GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Die Baufirma Karl Seidl hat 2005 ein luxuriöses Einfamilienhaus mit ausgedehntem Dichtbetonkeller  gebaut.  Doch dicht blieb der Keller nicht lange, der Kunde beauftragt eine Leckortung und lädt alle beteiligten Firmen sowie den Architekten (ÖBA) zur Besprechung. Seidl kommt trotz Zusage nicht, sagt plötzlich alles ab…

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Etwa 80 Teilnehmer folgten zum wiederholten Male der Einladung des TWK- Karlsruhe, zum Erfahrungsaustausch rund um die Wärmepumpe. In zehn Vorträgen wurde das Thema „Qualität bei der Herstellung, Planung und Installation“, in offener und interessanter Weise den Zuhörern näher gebracht. Erläuterungen wie zum Beispiel bei den Komponenten der Wärmepumpe und die mögliche Effizienzsteigerung, die Schallproblematik bei Wärmepumpenanlagen  –  Dieses brisante Thema wurde verständlich dargestellt und mit guten Lösungsvorschlägen untermauert. Verbesserungen vom Einsatz elektronischer Expansions-Ventilen, Hocheffizienzpumpen oder Leistungsregelungen die renommierte Hersteller inzwischen enthalten. Einige Verbesserungen, wie der Einsatz von elektronischen Expansions-Ventilen, Hocheffizienzpumpen oder Leistungsregelungen die, die Maschinen der renommierten Hersteller inzwischen bereits enthalten. Eine Aufzählung der häufigsten Fehler bei der Installation und deren Beseitigung verdeutlichte, wie überaus zahlreich die Einflussfaktoren im Anlagenumfeld bei Wärmepumpen sind. In der Abschlussdiskussion ging es dann zunächst um Trends und die Aussichten in der Wärmepumpenbranche. Dabei wurde u.a. die Auffassung vertreten, dass sich der Aufschwung bei den Luftmaschinen weiter fortsetzen wird und es noch viel Verbesserungspotenzial bei der Planung, Ausführung und Qualitätssicherung gibt. Aus meinen Erfahrungen als Gutachter für Wärmepumpenanlagen kann ich jedenfalls sagen, dass es bei allen Beteiligten in der Branche, eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Die häufigsten Fehler treten jedoch eindeutig im Anlagenumfeld auf. Mit anderen Worten gesagt, haben die Planer und Installateure einen entscheidenden Einfluss auf die Effizienz einer Wärmepumpenanlage. Leider waren diese unter den Teilnehmern nur schwach vertreten. Insgesamt kann man dem Veranstalter jedoch ein ausgesprochen positives Resümee für das Symposium bescheinigen. Was die weitere Entwicklung bei den Stückzahlen für Luft- und erdgekoppelte Maschinen betrifft, wurde leider nicht erwähnt, dass die Hürden für die Erdsondenanlagen aufgrund einzelner Vorkommnisse regional sehr hochgeschraubt wurden. Hier sind die Verbände gefordert, um Unverhältnismäßigkeiten und unverständliche Reglementierungen wieder aufzuheben. Es leuchtet doch jeden ein, dass die Erdsonde vom Klima unabhängig ist, ganzjährig zur Verfügung steht und mit der Möglichkeit zur passiven Kühlung, immer noch zu den effizientesten, regenerativen Wärmequellen zählt. Des Weiteren bestehen bei der Sanierung zurzeit noch großzügige Fördermöglichkeiten. Lesen Sie die interessante Zusammenfassung mit dem Inhalt des Symposiums;  Dipl.- Ing. (FH) für Luft- und Kältetechnik Hans-Jürgen Seifert Symposium TWK 2011; Dipl.-Ing. (FH) für Luft– und Kältetechnik Hans-Jürgen Seifert Mehr zum Thema sowie die Veröffentlichungen zum Symposium TWK 2011 von Dipl.- Ing. (FH) Hans-Jürgen Seifert sind auf dem Portal…

