GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Erläuterungen von DI Winfried Schuh & das Team von HAUSVERSTAND.COM Die OIB Richtlinie 6 in der neuen Fassung stellt einen weiteren Schritt zur nachhaltigen Energieeffizienz dar. In der Fassung von Oktober 2011 kam es im Vergleich zur Vorgängerfassung aus dem Jahre 2007 zu einigen umfassenden Veränderungen: Die Richtlinie ist nun etwas umfangreicher. Dies liegt vor allem daran, dass in der Vorgängerrichtlinie nicht exakt definierte Bereiche nunmehr klar definiert und ausgewiesen werden. Die einzelnen Rechenschritte sind nunmehr klar vorgegeben, den einzelnen Wärmeleitfähigkeiten ist eine Bezugsgröße (Umgebungstemperatur) klar zugeordnet. Der Bauteilkatalog wurde weiter präzisiert und erweitert. Weiters wird nunmehr die Prüfung einer Installation von hocheffizienten alternativen Energiesystemen zwingend vorgeschrieben. Und schließlich die für den einfachen Nutzer augenscheinlichte Neuerung: Es wird nunmehr nicht einfach nur der Heizwärmebedarf grafisch anschaulich auf der ersten Seite des Ausweises ausgewiesen, sondern auch die Werte für Gesamtenergieeffizienz, CO2 Ausstoß und den Primärenergiebedarf. Aber auch weiterhin dienen lediglich die Werte des Heizwärmebedarfs und des Endenergieverbrauchs als für die Klassifizierung einzuhaltende Mindestanforderung. Daher bleibt ausblickend zu erwarten und zu hoffen, dass die Nachhaltigkeit mit fortlaufender Novellierung weiter Einzug hält und auch die Werte für Gesamtenergiebedarf, CO2 Ausstoß und Primärenergiebedarf als einzuhaltende Mindestanforderungen gelistet werden. Bis dahin stellt die aktuelle Richtlinie aber bereits eine wesentliche Verbesserung zur Vorgängerrichtlinie dar, da Gesamtenergieeffizienz, CO2 Ausstoß und den Primärenergiebedarf nicht mehr für Insider im Zahlenwulst versteckt, sondern für jedermann klar ersichtlich und einfach zu vergleichen sind. Link zum „Österreichischen Institut für Bautechnik“ -> OIB Richtlinien 2011 -> Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz – (Stand: Oktober 2011- Änderungen gegenüber Version 2007 blau markiert). DI Winfried Schuh & das Team von HAUSVERSTAND.COM – Architektur+Energieberatung Bildquelle: www.hausverstand.com; Bild Gründerzeithaus-Sanierung zum nachhaltigen Passivhaus…

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Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, D-Bamberg Sie wissen ja wohl alle, wo Pilze am besten wachsen und wo diese gezüchtet werden. Meist sind es eher die schattigen Plätze, manchmal auch die dunklen. Also dort, wo selten jemand nachschaut. Da, wo also alles so richtig ungestört in feucht-warmer Umgebung vor sich hinwachsen kann. Wer beispielsweise alte Gewölbekeller oder dergleichen sein Eigen nennt, kann mit einer Schwammerl- (für Nicht-Bayern: Pilz-) zucht, so richtig Geld verdienen. Andere kann so eine – unfreiwillige – Zucht dagegen Geld kosten. Der Auftrag einer Versicherungsgesellschaft lautete, ich möge mir doch einen Wasserschaden anschauen. Das sah für mich nach „Bauen ist eben ein Kampf gegen das Wasser“ aus. Kein großes Problem also. Dies sollte sich aber als eine zu voreilige Annahme herausstellen. Ergebnisse des Ortstermins Das wassergeschädigte Gebäude wurde so um die 20er Jahre herum erbaut. Holzbalkendecken, massive Wände, z.T. Fachwerk. Liegt alles recht idyllisch, zentrumsnah und doch von Natur umgeben. Das dachte sich der Erwerber auch, als er das Kleinod vor 2 Jahren erwarb. Dass er einen guten Bekannten zu der Erstbesichtigung mitnahm, der seines Zeichen Architekt und freier Sachverständiger ist, gibt dem Ganzen eine pikante Note. Denn auf dessen Urteil hin, hier sei alles bestens, hat er letztendlich beim Notar unterschrieben. Im Wohnzimmer im Erdgeschoss zeigte mir der Geschädigte braune Flecken an der Decke. Immer noch kein Problem, dachte ich. Der „Große-Augen-Effekt“ kam in dem darüber liegendem Badezimmer. Das Duschbad wurde vor ca. 7 Jahren eingebaut. Es sah wahrscheinlich auch mal recht ansehnlich und verkaufsfördernd aus, mit den weiß gefliesten Wänden, der weißen Eckduschwanne, den weißen elasotplastischen Fügchen. Sah mal, denn mich empfing ein wildes Konglomerat aus herausgerissenen Baustoffen und der nur noch fragmentweise vorhandenen Duschwanne.  