GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Anfrage an die Bauherrenhilfe: Ist ein statisches Gutachten für die Aufstellung eines Schwedenofens mit 108kg erforderlich? Für die Aufstellung eines Schwedenofens mit 108kg Gewicht, möchte die Hausverwaltung meiner Mietwohnung in 1040 Wien, ein statisches Gutachten. Ist das wirklich notwendig und wenn ja, was würde solch ein Gutachten kosten? Sollten die Sicherheitsreserven bei einem Haus, auch wenn es um 1900 gebaut wurde, nicht höher als 108kg sein?! Bauherrenhilfeautor und Statiker  Herr DI Christian Karner: Die zulässige Nutzlast lt. damaligen Norma-Linien betrug 150 – 200 kg/m² für einen Tramboden. Bei Verwendung einer lastverteilenden sowie einer Brandschutzplatte ist das Aufstellen eines 108 kg Ofens im Wandbereich kein Problem. Voraussetzung ist der ordnungsgemäße Zustand der alten Deckenkonstruktion (keine Feuchteschäden, keine Kriegsschäden usw.) DI Christian Karner, Karner Consulting ZT-GmbH…

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Ein großer Schritt in der Realisierung leichtere, hochleistungsfähiger, flexiblere Solarmodule (ots/PRNewswire) – SoloPower, Inc., ein in Kalifornien ansässiger Hersteller flexibler, Dünnfilm-Solar-PV-Zellen und -Module hat heute den Erhalt der UL-Zertifizierung für seine flexiblen CIGS-Module bekannt gegeben, was eine erstmalige Errungenschaft und einen bedeutender Durchbruch für die Solar- Photovoltaik (PV)-Branche darstellt. Dies ist das erste Produkt mit UL- Zertifizierung aus einer Reihe von hochleistungsfähigen und flexiblen Modulen, die zunächst in den europäischen und nordamerikanischen Markt eingeführt werden. Dank der Flexibilität und Leistungsstärke dieser Produkte können die Kunden von SoloPower die Systemnebenkosten und Installationskosten verringern. Das geringe Gewicht und die Anwendungseigenschaften der Module machen die Installation von Solarzellen dort möglich, wo sie sonst unmöglich wäre. „Die Zertifizierung von SoloPowers flexiblen CIGS-Modulen stellt einen großen Schritt in der Realisierung leichter, hochleistungsfähiger, flexibler Solarmodule dar, die den Markt für Dachsolaranlagen erweitern und die Systemnebenkosten verringern können. Es handelt sich um einen wichtigen Meilenstein in dieser Branche. Lesen Sie den gesamten Artikel Bildquelle: PR News/SoloPower…

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Sehr geehrter Hr. Nussbaum-Sekora! Gestern zum 1. mal Ihre Sendung gesehen und heute Baupfusch gefunden, danke. Habe 2 Prozesse gegen die Baufirma gewonnen, jedoch haben sie (das Gericht, Anwalt, Sachverständige) nicht weiter auf mich gehört, da noch allerhand im Argen lag. Mein Anwalt meinte, solange der Prozess läuft, hätte ich Garantie. Hat jedoch seit 2007 nichts mehr in meinen Sachen unternommen, war krank, im Urlaub, bekam keine Antwort. Nun habe ich selbst veranlasst, da verschiedene  Anwälte mir beibrachten, dass nach 3 Jahren die Baugarantie erloschen ist,- im Gästezimmer Wand neu befestigen und streichen lassen, (sie kam mir als ich einen Kasten entfernte entgegen)  Garagentor, welches seit Anbeginn beim 1. Hochziehen zerkratzt war (zu nieder eingesetzt) nun 3 cm höher stellen lassen), Nordfassade in Algen, wie bei Ihnen beschrieben, keine Drainage wie lt. Baubeschrieb vorhanden, musste Sickergrube einsetzen lassen, und nun aufgraben und trocknen  lassen, kam Bitumen über den Sockel, demnächst hoffe ich, wird zugeschüttet, die Wand wurde ausgebessert mit  Gitter und Granol. Bleibt noch das Flachdach: Es wurde letztes Jahr als ein Nachbar baute und in derselben Höhe wie mein Dach dann festgestellt, dass sich die Folie gelöst hat, die Versicherung hat Wind und Wetter ausgeschlossen als Schuldursache, liess Sachverständigen kommen, er gab die Schuld der Baufirma, musste Anwalt nehmen, leider kein Baufachmann, es geht nichts weiter, die Firma weigert sich strikt den Schaden anzuerkennen. Habe nun schon Schaden in Tausenden von Euro, (musste Kredit aufnehmen, für Mindestpensionistin schwer zu bekommen) kann nicht auch noch das Dach bezahlen, habe bereits Flecken in der darunterliegenden Waschküche. In der Garage ist durch die Erhöhung der Schiene natürlich die Brandschutzdecke zerstört, kann nicht weiter mit der Reparatur warten. Wissen Sie in Vbg einen Anwalt mit Bauschadenkenntnis? Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr sehr dankbar!! Hilfestellung durch Bauherrenhilfe-Redaktion: wir bedauern Ihre Situation sehr! Anbei senden wir Ihnen Rechtsanwaltskanzleien mit Focus Bauschäden: Rechtsanwaltskammer – Vbg – bitte klicken um zu den genannten Namen zu gelangen (Suchmaschine, Sie können gerne auch anders wählen). Unsere 1 Wahl wäre ein österreichischer RA! Die nicht in AT sitzenden RA-Kanzleien gab ich zur Wahl dazu sollte keine österreichische Kanzlei für Sie in Frage kommen. Die Erstanfrage bei einem RA ist meist kostenlos – anbei eine Liste mit dieser inkl. Dienstleistung in Vbg. Auch fügte ich eine Liste von RA-Kanzleien ein die einen Focus im Bauwesen (Vbg) haben, bitte vergleichen…