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Bauherrenhilfeautor: Mag. Arthur Machac ruft zur Vernunft bei Nachbarschaftsstreitigkeiten auf! Ein häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn sind Kletterpflanzen, die sich vom Grund des Nachbarn au an der Mauer des Eigentümers der Nachbarliegenschaft empor ranken. Die Absicht des Nachbarn ist es meins, eine optisch unattraktive Feuermauer zu begrünen. Gleichzeitig kann die Kletterpflanze, die sich ja im Mauerwerk „verfestigt“, an diesem aber auch Schäden verursachen, dies stellt einen Eingriff in das Eigentum dar, daher ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Eigentümer der Mauer gem. §364 Abs. 2 ABGB berechtigt, den Nachbarn auf Unterlassung zu klagen. Nachbarschaftskonflikte werden meiner Erfahrung nach oft mit erheblichem finanziellen Aufwand betrieben. Es werden jahrelange Prozesse geführt, die zu psychischen und physischen Belastungen führen. Es ist daher auf jeden Fall sinnvoll, bevor man den Gerichtsweg beschreitet, ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und die Sache in welcher Form auch immer einvernehmlich zu lösen. Flankierende Maßnahmen können die Beziehung eines eingetragenen Mediators (professioneller Streitschlichter) oder die Beantragung eines so genannten prätorischen Vergleichs beim zuständigen Bezirksgericht sein, bevor eine richtige Klage eingebracht wird. Hierbei handelt es sich um einen Schlichtungsversuch bei Gericht, wobei sich das Gericht bemüht, eine Lösung für beide Parteien zu finden. Der Rechtsstreit sollte die letzte Alternative sein! Auch wenn dieser in letzter Instanz entschieden ist, bleibt das Klima zwischen den beiden Nachbarn völlig vergiftet und es gibt meinst nicht einen Gewinner, sondern zwei Verlierer. Mag. Arthur Machac – Rechtsanwalt, eingetragener Mediator und Strafverteidiger Kletterpflanze…

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Sicherheit – Baustellen bergen viele Gefahren – für Bauarbeiter und Baustellenbesucher. Die große Zahl von Personen- und Sachschäden wären nicht so drastisch, wenn der Bauherr dafür sorgen würde, dass die Schutzpflichten eingehalten werden. Ein Großteil der Unfälle auf Baustellen ereignet sich infolge von Stolperfallen durch herumliegende Teile, weil kein Schutzhelm getragen wird, dadurch dass Abschrankungen fehlen oder für Arbeiten demontiert werden oder durch improvisierte Aufstiege und Gerüste. Die Kontrolle und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im dynamischen Umfeld einer Baustelle ist nicht immer einfach. Aber sicherlich das höchste Gebot für alle Verantwortlichen. Denn jeder 5. Bauarbeiter erleidet pro Jahr einen Berufsunfall und ein Großteil der Bauarbeiter erreicht die Pensionierung nicht ohne Invalidität. Sicherheit geht alle an! Nicht nur die Baufirmen und Bauarbeiter stehen in der Verantwortung. Auch Bauherren, Eigentümer und Planer stehen in der Pflicht, die Sicherheitsanforderungen auf der Baustelle zu planen und konsequent umzusetzen. Berücksichtigt werden müssen nicht nur die Sicherheitsanforderungen für die Erstellung eines Gebäudes, sondern auch für die Ausführung von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten. Eine komplexe Aufgabe, der sich alle am Bau Beteiligten mit der notwendigen Umsicht annehmen müssen, damit Unfälle möglichst verhindert werden können. Unterschiedliche Normen Eine Unzahl verschiedenen Normen und Empfehlungen versuchen die Sicherheitsanforderungen zu regeln. Die SIA-Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes machen Sicherheitsvorgaben für die einzelnen Arbeitsgattungen. Seit dem 1. Januar 2006 ist die überarbeitete Bauarbeiterverordnung, BauV, in Kraft. Sie entspricht weitgehend den Suva-Vorschriften und wurde vom Bundesrat erlassen. Normen und Vorgaben, die für jedermann für die Planung und Ausführung von Bauarbeiten bindend sind. Schutzmaßnahmen im Werkvertrag festlegen! Gemäß der Bauarbeiterverordnung müssen die baustellenspezifischen Schutzmaßnahmen im Werkvertrag festgelegt werden. Die Bauarbeiterverordnung betrifft somit Bauherren und Bauunternehmer, die vor dem Abschluss eines Werkvertrages prüfen müssen, mit welchen Maßnahmen die Arbeitssicherheit gewährleistet wird und dass die Maßnahmen in den Werkvertrag aufgenommen werden. Es sind dies beispielsweise Gerüste, Absturzsicherungen, Laufstege und dergleichen. Widersetzt sich der Bauherr der Festlegung der Maßnahmen im Werkvertrag, zum Beispiel der Ausschreibung und Bezahlung eines Arbeitsschutzgerüstes, kann er dafür strafrechtlich belangt werden. Baustellenbesucher als Sicherheitsrisiko! Auch Bauherren oder Baustellenbesucher haben sich vor dem Gang auf die Baustelle entsprechend vorzubereiten, sind sie doch einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Besucher sind nicht an die Gegebenheiten einer laufenden Baustelle gewöhnt, um so mehr als die Sicherheitseinrichtungen noch nicht denjenigen des fertigerstellten Bauwerkes entsprechen. Sicheres Schuhwerk sowie ein Bauhelm gehören zur Minimalausrüstung! Gemäß Art. 107 der SIA Norm 118, allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, müssen der Bauherr und der Unternehmer vereinbaren,…

