass bei so einem juristisch eindeutigen Fall die schwer geschädigte Familie insgesamt 3 Jahre kämpfen musste um ein Grundsatzurteil zu erhalten, und wahrscheinlich nicht jede Person die finanzielle Kraft und den Willen hat so ein Verfahren gegenüber eines so mächtigen Gegners durchzustehen. Mag. Arthur Machac; Kanzlei Gradwohl em + Machac…

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Schimmel – Wichtig ist die ganzheitliche Betrachtung…. Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, D-Bamberg Problem – Sachverhalt: Liebe Leserinnen und Leser, dann führe ich Sie jetzt von der vom Kollegen Probst beschriebenen Theorie in die Praxis eines Schimmelpilzschadens: Ein bis dato hinsichtlich Schimmelpilzen unauffälliges Mehrfamilienwohnhaus aus den 60-er Jahren erfährt vor ca. 1 1/2 Jahren eine gut gemeinte Verbesserung hinsichtlich Energieeinsparung durch Austausch der Verbundfenster gegen hoch wärmedämmende Kunststofffenster. Und – quel malheur – es entsteht plötzlich Schimmelpilz. Besonders betroffen ist die Souterrainwohnnung direkt über der Tiefgarage. Ergebnisse des Ortstermins Bereits beim Betreten der Wohnung fällt der Geruch nach feuchten und muffigen, weil zumindest „angeschimmelten Gegenständen“ auf. Auf den mit Raufaser oder Kunststoffstrukturtapeten bekleideten Außenwänden und den daran anschließenden Innenwänden sind an vielen Bereichen punktförmige Schimmelpilze zu erkennen. Teilweise sind die zu einem richtigen Teppich zusammengewachsen. Im Schlafzimmer und im Bereich der Schranknische (für den bodenlangen Vorhang versteht sich), stellt sich die Tapete zusätzlich großflächig ab. Neumodisch hat der Schrank weder einen Sockel, noch steht er mit genügend Abstand vor der Außenwand. Hinter der an der westlichen Außenwand anliegenden Sofalehne (klassisch, wie Kollege Probst diese theoretisch beschreibt), und über gesamte Länge bis zu einer Höhe von ca. 40 cm reichend, sind ebenso Schimmelpilze zu sehen. Vor dieser Wand kragt die Tiefgaragendecke aus und schließt mit einer Betonbrüstung ab. Bild 1. Der Bereich bis zur Außenwand ist zudem noch mit Erdreiche ca. 30 cm hoch angefüllt. Außenecken unter den Decken sind ebenso befallen wie die Bereiche unter den Arbeitsplatten in der Küche und die Fliesenfugen in der Dusche. Sogar unter der Natursteinfensterbank und der Heizkörpernische finden sich die Schimmelpilze. Als erste Maßnahme, als der Schimmelpilz an der Westwand des NW-Zimmers sein unheilvolles Wachstum begann, hatte der überforderte Vermieter, auf den Rat Unwissender hin, eine Innendämmung in Form einer mit einer Wärmedämmung kaschierten Gipskartonplatte einbauen lassen.  An der Außenecke wächst der Pilz bereits wieder hervor – Bild 2. Was denken Sie wohl, was der Mieter auf meine Frage antwortete, ob sich denn im Nutzerverhalten irgendetwas seit Einbau der Fenster geändert hat: Natürlich ein entrüstetes „NEIEN“. Aber: Es ziehe jetzt überhaupt nicht mehr in der Wohnung bei Wind. Aha! Bautechnische Beurteilung Wir haben es hier mal wieder mit einem klassischen Fall von schlussendlich nicht vollends…

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