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Wohlfühlen auf eine natürliche Art und Weise mit … D-Nesselwang: Durch Naturbo Lehmplatten kann die Gebäude Feuchtigkeit um 90 Prozent gesenkt werden. Das patentierte System ermöglicht ein gesundes Leben und spart auch noch Geld. Naturbo-clima, Naturbo-windows und Naturbo-therm: das sind Lehmprodukte, die für umweltschonende und gesunde Lebensweise stehen. Lehm ist als ökologischer Baustoff ideal für Allergiker. Er reguliert die Luftfeuchtigkeit im Raum, bindet Gerüche und Schadstoffe, speichert Wärme und reduziert sogar Elektrosmog. Damit sorgen Naturbo – Lehmbauplatten für ein geniales Raumklima. Naturbo-Lehmbauplatten sind sehr stabil und selbsttragend. Die Montage von Bildern und ähnlichem stellt kein Problem dar. Sie halten damit leicht dem Vergleich mit klassischen Gipskartonwänden stand. Erst durch Naturbo ist der Einsatz von Lehmputz im Innenausbau möglich, ohne wochenlange Trocknungszeiten in Kauf nehmen zu müssen. Denn das Naturbo Lehmputz-Trockenbausystem verfügt über einen hohen Vorfertigungsgrad. Es  wird überall dort eingesetzt, wo Trockenbau sinnvoll ist – bei Renovierungen und Sanierungen, in Wohn- und Geschäftsräumen, selbst in Bad und WC, und natürlich bei neuen und bestehenden Holzhäusern. Interessant ist auch die spezielle Lösung für Nischen und Fensterleibungen. Die speziell entwickelte Lehmplatte Naturbo-windows ist so konzipiert, dass sie ohne Kontakt zur Rohbauwand montiert werden kann. Auf diese Weise werden Spannungsrisse weitgehend vermieden. Ursprungsartikel Bildquelle: EMOTON Wandheizungdetail…

