GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Wir begrüßen unser neues Gold-Mitglied Rechtsanwaltskanzlei Mag. Markus Gunacker ! Unsere Erfahrung in der Beratung von Bauherren und Professionisten hat gezeigt, dass sich viele Streitpunkte durch eine unklare Formulierung des Vertragstextes ergeben. Oftmals wird nicht ausreichend genau definiert wer welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt zu erbringen hat. Aber auch in den sonstigen kaufmännischen und rechtlichen Punkten befinden sich regelmäßig Bedingungen, welche zu einer unfairen Verschiebung des Risikos führen. Genau hier setzen wir an und beraten Sie unkompliziert und schnell. Grundsätzlich empfehlen wir dies vor Abschluss des Vertrages, um Diskussionen vorzubeugen. Ist der Vertragsabschluss bereits erfolgt und entstehen während oder nach der Bauphase Mängel oder Probleme, beraten wir Sie gerne und kämpfen dafür, Ihre rechtlich bestmögliche Lösung zu finden. Wir helfen Ihnen von Beginn bis zur Fertigstellung Ihres Bauprojektes, ebenso wie bei gewährleistungsrechtlichen Fragen. Gerne wickeln wir auch Ihren Immobilienkauf treuhändisch für Sie ab und übernehmen dabei die Erstellung oder Überprüfung des Kaufvertrages. Bei uns erhalten Sie alles aus einer Hand! Teuer wird es meist dann, wenn kein Anwalt kontaktiert wird – Ich lade Sie zu einem kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Erstgespräch ein, bei dem ich Ihnen die ersten möglichen Schritte erläutere und wir die weitere Vorgehensweise festlegen. Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.ihrrecht.at Rechtsanwaltskanzlei Mag. Markus Gunacker Schottengasse 4/35, A-1010 Wien Tel.: + 43 1 532 24 54 Fax: +43 1 532 24 55 E-Mail: anwalt@ihrrecht.at  …

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Useranfrage: Hausverkauf und seine Haftung als Verkäufer Gekauft wie besichtigt? – kann der Käufer bei auftretenden Mangel nach Abschluss des Kaufvertrages noch Beanstandungen an den Verkäufer richten? Haftet der Verkäufer dann noch für auftretende Folgeschäden? Kann der Käufer dem Verkäufer irgendwie schadhaft halten? Angenommen meine Heizungsanlage wurde vor dem Hausverkauf repariert, 5 Monate nach dem Verkauf wird jedoch die Regelung für die Heizungsanlage kaputt und ich als Verkäufer wusste zum Verkaufsdatum nicht das die Regelung für die Heizungsanlage defekt war – wer haftet? Beantwortung durch Bauherrenhilfeautor Herrn Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac: „Achtung vor dem Hausverkauf“ Immer wieder tauchen bei der Abwicklung von Liegenschaftskaufverträgen im Nachhinein Probleme auf. Die Kaufverträge für Liegenschaften enthalten daher normalerweise einen Passus, dass auf die Gewährleistung verzichtet wird. Gewährleistung ist ein schuldensunabhängiger Anspruch, das heißt, es muss nur bewiesen werden, dass ein Mangel vorhanden ist. Unterschied dazu im Schadenersatzrecht, wo immer das Verschulden des Gegners nachgewiesen werden muss, dass dieser z. B. positive Kenntnis davon hat, dass sich Schäden im Haus befinden. Wenn beispielsweise die Regelung für die Heizung nach 5 Monaten kaputt wird und der Verkäufer zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass seine bereits gebrauchte und ältere Heizanlage demnächst kaputt wird, dann hat der Käufer keinen Anspruch daran, dass diese repariert wird. Dies ist das Wesen des Gewährleistungsausschlusses. Nur wenn eine so genannte positive Kenntnis vorhanden ist, und man diesem Passus ganz bewusst verschweigt, wäre ein Schadenersatzanspruch zu bejahen. Für was allerdings der Verkäufer immer haftet, dass der Verkauf rechtlich mangelfrei ist, das heißt er Eigentümer ist, beispielsweise auch eine Benützungsbewilligung vorliegt, bzw. keine offenen Bauaufträge. Beim Kauf von Gebrauchsgegenständen gilt prinzipiell der alte Grundsatz „Augen auf – Kauf ist Kauf“. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist bei einer Investition „einem Hauskauf durchaus sinnvoll“, da die Kosten überschaubar sind und in keinem Vergleich zum Kaufpreis stehen. Leider wird von dieser Möglichkeit viel zu wenig Gebrauch gemacht. Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac…

