GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Maklerbegehung zum Ankauf, im Februar hat eine Begehung zum Immobilienankauf mit Immobilienmakler Hr. Rene Sezgin stattgefunden. Hier handelte es sich um eine Kriterienprüfung im Rahmen der Makler-Qualitätsbetriebemitgliedschaft im Verein BHH.org. Bei Begrüßung übergab Hr. Sezgin ein überaus vollständiges Exposé dieses aus „der Baubewilligung, Einreichplan, inkl. Fertigstellungsanzeige §30 Abs. 1 NÖ. Bauordnung, div. Bescheide, Prüfungsergebnisse (Rauchfangkehrer, Wärmepumpe, Stromdetails), Grundbuchauszug, div. Beschreibung zum Gebäude inkl. sehr gut aufbereitete Bilder bestanden hat. Die fachliche Beratung auch in rechtlichen Belangen (weil WEG) war außerordentlich großartig, Hr. Sezgin überzeugte von seiner sympathisch offenen Art auch im Bereich zu Fragen wie zB die Höhe vom Verkaufswert sowie Infrastruktur und zum Gebäudezustand. Danke, Hr. Sezgin für die kompetente Fachberatung! office@cpsimmobilien.at Westgasse 30, 2201 Gerasdorf bei Wien (veröffentlicht 11.03.24)  …

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Künstlerpaar auf Undercover-Prüfung, die Koordination zur Besichtigung mit Trend Immobilien – Frau Hamernik – für das begehrte Haus war Reibungslos und inkl. eine sehr freundliche Kommunikation. Das Haus wurde dem Künsterlpaar auf überaus charmante Weise präsentiert. Sämtliche Fragen zum Bauzustand, zu Ausbaumöglichkeiten und schon erledigten Renovierungen wurden kompetent und sehr freundlich beantwortet. Es entstand das Gefühl einer sicheren Investition in die Zukunft.   Geht nicht – gibt´s nicht, mit TREND Immobilien Natascha Hamernik…

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Nach einem Ankaufstest durch einen Bauherrenhilfe-Sachverständiger ergaben sich bei dieser Einfamilienhaus-Anlage wesentliche bautechnische Fehler und Verletzungen baurechtlicher Vorgaben. Es musste von einem Hauskauf abgeraten werden. Wir raten daher bei einem Ankauf zu einem der baugleichen Einfamilienhäuser zu einem Nachfragen ob und in welcher Form Baufehler -Stand 8.10.2020- zur Behebung gebracht wurden. Prüfen Sie Ausführungen und Verträge genau. Anbei 2 Bilder von den Häusern. Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen, inkl. Immobilienankaufsabsichten gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen, halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen sowie zum Immobilienankauf einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung bzw. zur Qualitätsprüfung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Bonitätsauskünfte dienen ebenso zur Ansicht bzgl. Verbindungsinfo welche Personen oder Unternehmen am Unternehmen selbst beteiligt ist, bzw. an welchen Unternehmen die Firma selbst beteiligt ist. ZB Creditreform oder AKV, KSV. Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte, schickt Informationen an: verein@bauherrenhilfe.org (Veröffentlicht am 09.11.2020)…