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Ohne Mängelanzeige geht zunächst einmal gar nichts – sonst darf der Mieter nicht mindern. Gemäß § 535 Abs. I Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in mangelfreien Zustand zu überlassen. Falls Mängel auftreten, muss der Vermieter sie unverzüglich beheben. Für den Fall, dass der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt, darf der Mieter grundsätzlich die Miete mindern und/oder zurückhalten. Was die Höhe des zurück behaltenen Betrages betrifft, ist der Bundesgerichtshof zunächst vom Drei- bis Fünffachen der Mängelbeseitigungskosten ausgegangen, vertritt jetzt aber die Ansicht, dass der Mieter die Miete sogar vollständig zurück halten darf, wenn das im Verhältnis zum Mangel angemessen ist. Zwischen Mietminderungs- und –zurückbehaltungsrecht bestehen zwei Unterschiede: Das Einbehaltungsrecht kann, während der Mangel besteht, jederzeit geltend gemacht werden, ohne dass es einer Anzeige bedarf, entfällt aber rückwirkend, wenn der Mangel beseitigt ist. Mietminderung An Mietobjekten treten immer wieder einmal Mängel auf, relativ oft an der Heizung, an Fenstern, ferner auch Schimmel, Feuchtigkeit oder Baulärm. Sie veranlassen den Mieter, die Miete gegenüber dem Vermieter zu mindern. Er darf für die Zeit, in der ein Mangel entstanden ist, den Mietzins bis zur vollständigen Nichtzahlung mindern. Die Herabsetzung muss aber angemessen sein. Ein unerheblicher Mangel berechtigt nicht zur Minderung. Auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann einen Sachmangel darstellen. Eine Mietminderung kommt nicht in Betracht, wenn der Mieter den Mangel schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages kannte oder ihn selbst verschuldet hat. Entsteht ein Mangel während der Vertragszeit, muss ihn der Mieter seinem Vermieter unverzüglich anzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, darf er während des Zeitraums der versäumten Anzeige nicht mindern. Die Mietminderung tritt dann automatisch in Kraft. Der Vermieter muss also weder sein Einverständnis erklären, noch sind Fristen zu setzen. Solange die Mietsache mit dem Mangel behaftet ist, kann der Mietzins gemindert werden. Das Mietminderungsrecht darf  ertraglich nicht ausgeschlossen werden. Was die Höhe der Mietminderung betrifft, so kommt es hier häufig zum Streit. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so wird der Minderungsbetrag nach den Umständen des Einzelfalls vom Gericht geschätzt. Dabei ist nach neuerer Rechtsprechung die Bruttomiete (Mietzins einschließlich Nebenkosten) für die Berechnung der Minderung maßgeblich. So kann die Miete z. B. bei einer defekten Heizung, die die Wohnung nur bis 18 °C. erwärmt, um 10 %, bei defekten Fenstern bis 50 % (Undichtigkeit aller Fenster einer Wohnung und damit verbundene Feuchtigkeit) gemindert werden. In der Literatur (siehe unten) angegebenen Gerichtsentscheidungen zu prozentualen Minderungsbeträgen können zwar nicht exakt…

