GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Die Zeit ist endlich gekommen und der Traum vom Eigenheim wird wahr. Doch wo setzt man als Käufer an? Ein Neubau, der genau nach seinen Vorstellungen umgesetzt werden kann? Oder doch lieber vorhandene Ressourcen nutzen und diese nach den eigenen Wünschen gestalten? Ist es letztendlich nur eine Frage des Geldes und der Zeit? Die Vorzüge eines Neubaus sind: Neueste Techniken werden beim Bau genutzt Sicherheitssysteme können direkt verbaut werden Energiesparende Elemente genutzt werden Photovoltaikanlagen Der Bauherr bestimmt die Optik Die Nutzfläche kann detailliert angepasst werden Oftmals ist die Finanzierung leichter zu regeln   Und der Altbau, gebrauchtes nutzen? Die Lage dürfte ein Kaufargument sein. Eine Wertsteigerung hat bereits stattgefunden und wird auch weiterhin stattfinden Ein Gebäude mit Charakter und Geschichte erwartet den Käufer Viele Dinge sind bereits wohnerprobt und optimiert Vorhandene Objekte sind in der Regel günstiger Der Kaufpreis steht fest und variiert nicht Das Objekt ist begeh- und sichtbar, nicht nur auf den Entwürfen der Architekten   Experten und Profis können helfen Eigentlich ist ein professioneller Rat unabdingbar. Ob jetzt bei einem Neubau oder dem Erwerb eines bereits gebauten Hauses. Immobilienmakler in Konstanz zum Beispiel sind seit Jahren in der Region um Konstanz die perfekten Ansprechpartner. Jede Region hat ihre Stammmakler, die natürlich die Angebote kennen und neutral beraten können. Wer sich für einen Altbau entscheidet, das Haus kann bereits über Jahrzehnte hinweg belebt worden sein, der braucht unbedingt einen sachverständigen Berater. Schäden, die im Laufe der Jahre entstanden sind, die kann ein Laie nicht annähernd beurteilen. Beim Neubau können natürlich auch Mängel während der Bauphase entstehen, die letztendlich erst Jahre später zum Tragen kommen. Beide Optionen benötigen eine professionelle Meinung.   Das Herz sollte entscheiden – ein Zuhause ist alles auf dieser Welt Mal ist es der Entwurf des Architekten, einmal ist es das Nachbarhaus am Ende der Straße. Geschmäcker sind verschieden und jeder Käufer hat seine eigenen Vorlieben. Die Frage ist letztendlich: Selbst gestalten oder vorhandene Ressourcen nutzen? Wo die Reise auch hingeht, eine Immobilie ist heutzutage immer noch eine der besten Anlage- und Investitionsformen. Das neue Zuhause ist eine Investition in die Zukunft und sollte möglichst lange das Wunschheim sein.   (Veröffentlicht am 14.11.2022)  …

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Wir begrüßen unseren neuen GOLD-Qualitätsbetrieb: IF Ihre Finanzprofis GmbH! Eine professionelle Finanzierungsberatung von unserem Partnerbetrieb IF Ihre Finanzprofis begleitet Sie auf Ihrem Weg zum Wunschkredit! Neben einer professionellen Beratung informieren Sie Ihre Finanzprofis völlig unverbindlich und kostenlos und klären Sie bezüglich aller Finanzierungsmöglichkeiten auf! Zudem bietet das Unternehmen als unabhängiger Versicherungsmakler individuelle Versicherungslösungen für Ihr Projekt, beispielsweise eine Rohbau- oder Bauherrenhaftpflicht-Versicherung. Mehr Informationen zu unserem Qualitätsbetrieb finden Sie unter: https://bauherrenhilfe.org/gold-qualitaetsbetrieb-if-ihre-finanzprofis-gmbh/ (Finanzierung) https://bauherrenhilfe.org/gold-qualitaetsbetrieb-if-ihre-finanzprofis-gmbh-2/ (Versicherung) oder auf der Website unseres Partners: https://www.if.at/   (Veröffentlicht am 6. Juli 2022)…