Auf dem Rand der Duschwanne sind noch die untauglichen Versuche zu sehen, eine Andichtung an die Wände, mit elastoplastischen Fugenmassen herzustellen. Der Auslöser des Aha-Effektes lag rechts hinten: Der Deckenbalken und das Schwellholz der Holzständerwand, die unmittelbar an der Duschwanne bzw. in der Nähe gelegen haben müssen.  Abdichtung? Fehlanzeige! Die technisch versierten Leser/innen unter Ihnen werden sofort die Dunkelfärbung (im Farbdruck wäre dies braun) des Holzes und die immer wieder versetzt und quer zur Holzfaser verlaufenden Risse erkennen, die das Holz in kubische Würfel einteilen. Worst-Case-Fall Die Holzfachleute unter Ihnen werden sofort wissen, was das bedeutet: Hier ist der Worst-Case-Fall eingetreten, es hat sich der…

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Hinweise zur Vorgangsweise in Fällen von Abweichungen von den OIB-Richtlinien 2, 2.1 und 2.2 und für Brandschutzkonzepte! Bereitgestellt durch das „Österreichischen Institut für Bautechnik„. Gebäude und Bauwerke – insbesondere Sondergebäude – haben immer komplexere und größere Dimensionen und können teilweise entsprechend den gültigen Regelwerken nicht oder nur mit erheblicher Beeinträchtigung ihres Widmungszweckes verwirklicht werden. Außerdem kommen immer häufiger Abweichungen von den materiellen Anforderungen der bautechnischen Vorschriften vor, die entsprechend begründet werden müssen. In der Folge sind einzelne brandschutztechnische Maßnahmen der Vorschriften nicht ohne Weiteres anwendbar. Es bedarf daher nicht selten der Einzelfallbetrachtung konkreter Bauvorhaben im Hinblick auf die definierten Schutzziele. Anmerkung: Der Leitfaden enthält Hinweise zur Vorgangsweise in Fällen von Abweichungen von den Richtlinien 2, 2.1 und 2.2 und für Brandschutzkonzepte! Anwendungsbereich des Leitfadens: Dieser Leitfaden dient für Nachweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“, der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“, der OIB-Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ sowie für gemäß diesen Richtlinien verpflichtend geforderte Brandschutzkonzepte. Außerdem kann dieser Leitfaden auch Hilfestellung in jenen Fällen leisten, bei denen ein Bauherr bzw. Nutzer eines Gebäudes freiwillig ein Brandschutzkonzept erstellen lässt. Eine brandschutztechnische Beschreibung, aus der lediglich in Form eines Befundes die bauliche Ausführung sowie gegebenenfalls anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen hervorgehen, stellt kein Brandschutzkonzept im Sinne dieses Leitfadens dar. Schutzziele: Die OIB-Richtlinien orientieren sich hinsichtlich der brandschutztechnischen Schutzziele an der Definition der wesentlichen Anforderung „Brandschutz“ im Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie, die in Teilaspekte aufgegliedert wird. Danach muss ein Bauwerk derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt, die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird, die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt wird und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der komplette Leitfaden-Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte sowie die OIB-Richtlinien 2-2.3 zum Brandschutz sind auf www.oib.or.at veröffentlicht -> Kategorie: OIB Richtlinie 2011 Zu allen OIB-Richtlinien sowie Erläuterungen stehen auch Printausgaben zum Selbstkostenbeitrag zur Verfügung -> Preisliste OIB-Richtlinien und Erläuterungen  auf www.oib.or.at; Textquelle: Österreichischen Institut…