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Drum prüfe wer sich ewig bindet – weil der Vertragspartner überlebt die Gewährleistungsfrist oft nicht ausreichend lange. Beim Ankauf von Immobilien sollte man bekannterweise immer Profis mitnehmen. A) Zur Prüfung der Bausubstanz und B) kann auch aus rechtlicher Sicht einiges daneben gehen. Beispielsweise kaufen Sie einen Totalschaden, eine „geschminkte Leiche“. Was leider gar nicht so selten vorkommt. Oder Sie kaufen „wie gesehen und besichtigt“ und es wird sowieso „für keine besondere Eigenschaft gewährleistet“. Was soviel heißen soll wie „Wenn die Hütte später zusammenkracht, dann Pech gehabt. Hat ja keiner dafür garantiert, dass fachgerecht gebaut wurde. Speziell gegenüber einem Konsumenten wird das fraglich sein, ob es hält. Aber jedenfalls hat man schon mal Ärger am Hals, im Fall der Fälle. „Drum prüfe wer sich ewig bindet“ sollte daher ein Spruch aus der Immobilienbranche sein. Aktuell haben wir einen Ankaufstest für eine Wohnung auf der Hütteldorferstrasse am virtuellen Tisch liegen. Der Verkäufer ist eine offenbar extra für das Bauprojekt gegründete GmbH., die „H 128 Immobilienverwaltungs GmbH“ mit gleich mal 3 Geschäftsführern: Fiedler Alexander Josef, Kolk Robin van der und Wögerer Michael. Gleich vorweg, es wurde ein altbestehendes Gebäude aufgestockt und saniert, und das eh gar nicht so schlecht. Dennoch hat der potentielle Käufer, der mit einem verbindlichen Kaufanbot abgesichert war, nun seine Überraschung erlebt. Nach einem Ankaufstest mit einem Bausachverständiger, kamen immerhin noch gut 20 Punkte zum Vorschein. Von fehlenden Fehlerstromschutzschaltern, schädlich montierten Parkettleisten, korrosionsgefährdeten Terrassenblechen bis zu Splittern bzw. nicht barfußtauglichen Lärchenholzdielen, sind doch ein paar Fragen aufgetreten. Das hat dem Bauträger nicht gefallen, er legt dem potentiellen Käufer nahe vom Angebot zurückzutreten. Offenbar wurde er als lästiger Käufer eingestuft und man möchte ihn los werden. Zumindest hat der Käufer diesen Eindruck. Wobei es bringt dem Bauträger nicht viel, jeder Eigentümer kann in Folge Mängel an Allgemeinbauteilen, also am „fiktiven Wohnungseigentum“ reklamieren oder gar einklagen. Und aus einem verbindlichen Kaufanbot wird auch der Bauträger nicht so leicht rauskommen. In der Form agierende Bauträger findet man gottseidank selten, weil seriös sieht eigentlich anders aus. Wir empfehlen vor einer Beauftragung an die Firma „H 128 Immobilienverwaltungs GmbH“die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten! Beitragsanlass: Aufgrund…

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Wir empfehlen vor einer Beauftragung an „LUX – IMMOBILIEN GMBH Hauptstraße 20, A-2353 Guntramsdorf“, die zum Hausbau bzw. zu Sanierung führenden Unterlagen genau zu prüfen und sich Referenzen einzuholen! Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten! Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen, inkl. Immobilienankaufsabsichten gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen, halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen sowie zum Immobilienankauf einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung bzw. zur Qualitätsprüfung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Recherchemöglichkeiten:‘ WKO FirmenABC www.lux-immo.at Firmenmonitor.at – GF: Milan Matic Bonitätsauskünfte dienen ebenso zur Ansicht bzgl. Verbindungsinfo welche Personen oder Unternehmen am Unternehmen selbst beteiligt ist, bzw. an welchen Unternehmen die Firma selbst beteiligt ist. ZB Creditreform. Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte schickt uns Informationen an: verein@bauherrenhilfe.org. (Veröffentlicht am 18.11.2019)…