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Gegensteuern durch bedarfsgerechte WBF-Dotierung und GBV-Eigenkapitalstärkung! Wien (OTS) – „Dass die Wohnbauförderung zwei Jahre nach Aufhebung der Bundeszweckzuschüsse im Rahmen der heutigen Klubenquete im Parlament zum Thema „Zukunftsinvestitionen in Umwelt, Bauen und Wohnen wieder auf Bundesebene diskutiert wird, kommt gerade zur richtigen Zeit“, betonte Karl Wurm, Obmann des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV), heute, Donnerstag, in seinem Statement. Anlass zur Besorgnis geben die jüngst erhobenen Zusicherungszahlen aller geförderter Wohnbauprojekte aus dem Jahr 2010. Der Rückgang der Förderungszusicherungen um fast 25 Prozent auf insgesamt rd. 25.000 Wohnungen deutet auf eine starke Reduktion der Neubauleistung für die Folgejahre hin. Wird auch weiterhin der Sparstift bei der Wohnbauförderung angesetzt – woran einige Länderbudgetvoranschläge 2011 keinen Zweifel lassen -, droht bei einem unverändert hohen Wohnungsbedarf das Angebot leistbarer Wohnungen zunehmend knapp zu werden, warnte der Verbandsobmann.  Entschlossenes Gegensteuern muss an zwei Hebeln ansetzen, so Wurm: Zum einen an den Wohnbauförderungsbudgets der Länder, die bedarfsgerecht zu dotieren wären, zum anderen am zweckgebundenen Eigenkapital der Gemeinnützigen, dessen Bildung, Bindung und Verwendung für generationsübergreifend günstig zur Verfügung stehenden Wohnraum zu stärken wäre. Klaus Lugger, Geschäftsführer der Neuen Heimat Tirol und GBV-Aufsichtsratspräsident, untermauerte mit Beispielen aus der „gelebten“ gemeinnützigen Wohnbaupraxis die eminente Bedeutung dieser beiden  Finanzierungskomponenten für sozial, ökonomisch und ökologisch nachhaltigen Wohnungsbau. Vorsichtigen Schätzungen des GBV-Verbandes zufolge wird das Gesamt-Niveau der Wohnungsfertigstellungen (Eigenheime, Mehrgeschosswohnungsbau) 2012 mit etwa 39.000 Wohnungen um ca. 10.000 Wohnungen niedriger ausfallen als im Schnitt der letzten Jahre. Gleichzeitig erharrt der Wohnungsbedarf auf hohen 49.000 Wohnungen jährlich. „Geht die Schwere zwischen Wohnungsproduktion und -bedarf weiter auf“, erklärte der Verbandsobmann, „gehen wir geradewegs einem Wohnungsmangel mit all den ‚Kollateralschäden‘ entgegen“. Ein knapperes Angebot verteuert die Preise von Mietwohnungen. Das ist jenes Wohnungssegment, bei dem nicht erst seit den durch die Wirtschaftskrise verursachten Einkommensverlusten eine starke Nachfrage zu beobachten ist. Die Bereitstellung von Wohnungen, „die man sich leisten kann“, wie eine breit angelegte Umfrage als 1. Priorität von Junghaushalten ergab, wird damit zu einer der zentralen Herausforderungen für die Wohnbauförderungspolitik und die gemeinnützigen Bauvereinigungen als professionelle Partner bei der Wohnungsversorgung. Jetzt sei „Agieren statt Reagieren“ erforderlich, appellierte Wurm. Einen Ansatzpunkt zur Sicherstellung von leistbarem Wohnraum bietet das Eigenkapital der Gemeinnützigen. Bereits in der Vergangenheit habe der zweckgerichtete Einsatz der beschränkt erwirtschafteten Erträge der Ausdünnung der Wohnbauförderungsmittel entgegenwirken können. In den letzten 20 Jahren hat sich der Anteil des Eigenkapitaleinsatzes zur Finanzierung…

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DIE NEUE AUFTRAGSGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN Da in den letzten Jahren der Sozialbetrug im Bereich der Bauwirtschaft enorme finanzielle Einbußen bei der Sozialversicherung verursacht hat, wurde das „AuftraggeberInnen–HaftungsG“ bereits 2008 als Regierungsvorlage beschlossen. Mit 01.09.2009 soll dieses Gesetz nunmehr in Kraft treten. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Unternehmer, die ihre Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, veranlasst werden, genau auf die Seriosität ihrer Subunternehmer zu achten. Dadurch soll gesichert sein, dass die hohen Ausfallschäden für die Sozialversicherungsträger künftig reduziert werden. 1. Haftungstatbestand – Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber wird künftig in den § 67a – § 67d ASVG geregelt und die Erbringung von Bauleistungen umfassen, welche von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben werden. Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung gemäß § 19 Abs 1a UStG an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei der Auftraggeberhaftung handelt es sich de facto um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern. Diese Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen an den Subunternehmer, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, indem die ganze oder teilweise Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Dabei ist es nebensächlich, ob die Beiträge und Umlagen aus dem konkreten Auftrag stammen. Eine Haftung kann allerdings nur dann erfolgen, sofern der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat bzw. sich der Subunternehmer bereits in Konkurs befindet. 2. Haftungsbefreiung-Unter bestimmten Vorraussetzungen sieht § 67a Abs 3 ASVG Befreiungen für den Generalunternehmer vor: wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) aufscheint, 0d.  wenn der Generalunternehmer 20 % des Werklohns vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Die Leistung des Haftungsbetrages durch den Generalunternehmer wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, weshalb diese im Falle eines Konkursverfahrens des Subunternehmers nicht der Anfechtung unterliegt. 3. Umgehungsgeschäfte Gemäß § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft…

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