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Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 6! Bereitgestellt durch das „Österreichischen Institut für Bautechnik“ – Die Richtlinie definiert Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden. Diese sollen folgenden Zielsetzungen dienen: Österreichweite Harmonisierung Bautechnischer Vorschriften sowohl hinsichtlich der Methodik, die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden primär ausgedrückt durch Energiekennzahlen zu beschreiben als auch Anforderungen an diese Energiekennzahlen zu formulieren Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie) und der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) in nationales Recht. Grundsätzlich können Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden an den folgenden Ebenen ansetzen:  Anforderungen an die thermische Qualität von Bauteilen wie an die maximalen U-Werte für einzelne Bauteile; Anforderungen an den Nutzenergiebedarf bzw. Anteile davon wie an den Heizwärmebedarf (HWB) oder an den Kühlbedarf (KB), bei denen neben der thermischen Qualität der Gebäudehülle auch die Klimagunst und Nutzungseigenschaften des Gebäudes mit berücksichtigt werden; Anforderungen an den Endenergiebedarf bzw. Anteile davon wie an den Heizenergiebedarf (HEB), der jenen Anteil beschreibt, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist, oder an den Kühlenergiebedarf (KEB), jeweils unter Berücksichtigung von Hilfsenergieanteilen für Wasser- und Luftförderung und unter Berücksichtigung allfälliger Feuchtekonditionierungen, wobei beide Anteile sowohl von der thermischen Qualität des Gebäudes als auch von der energetischen Qualität des Technischen Gebäudesystems abhängen; Anforderungen an den Primärenergiebedarf, der sich aus den Anteilen des Endenergiebedarfes je Energieträger gewichtet (multipliziert) mit den Konversionsfaktoren für die Primärenergie zusammensetzt; Anforderungen an die CO2-Emissionen, die sich aus den Anteilen des Endenergiebedarfes je Energieträger gewichtet (multipliziert) mit den Konversionsfaktoren für die CO2-Emissionen zusammensetzen; Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zumindest auf Ebene des Endenergiebedarfes und die Angabe von Primärenergiebedarf und CO2-Emissionen. Des Weiteren schreibt die EU-Gebäuderichtlinie die Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht nur für den Neubau, sondern auch für den Fall größerer Renovierungen an Gebäude vor. In der vorliegenden Form enthält der Richtlinientext die folgenden Anforderungen, die aufgrund der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie erforderlich sind. Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und zum OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ & Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (Stand: Oktober 2011- Änderungen gegenüber Version 2007 blau markiert) – sind auf der Homepage der OIB – Richtlinien 2011 angeführt! Zu allen…

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Regierungsvorlage leistet Beitrag zum Energiesparen! Wien (OTS) – Das heute im Ministerrat beschlossene Energieausweis-Vorlagegesetz 2012 sieht bessere Information für Mieter oder Käufer von Immobilien vor. „Bei Immobilieninseraten müssen in Zukunft immer auch die wichtigsten Energiekennzahlen des Objekts angegeben werden. Damit geben wir Interessenten eine klarere Entscheidungsgrundlage beim wichtigen Thema Energiekosten. Ich weiß im Vorhinein relativ genau, womit ich bei den Heizkosten rechnen muss“, sagt Justizministerin Beatrix Karl. „Weiters erleichtern wir Käufern und Mietern die Durchsetzung ihres Rechts auf einen Energieausweis“, so Karl. Notfalls können auch gerichtliche Schritte gesetzt und eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Mit dem EAVG wird der zivilrechtliche Teil einer EU-Richtlinie umgesetzt, die durch Senkung des Energieverbrauchs und stärkere Nutzung erneuerbarer Energien für mehr Energieunabhängigkeit der Europäischen Union sorgen soll. Das neue Gesetz soll mit 1.12.2012 in Kraft treten, damit wird den betroffenen Gruppen genug Zeit eingeräumt, die Vorgaben umzusetzen. Rückfragehinweis – christian.wigand@bmj.gv.at…