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Bei Geschäftsbeziehungen bzw. dem Ankauf von Immobilien der „BFZ Bauträger GmbH. – Klaus Freyenschlag, 4020 Linz“, raten wir zur vorherigen Prüfung von Unterlagen und Immobilien. Bei zumindest einer Wohnhausanlage sind wesentliche bautechnische Fehler aufgetreten. Die Bereitschaft sich mit Reklamationen auseinander zu setzen ist als nicht ausreichend zu bezeichnen. Die Erreichbarkeit des Bauträgers ist als „unzumutbar“ anzugeben. Hinterfragen Sie Gewerbeberechtigungen, holen Sie sich Referenzen (Daten aus Eigenrecherche, bestehender Kunden) ein, wir empfehlen keine Vorauszahlungen zu leisten! Für Vertragsprüfungen empfehlen wir einen regionalen Baurechts-Anwalt und zur technischen Baubegleitung kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, beispielsweise aus unserer Mitgliederliste. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei allen Firmen und für alle Hausbauleistungen, inkl. Immobilienankaufsabsichten gültig, zahlen Sie niemals ohne eine mangelfreie Gegenleistung zu erhalten, leisten Sie keine Vorauszahlungen, halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest. Generell empfehlen wir zum Neubau oder größeren Sanierungsmaßnahmen sowie zum Immobilienankauf einen unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung bzw. zur Qualitätsprüfung ins Boot zu holen, er prüft Angebot, Leistungsverzeichnis und Plan, prüft die Bauqualität und steht für Fachfragen zur Verfügung. Recherchemöglichkeit: FirmenABC WKO Bonitätsauskünfte dienen ebenso zur Ansicht bzgl. Verbindungsinfo welche Personen oder Unternehmen am Unternehmen selbst beteiligt ist, bzw. an welchen Unternehmen die Firma selbst beteiligt ist. ZB Creditreform. Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte schickt uns Informationen an:              verein@bauherrenhilfe.org oder benutzen Sie die Kommentarfunktion. (Veröffentlicht am 21.10.2019)…

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Detailinformation- notwendige Abschlussarbeiten zu Bauprojekten   Nach Vollendung insbesondere von Neu.- Zu- oder Umbauten baulicher Anlagen von Garagen, Kleinhaüser´n und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben und vor deren Benützung ist eine Fertigstellungsmeldung an das jeweilige Bauamt einzureichen! Bzgl. der Inhalte zur Fertigstellungsmeldung wird seitens des jeweiligen Bauamts zu Beginn des Projekt informiert. Achtung auch beim Ankauf von Bestandsprojekten, die notwendigen Unterlagen  sind (Benützungsbewilligung, Fertigstellungsgutachten vom Baumeister oder Ziviltechniker, Bestandsplan der am Ende des Projekts von der ausführenden Firma übergeben wurde,, Bestätigung das der Bau gemäß den Bauvorschriften gefertigt wurde, Rauchfangkehrerbefund, Brandschutz- Sicherheitseinhaltung technischer Bestimmungen, Kanalgutachten usw… ) vom Verkäufer einzufordern! Die Gemeinde ist berechtigt jedoch nicht verpflichtet eine vollinhaltliche Prüfung vorzunehmen. Beachten Sie den Beitrag „St. Wolfgang, eine Gemeinde räumt auf“! Eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen. Bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrers über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten. Bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen. Gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen. Hinsichtlich der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers. Für den Fall, dass keine Bauführerbescheinigung vorgelegt wird, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung ist bei baubewilligungsgemäßer Ausführung  oder bei nur geringfügiger Abweichung vom genehmigten Projekt zu erteilen. Bei Vorliegen geringfügiger Mängel kann die Benützungsbewilligung unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt werden. Auch kann sie für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden. Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird, der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und trotz Verbesserungsauftrag binnen gesetzter Frist nicht nachgereicht und ergänzt werden, baubewilligungs- oder anzeigepflichtige Planabweichungen vorliegen oder Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern. Textquelle: WEKA-VERLAG 59390-r03_07_05.fm_eZ-02/2015 Da in jedem Bundesland und in jeder Gemeinde diesbezüglich unterschiedliche Richtlinien gelten, ist es empfehlenswert, wenn Sie sich direkt an Ihre Baubehörde wenden. Infolink – Bundeskanzleramt Empfehlung der Bauherrenhilfe.org: Bedenken Sie die Einforderung der Unterlagen beim Immobilienankauf im Bestand! Oft informieren uns Besitzer von…

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