GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Wir haben im Jahr 2003 via Makler und Notar ein Bestandshaus (Baujahr 1966) in NÖ gekauft. 1975 wurde eine Garage an der Grundstücksgrenze (zum öffentlichen Grund) eingereicht und bewilligt. Allerdings wurde die Garage offensichtlich anders errichtet (Verbindung direkt mit dem Bestandsgebäude) und ebenso nie eine Fertigstellungsanzeige vom damaligen Eigentümer (bzw. Errichter) eingebracht. Im Jahr 2008 wurde die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück vermessen. Bei der damalig durchgeführten Grenzverhandlung war auch ein Mitarbeiter der Gemeinde anwesend. Es wurde festgestellt, dass die nördliche Grenze zum öffentlichen Grund um 39 cm überschritten wurde. Laut dem Vermessungsbüro offensichtlich nicht absichtlich, weil die gegenüberliegende südliche Grenze (zum Grund der Bundesforste) um diesen Abstand unterschritten wurde. Laut Vermessungsbüro würde die Differenz sich eher durch die genauere moderne Messtechnik ergeben. Der Gemeindebeamte unterschrieb die Niederschrift genauso wie wir. Seit 2016 schickt die Gemeinde Aufforderungen an jene Grundbesitzer aus, wo sich aufgrund ihrer Aufzeichnungen im Vergleich zu  Satellitenbildern „Ungereimtheiten“ ergaben, diese bewilligen zu lassen. Wir haben also einen Baumeister mit der nachträglichen Einreichung des oben geschilderten Garagengebäude beauftragt. Nachdem der Bau bereits 1975 eigereicht jedoch anders ausgeführt wurde, wiegten wir uns nach ersten Angaben der Gemeinde in Sicherheit um eine Bewilligung gem. § 70 Abs. 6 der niederösterreichischen Bauordnung zu erhalten. Allerdings droht uns jetzt nach einem heutigen Gespräch mit der Gemeinde ein Abrissbescheid, weil eben der Bau um 39 cm die Grundstücksgrenze überragt. Besteht die Chance einen evtl. Abrissbescheid zu umgehen? Feedback via Architekt Dipl.- Ing.  Martin Haas, MSc (Sachverständiger für Baurecht) Das ist ein Thema welches gelegentlich vor allem am Land zum Tragen kommt, die sogenannten Grundstücksgrenze, -verlauf, welche zwar seit Generationen hingenommen wird, wenn es im sogenannten Grundsteuerkataster liegt, wo die Grenzen nicht rechtlich fixiert sind. Durch die Nachmessung durch einen Geometer und Eintragung in den „Grenzkataster“ mit Grenzverhandlung (wo alle Betroffenen dabei waren und dem zugestimmt haben) sind die Grenzen rechtlich fixiert worden. Daran ist nicht mehr zu rütteln! Eine Möglichkeit wäre die 39 cm dem Nachbarn abzukaufen, es neu vermessen und neu eintragen zu lassen. Zusatz Team BHH.org: Link zur NÖ-Bauordung Link zu Artikel: Bauprojekt „Fertigstelllungsanzeige – Benützungsbewilligung“…

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