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Sowiesokosten – außerhalb des ursprünglichen Vertrags liegende Leistungen des Unternehmers! Sowiesokosten werden oft iZm dem Gewährleistungsrecht erörtert. Tatsächlich betreffen sie aber das Entgelt für außerhalb des ursprünglichen Vertrags liegende Leistungen des Unternehmers und haben mit Gewährleistung nichts zu tun. Als „Sowiesokosten“ werden im Allgemeinen jene Kosten bezeichnet, die die Herstellung eines mangelfreien – dh auch vollständigen – Werkes von vornherein erfordert hätte und die daher vom Besteller zu tragen sind. „Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit dem laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist. Dabei wird der Begriff fast ausschließlich mit Fragen zur Gewährleistung erörter. Tatsächlich haben Sowiesokosten mit gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen nichts zu tun: Sowiesokosten entstehen durch, dass über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinaus weitere – nämlich der Sowiesokosten verursachende – Leistungen vom Unternehmer zu erbringen sind. Der Zusammenhang mit der Gewährleistung kommt wohl daher, dass nicht zwischen Mängelbehebung und Ertüchtigung unterschieden wird (weil beides als Verbesserung bezeichnet wird). Prinzipiell kommen via drei Szenarien für das Entstehen von Sowiesokosten in Betracht: Erbingung ursprünglich nicht geschuldeter Leistungen irrtumsrechtliche Vertragsanpassung Erschwernisse durch Umstände, die auf der Seite des Bestellers liegen Artikel auch zum Download: Nochmals: Sowiesokosten von Ing. DDr. Hermann Wenusch; (Dieser Beitrag ist zum Ausdruck frei, jedoch ist eine Speicherung in jeglicher Form „verboten“!)  Fazit: Das Phänomen der Sowiesokosten steht außerhalb des Gewährleistungsrechts – Sowiesokosten können vielmehr durch Vertragsänderung, durch irrtumsrechtliche Vertragsanpassungen oder durch Erwschwernisse entstehen. Bei ihrer Berechnung ist nicht Rückgriff auf den (ursprünglichen) Vertrag zu nehmen. Rechtsanwalt Ing. DDr. Hermann Wenusch; Artikelquelle  – wurde in der Fachzeitschrift „ecolex“ – MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH veröffentlicht! Bildquelle: Fachzeitschrift "ecolex" – Ausgabe Nov. 2011…

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Ing. DDr. Hermann Wenusch Rechtsanwalt in Wien und Niederösterreich – Spezialisierung „Baurecht“ 1982 – Matura (HTBLUVA Wien 1 – Fachrichtung: Tiefbau) 1986 – Mag. rer. soc. oec. (WU Wien) 1987 – Foschungsaufenthalt an der Universität Kapstadt 1988 – Dr. rer. soc. oec. (WU Wien) 1987 – 1989 – Brain Force Software (Marketing) 1989 – 1990 Universale Bau (Controlling) 1990 – 1996 Hamberger Bau (Controlling, M&A, Projektfinanzierung); 1992 – Eintragung in das Ingenieurregister 1995 –1996 M5 Hungarian Motorway Consortium (PPP-Projektentwicklung) 1996 – Mag. jur. (Universität Wien) 1996 – Gerichtsjahr 1996 – 2001 Rechtsanwaltsanwärter in diversen Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Anbindung 1997 – Gerichtlich beeideter Sachverständiger für Betriebswirtschaft (HG Wien) 1999 – Rechtsanwaltsprüfung 2001 – Eintragung in die Liste der Masseverwalter 2002 – Eintragung in die Liste der Zwangsverwalter; Gewerbeberechtigung zum Wirtschaftsmediator 2004 – Dr. jur. (Universität Wien); Aufnahme als Schiedsrichter des ON- Schiedsgericht 2009 – Gerichtlich beeideter Sachverständiger für Bauwirtschaft (HG Wien) 2010 – Aufnahme als Schiedsrichter des Ständigen Schiedsgerichts der WK-Wien. Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger / Betriebswirtschaft & Bauwesen; Schiedsrichter (Österreichisches Normungsinstitut, WKO); Gewerblicher Wirtschaftsmediator; Zwangsverwalter ; Insolvenzverwalter; Autor; Experte des Österreichische Normungsinstituts; Mitglied des Vorstandes der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht;  Mitglied des Österreichischen Instituts für Baurecht. Fremdsprachen: Englisch Kontaktdaten: Ing. DDr. Hermann Wenusch Mariahilferstr. 92/18 A-1070 Wien Tel. Nr. +43 (1) 5239001 E-Mail: kanzlei@ra-w.at Kanzleisitz: Dr. Rosenfeld-G. 12 A-3031 Rekawinkel Tel. Nr.: +43 (2233) 57175 Homepage: www.ra-w.at…

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Wissenschaftliche Analyse von Schadenfällen angelaufen! Über eine Million Photovoltaik-Anlagen sind in Deutschland bereits installiert. Seit Beginn der Nutzung von Photovoltaik spielen die Themen Sicherheit und Brandschutz eine wesentliche Rolle. Mit Erfolg: Bislang wurden durch Photovoltaik-Anlagen nur wenige Brände verursacht. Trotzdem ist das Thema für die breite Öffentlichkeit und Branche bedeutend, denn die Erzeugung von Strom durch Photovoltaik wird weiter eine wachsende Rolle im Energiemix spielen. Ein Forschungsprojekt zum vorbeugenden Brandschutz bei Photovoltaikanlagen unter Federführung von TÜV Rheinland und Fraunhofer ISE, das Ende 2010 gestartet ist, wird deshalb bis 2014 Brandrisiken nochmals anhand von Labortests wissenschaftlich analysieren. Um eine genauere Datenbasis zu erhalten, werden in dem Forschungsprojekt, das teilweise vom Bundesumweltministerium gefördert wird, bundesweit Brände von Gebäuden mit Photovoltaik-Anlagen – auch rückwirkend – erfasst und analysiert. Hierbei werden nicht nur die wenigen, bislang bekannten Fälle untersucht, die eindeutig und ursächlich durch die Photovoltaik-Anlage ausgelöst wurden. Vielmehr führen die Forscher derzeit eine Umfrage mit der gezielten Ansprache von Versicherern, Händlern, Herstellern, Installateuren, Sachverständigen, Feuerwehren sowie weiteren Unternehmen der Solarbranche durch, um Informationen über Brände zu sammeln und anschließend auswerten zu können. Hierzu wurden bislang rund 2.000 Adressaten aus der Branche befragt. Zudem werden Fälle wie der Brand eines Stalles im süddeutschen Gädheim oder eines Privathauses im westfälischen Werther untersucht, deren Ursache offiziell nicht geklärt werden konnte. Solche und verschiedene andere Fälle werden zwar in den Medien gelegentlich diskutiert und darstellt, als wären bei ihnen defekte Photovoltaik-Anlagen die Ursache für den Brand, aber sie sind bislang niemals abschließend wissenschaftlich analysiert worden. „Es gibt vereinzelt Fälle, in denen Solaranlagen in Brand geraten sind. Allerdings ist eine präventive Analyse jetzt sinnvoll“, so Wilhelm Vaaßen, Geschäftsfeldleiter Solarenergie bei TÜV Rheinland und Projektkoordinator des Forschungsvorhabens. Ziel des Forschungsprojekts sei auch die sachliche und fundierte Information innerhalb der Branche – von Herstellern bis zu Installateuren – sowie der breiteren Öffentlichkeit und der Besitzer von Solaranlagen. Die Forschungsergebnisse werden deshalb nicht nur dazu dienen, Photovoltaik noch sicherer zu machen, sondern auch mögliche Verunsicherungen bei der Nutzung der Photovoltaik zu verringern. Deshalb informieren die Projektpartner regelmäßig über Teilergebnisse in Veranstaltungen, über Veröffentlichungen in Fachmedien und für die Allgemeinheit zudem auf der Seite pv-brandsicherheit.de im Internet über Stand und Ergebnisse des Projektes. TÜV Rheinland ist weltweit führender Prüfdienstleister für die Solarbranche. Bereits 1995 hat das Unternehmen im Labormaßstab mit der technischen Prüfung von Solarkomponenten begonnen. Das Expertennetzwerk…

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