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Mit Spannung wurde der erste Entwurf der Neuregelung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, sowie die Reaktion der Finanzverwaltung bezüglich der volkswirtschaftlich heiklen Stiftungsbesteuerung erwartet. Am Gründonnerstag war es soweit; es liegen die geplanten Änderungen in Form des Entwurfs zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) vor. I.  Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer Nach Ablauf des 31.07.2008 wird generell keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhoben.  II.  Schenkungsmeldepflichten 1. Um eine gewisse Kontrolle über Vermögensverschiebungen zu behalten, wird durch den neuen § 121a BAO eine Meldepflicht eingeführt. Zu melden sind Schenkungen oder Zweckzuwendungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Mitunternehmeranteilen, Betrieben oder sonstigen beweglichen körperlichen Vermögen sowie immateriellen Vermögensgegenständen. 2. Hinsichtlich der Meldepflichten für Schenkungen unter Angehörigen besteht ein jährlicher Freibetrag von EUR 75.000,00. Für Schenkungen zwischen anderen Personen besteht ein Freibetrag von EUR 15.000,00 für einen 5jährigen Zeitraum. 3. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab Erwerb zu erfolgen. 4. Die Unterlassung der Meldung wird durch Einfügung des § 49a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit eingestuft und mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Vorgänge bedacht. 5. Bei vorsätzlicher Unterlassung gibt es keine strafbefreiende Selbstanzeige. III.  Grunderwerbsteuer Diese bleibt auch für den unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken (in Form und in Höhe des Grunderwerbsteueräquivalents, also zwischen 2 % – 3,5 % des dreifachen Einheitswertes) aufrecht, wobei die Freibetragsregelung für die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge („EUR 365.000,00“) aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz übernommen wurde. IV.  Würdigung In Summe ist mit der entwurfsmäßig geplanten Neuregelung sicher eine gewisse Entlastung für mittelständische Unternehmen und eine Erleichterung bei der Unternehmensnachfolge gegeben; natürlich auch im privaten Bereich. Die Umwandlung der Einkünfte von Tätigkeiten in Schenkungen wird seitens des Bundesministeriums klarstellend durch den Hinweis auf die verbleibende Einkommenssteuerpflicht und die dort herrschende „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ Rechnung getragen. Die Kommentare der Beratungspraxis zur „möglichen Ungleichbehandlung“ durch die neueStiftungseingangssteuerregelung darf weiterhin mit Spannung verfolgt werden, ebenso wie der weitere Prozess der Gesetzeswerdung und zwischenzeitige Gestaltungshinweise. Hoffentlich veranlassen die verbleibende Stiftungseingangssteuer und das koalitionäre Gespenst einer neuen Vermögenszuwachssteuer (capital gains tax auf Veräußerungsgewinne) nicht endgültig die zu befürchtenden Geldabflüsse aus Österreich, die eigentlich durch die Schaffung der Stiftungslösungen rückgängig gemacht werden sollten! Dr. Franz Guggenberger, HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH -__________________________________________________________________________________________________…

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Gültige Energieausweisvorlage nunmehr auch für den Verkauf bzw. die Vermietung von Gebäuden, die aufgrund einer vor dem 01.01.2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden. 2. Allgemeines zum Energieausweis NEU  Der Engergieausweis NEU ist als Energie- und Typenschein für Gebäude konzipiert und macht den Energiebedarf und die Energieeffizienz von Gebäuden sichtbar. Dadurch soll eine erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit für Planer und Errichter einerseits sowie für Eigentümer und Vermieter bzw. Kauf- und Mietinteressenten andererseits gewährleistet sein. Energieausweise sind von hiezu qualifizierten und befugten Personen zu erstellen. Das sind gemäß § 3a OÖ BauTV: Akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse; Fachdienststellen der Gebietskörperschaften; der O.Ö. Energiesparverband; Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen sowie einschlägige Institutionen im Rahmen ihrer fachlichen und gesetzlichen Befugnisse. Im Energieausweis NEU selbst ist für Wohngebäude Folgendes enthalten: der Heizwärmebedarf des Gebäudes (samt Vergleich zu Referenzwerten) der Warmwasser-Wärmebedarf • der Heiztechnik- energiebedarf der Endenergiebedarf des Gebäudes samt allfälliger Empfehlungen für verbessernde Maßnahmen Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises belaufen sich nach den uns vorliegenden Vergleichswerten auf rund EUR 1,00/m2, abhängig von Größe und Typ des Gebäudes. Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellung und ist nach der derzeitigen Gesetzeslage für praktisch alle Gebäudekategorien notwendig (für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude wie zB öffentliche Gebäude, gewerbliche Gebäude, Industriebauten etc.). Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind Gebäude, die nicht beheizt werden bzw. eine Gesamtfläche von 50 m2 nicht übersteigen. 3. Wann wird für ein Gebäude ein Energieausweis NEU benötigt? Neu Für sämtliche Neubauten, Zubauten und Umbauten bzw. im Falle einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ist nach dem OÖ Baurecht ein Energieausweis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des EAVG verpflichtend. Neu ist nunmehr, dass seit 01.01.2009 diese Vorlagepflicht auch für bestehende Gebäude, deren Baubewilligung vor dem 01.01.2006 erlassen wurde, bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes gesetzlich verankert ist. Der Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude erstellt, kann aber auch für eine einzelne Wohnung oder ein Geschäftslokal innerhalb eines Gebäudes erstellt werden. Sollte es in einem Gebäude mehrere Nutzungszonen (zB Wohnbereich und Geschäftsbereich) geben, sind für diese getrennte Ausweise zu erstellen. Bei Gebäuden mit einer Größe von über 1.000 m2 ist darüber hinaus verpflichtend, den Energieausweis NEU an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Als Rechtsfolge einer verspäteten Vorlage oder einer Nichtvorlage normiert das EAVG, dass eine Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt, die dem Alter und der…