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Folgende Anfrage erreichte die Bauherrenhilfe.ORG am 10.9.2020  Bin gelernter KFZ- Mechaniker, arbeite aber bereits 25 Jahre am Bau als angelernter Arbeiter. Problemfall: Habe im Mai und Juni 2008 auf einer Liegenschaft eine Terrasse errichtet. Mit Schotterung, Beton und Plattenverlegung. Ich habe diese Arbeiten bestens Gewissens durchgeführt. Ich habe keine Rechnung ausgestellt, der Auftraggeber war einverstanden. Ich habe keinen Gewerbeschein oder sonstige Ausbildung im Baugewerbe. Es sind bereits nach einem halben Jahr Risse in der Terrasse aufgetreten. Der Auftraggeber wollte eine Wiedergutmachung dieses Schadens. Ich lehnte diese aber im Beisein von Zeugen ab. Weil der Auftraggeber mir damals nicht mitteilen konnte wie die Entwässerung verläuft. Und laut Auftraggeber ist auf der ganzen Liegenschaft kein Sickerschacht vorhanden, wurde auch im Beisein von Zeugen gesagt. Jetzt ungefähr 2 Jahre nach diesem Auftrag, verklagt mich der Auftraggeber auf Schadensersatz in Höhe von 15 000 Euro. Die Baustellenkosten wurden damals vom Auftraggeber gedeckt und es wurde mir nur die Arbeitsleistung von meinen Kollegen und mir in Höhe von 1000,00 Euro ausbezahlt. Weiters fordert der Auftraggeber: Rückzahlung des erhaltenen Werklohns. Abgabe einer Haftungserklärung für die aufgetretenen Mängel und die in der Folge daraus resultierenden C. Kosten des Anwalts übernehmen. Der Prozess läuft bereits, es wurde aber noch nie erwähnt, dass ich keinen Gewerbeschein besitze und ich sowie meine Kollegen nur angelernte Arbeiter sind. Meine Frage, kann ich mit meiner Ausbildung Gewährleistung geben bzw. muss ich in diesem Fall haften. Da ich mich bereits auf dieser Homepage erkundigt habe und diesen Text durchgelesen habe: http://bauherrenhilfe.org/schwarzarbeitpfusch-und-gewahrleistung/ –glaube ich, dass ich nicht haften muss bzw. Gewährleistung geben darf. Ich bitte um schnelle Antwort. Beantwortung durch Bauherrenhilfeautor Herrn Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac am 13.9.2010: Sehr geehrter Herr ……. Um Unklarheiten auszuräumen. Natürlich haften Sie sowohl aus dem Titel der Gewährleistung als auch für Schadenersatz, der für sie ungünstige Unterschied ist, dass man einen „Pfuscher“ nicht gerichtlich zur Verbesserung auffordern kann. Da ja das Urteil des Zivilgerichtes sonst öffentliches Rechts nämlich die Gewerbeordnung brechen würden. Mit vorzüglicher Hochachtung  Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac…

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Ein Klassiker… Immer wieder kommt es  vor, dass durch unberechtigt abgestellte Kraftfahrzeuge die Zufahrt zu  gemieteten Parkplätzen in Wohnungseigentumsanlagen  verhindert werden, bzw. diese .. Hauseinfahrten verparken – der Eigentümer kann dann weder zu- noch abfahren…Zu beachten ist bei der Besitzstörung, dass bereits ein ganz kurzes Abstellen des Kraftfahrzeuges ausreicht um den Tatbestand der Besitzstörung zu erfüllen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Störer erkennt, dass er fremden Besitz stört, viel mehr wird nur darauf abgestellt, dass objektiv feststellbar ist dass der Besitz gestört wird. Was nicht getan werden sollte, ist den Störer einzuparken weil man dadurch letztendlich auch selber eine Besitzstörung begeht, da dieser ja den Besitz nicht an seinem Auto ausüben kann. Hier ist die Judikatur streng, es liegt daher diesbezüglich kein Selbsthilferecht vor. Die richtige Vorgansweise ist entweder die  Behörden zu verständigen und eine Abschleppung anzuregen und das Fahrzeug abschleppen zu lassen, was in Wien relativ schnell und effektiv funktioniert. Die weitere Alternative ist auf jeden Fall ein Foto des Fahrzeuges anzufertigen, einen eventuellen Zeugen herbeizurufen und in weiterer Folge mittels Anwalt eine Aufforderung an den Störer verfassen zu lassen den Schadenersatz zu leisten, der dadurch entstanden ist, dass man anderwärts parken musste, bzw. durch die Unannehmlichkeiten die man hatte. Falls binnen 30 Tagen nicht die Besitzstörungsklage beim zuständigen  Gericht einlangt ist die Klage verfristet. Daher ist schnelles Handeln notwendig. Arthur Machac – Rechtanwalt…

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