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Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle sechs Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWP) zu erstellen. Herr Michael Reiter von Intergeo – Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH war so freundlich und hat uns auf den kommenden BAWP mit seinen Neuerungen hingewiesen. Die Beachtung des HGW (maßgeblich höchste Grundwasserstand) sowie Neuerungen in der Verwendung von Bodenaushubmaterial oder dem Einbaues von Recyclingmaterial fordert von den Bauherren und Baufrauen immer größere Aufmerksamkeit! Folgend erfahren Sie relevantes zum Begutachtungsentwurf des BAWP, dieser Auszug wurde uns vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt! Baurestmassen Die jeweils zulässigen Einsatzbereiche von Recycling-Baustoffen sind von den Qualitätsklassen abhängig. Die jeweils zulässigen Einsatzbereiche von Recycling-Baustoffen hängen von der Qualität des Materials ab, für welche Qualitätsklassen A+, A und B sowie C (letztere nur für Hochbaurestmassen) definiert wurden. Bei Gebäuden mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³, welche vor dem Jahr 1990 errichtet wurden, ist eine Schadstofferkundung gemäß ONR 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“ vom 01.05.2006 durchzuführen und zu dokumentieren. Dies gilt ohne Berücksichtigung des Brutto-Rauminhaltes auch für Bauwerke, bei welchen aufgrund der Vornutzung der begründete Verdacht auf eine Schadstoffkontamination besteht. Dokumentation einer Verwertungsmaßnahme Eine Verwertungsmaßnahme von Bodenaushubmaterial oder technischem Schüttmaterial mit einer einzubauenden Gesamtmasse von mehr als 2.000 t ist vom Bauherrn, in dessen Auftrag der Einbau des Materials erfolgt, durch eine Einbauinformation Klasse A2-G – Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das der Qualitätsklasse A2-G zugeordnet wurde, kann –neben den Anwendungsmöglichkeiten der Qualitätsklasse A2 – auch zur Untergrundverfüllung im und unmittelbar über dem Grundwasser verwendet werden. Als unmittelbar über dem Grundwasser liegend wird der zwischen der Kote HGW und HGW plus 2,0 m befindliche Bereich bezeichnet. Der HGW ist der maßgeblich höchste Grundwasserstand, der durch Berechnungen und an Hand theoretischer Überlegungen ermittelt wurde. Klasse BA – Sonderregelung für Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung  Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das der Qualitätsklasse BA zugeordnet wurde, kann als Rekultivierungsschicht oder Untergrundverfüllung in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation verwertet werden. Dies ist von der befugten Fachperson oder Fachanstalt für eine konkrete Verwertung anhand entsprechender Untersuchungen zu überprüfen und im Beurteilungsnachweis zu bestätigen. Werden aufgrund geogener (= auf natürliche Weise – in der Erde entstanden)…

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Immer wieder stößt man auf überraschte Bauherren (und Baufrauen) wenn man darüber referiert dass Dachdeckungen nicht jedem Wetter standhalten müssen. Das diese einfach nur „regensicher“ sein müssen. Das bedeutet dass bei extremen Gewitterregen und beispielsweise Schneeschmelze so ein Dach schon mal „absäuft“.  Umso flacher das Dach umso früher passiert das. Als Spengler und Dachdeckermeister habe ich begonnen und schon 1996 Unterdachverblechungen bei Kaminen und Dachfenstern, sowie im Kehlbereich eingebaut.

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Für das Erstellen von Einreichplänen gibt es recht genaue Vorgaben, befugt ist dazu bei Holzbauten der „uneingeschränkter Zimmermeister“, allgemein der Baumeister und der „befugte Architekt und Ziviltechniker“. Bei gegenständlichem Fall hat die Baufrau zu ihrem Altbau „dazugebaut“. Dabei Baumeister Günther Gugler als „gewerblichen Architekt“ mit der Einreichplanung beauftragt.

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