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BESSERSTELLUNG FÜR VERBRAUCHER – ROM I-VERORDNUNG Mit 17.12.2009 ist die Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht  in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Frage des anzuwendenden Rechts bei Verträgen. Sie ersetzt das bisherige Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sowie das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht. 1. Anwendungsbereich Die Rom I-Verordnung regelt – wie bisher das EVÜ – das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Rom I ist auf alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen an zuwenden, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Verträge die vorher geschlossen wurden, unterliegen weiterhin dem EVÜ. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Da sie als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, bedarf sie keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung und unterliegt der Auslegungskompetenz des Europäischen Gerichtshofes. 2. Nicht erfasste Schuldverhältnisse Die Verordnung erfasst aber nicht alle Schuldverhältnisse. Manche Fragen sind von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen oder bleiben ungeregelt: So behandelt die Rom I-Verordnung weder das Vertretungsstatut noch Versicherungsverträge, mit denen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen bei Tod, Arbeitseinstellung, Minderung der Erwerbstätigkeit, arbeitsbedingter Erkrankung oder Arbeitsunfällen Leistungen erbracht werden. Vom Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung ausgenommen sind weiters: Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis, einschließlich der Unterhaltspflichten Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (sie unterliegen der Rom II- Verordnung) 3. Verbraucherverträge Für den Konsumenten ist der Verbrauchervertrag gemäß Artikel 6 der Rom I-Verordnung neu geregelt. Ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), unter liegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der neu geregelte Verbrauchervertrag wird auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen an den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, angewendet. Zudem gilt die Regelung auch für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts. Bewirbt zum Beispiel ein in Deutschland tätiger Unternehmer seine Leistuggen in Österreich und wird aufgrund der Werbung von einem in Österreich lebenden Verbraucher ein…

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DIE NEUE AUFTRAGSGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN Da in den letzten Jahren der Sozialbetrug im Bereich der Bauwirtschaft enorme finanzielle Einbußen bei der Sozialversicherung verursacht hat, wurde das „AuftraggeberInnen–HaftungsG“ bereits 2008 als Regierungsvorlage beschlossen. Mit 01.09.2009 soll dieses Gesetz nunmehr in Kraft treten. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Unternehmer, die ihre Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, veranlasst werden, genau auf die Seriosität ihrer Subunternehmer zu achten. Dadurch soll gesichert sein, dass die hohen Ausfallschäden für die Sozialversicherungsträger künftig reduziert werden. 1. Haftungstatbestand – Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber wird künftig in den § 67a – § 67d ASVG geregelt und die Erbringung von Bauleistungen umfassen, welche von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben werden. Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung gemäß § 19 Abs 1a UStG an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei der Auftraggeberhaftung handelt es sich de facto um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern. Diese Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen an den Subunternehmer, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, indem die ganze oder teilweise Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Dabei ist es nebensächlich, ob die Beiträge und Umlagen aus dem konkreten Auftrag stammen. Eine Haftung kann allerdings nur dann erfolgen, sofern der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat bzw. sich der Subunternehmer bereits in Konkurs befindet. 2. Haftungsbefreiung-Unter bestimmten Vorraussetzungen sieht § 67a Abs 3 ASVG Befreiungen für den Generalunternehmer vor: wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) aufscheint, 0d.  wenn der Generalunternehmer 20 % des Werklohns vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Die Leistung des Haftungsbetrages durch den Generalunternehmer wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, weshalb diese im Falle eines Konkursverfahrens des Subunternehmers nicht der Anfechtung unterliegt. 3. Umgehungsgeschäfte Gemäß § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft…

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