GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Quelle: Ein detaillierter Fachartikel verfasst von: fachanwalt.de-Redaktion Fast 60 % der Baustellenunfälle sind auf ungeeignete bauliche Entscheidungen, schlechte Planung und mangelhafte Vorbereitung zurückzuführen. Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen ist ein oft unternehmenskritisches Thema. Wenn der Bauherr Regeln und Verordnungen missachtet, können Unfälle schnell das Aus für Projekte und Unternehmen bedeuten. Die Baustellenverordnung beugt dem mit einer Reihe von Pflichten vor, die bei Bauvorhaben zu berücksichtigen sind. Gesetzliche Grundlage und Definitionen Eine Baustelle ist zeitlich begrenzt und ortsveränderlich, so die Richtlinie 92/75/EWG. Die verantwortlichen Personen im Sinne der Richtlinie sind Bauleiter und / oder Bauherr. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in diesen Verordnungen und Gesetzen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Betriebssicherheitsordnung (BetrSichV) Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Definition der Baustelle, Pflichten und Personengruppen Baustellen im Sinne der Verordnung sind Bauvorhaben, an denen länger als 30 Tage Bautätigkeit vorherrscht, mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig arbeiten und es anzunehmen ist, dass die Anzahl der Personentage die 500 übersteigt. Vorrangig sind es die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten, die es zu befolgen gilt. Abhängig von der Art und Größe des Bauvorhabens ist die Behörde zu informieren. Um alle erforderlichen Maßnahmen zu bündeln, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufzulegen, ein bestellter Koordinator ist Ansprechpartner für alle auf der Baustelle tätigen Gewerke und organisiert ggf. die Unterweisung der Beschäftigten. Als Personengruppen nennt die Verordnung: Unternehmen ohne Beschäftigte Scheinselbstständige Bauherrn Architekten, Planer Passanten und Besucher Was regelt die Baustellenverordnung? Das Ziel hinter der Baustellenverordnung (BauStellV) ist die Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit für alle Personen, die auf Baustellen arbeiten und die Vermeidung von Arbeitsunfällen. Sie ist seit 1. Juli 1998 in Kraft und setzt die Baustellenrichtlinie 92/75/EWG um. Die Maßnahmen, die Arbeitgeber und Bauherrn zu treffen haben, sind im § 5 BauStellV angeführt. Die BauStellV liefert das Rahmengerüst und geht weniger auf die konkreten Inhalte ein. Deshalb wurden weiterführende, veranschaulichende Regelungen (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) erarbeitet und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht (RAB30 bis RAB33). Auswirkungen der BauStellV auf das Bauvorhaben Sicherheit und Gesundheit sind die Schwerpunkte. Daneben können die Bauherrn auf zusätzliche positive Aspekte wie Kostentransparenz, optimierter Ablauf, Kostenreduktion setzen. Bereits in der Planung lassen sich Gefahrenquellen erkennen und vermeiden. Es fließen aktuelle arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse ein, besonders schutzbedürftige Personen finden Berücksichtigung. Durch Unterweisungen auf allen Arbeitsplätzen und durchgängige Kontrolle ist damit ein stabiles Sicherheitsnetz für alle Beschäftigten gespannt. Ankündigung bei der Behörde, Sicherheits- und Gesundheitsplan, Koordinator Gemäß §…

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Baustellenstopp, ein Malheur wird geklärt! Im Gegensatz zum Alleinunternehmer hat der Generalunternehmer (GU) mit dem Bauherrn vereinbart, dass er (Teil-)Leistungen weiter an Sub- oder Nachunternehmer vergeben darf. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Generalunternehmer einziger Vertragspartner des Bauherrn ist und die volle Verantwortung für die Gesamtleistung zu tragen hat. Vorteil eines Generalunternehmer für den Bauherrn: Dass er bzw. der von ihm beauftragte Planer die Koordination der einzelnen Gewerke nicht übernehmen muss. Sollten Mängel aufscheinen, die beim gewerksweisen Unternehmereinsatz nicht eindeutig zugeordnet werden können, braucht er sich nur an den Generalunternehmer zu wenden. In diesem beschriebenen Fall ist eine Rechtsberatung mehr als notwendig, ein Vermittlungsvertrag ist kein Generalunternehmervertrag! Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda unterstützte den Bauherrn in diesem Malheur: Der Bauherr beabsichtigte auf eigener Liegenschaft ein Wohnhaus zu errichten. Ein Generalunternehmer, verantwortlich für die gesamte Projektabwicklung, von Planung, behördlicher Einreichung bis zur abschließenden Bauabwicklung, sollte das Eigenheim zu festgelegten Preisen errichten.Wie der Bauherr erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkte, hatte er lediglich einen „Vermittlungsvertrag“ unterfertigt, welcher eine durchaus einseitige Vertragsgestaltung, mit Haftungs- und Gewährleistungsausschlüssen etc. aufwies. Trotz fristgerechter Bezahlung der vereinbarten Raten stellte der vermittelte Bauunternehmer das Objekt nicht fertig, der Bau wurde eingestellt. Der vermeintliche „Generalunternehmer“ verwies darauf, dass er lediglich „Vermittler“ sei und ihm keine Vertragserfüllungspflichten treffen würden. Der über Verein Bauherrnhilfe.org für den Bauherrn mit der Beratung des Bauherrn betraute, in Bausachen versierte Rechtsanwalt, klärte den Bauherrn über die Unzulänglichkeiten und Rechtswidrigkeiten des „Vermittlungsvertrages“ auf. Mit diesen Informationen konnte der Bauherr einen neuen, nunmehr geprüften, Vertrag und die Verpflichtung des Generalunternehmers zur Erfüllung bzw. Errichtung des Wohnhauses erwirken. Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda…

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„Der Mensch hat drei Wege, klug zu handeln: durch Nachdenken: Das ist der edelste. durch Nachahmen:  Das ist der leichteste. durch Erfahrung: Das ist der bitterste. Auf Grundlage meiner Sachverständigentätigkeiten kann ich das Zitat nur bestätigen. Was bereits 479 v. Chr. (Konfuzius) galt, trifft heute genauso zu! Äußert Dipl. Ing. Architekt Joachim Schulz „Edel“-Männer und –Frauen scheint es immer weniger zu geben, denn die wenigsten lernen aus Bauschäden oder denken über deren Ursachen nach. Nicht nur junge Kollegen übernehmen gedankenlos fertige Details und müssen später die bittere Erfahrung machen, dass sie für ihre Fehler haftbar gemacht werden. Bei meiner Tätigkeit als Sachverständiger muss ich die Ursache des „Mangels“ feststellen. Dabei komme ich immer wieder zu ähnlichen Feststellungen: Pfusch am Bau – Stand 2011_von Dipl. Ing. Architekt Joachim Schulz ZUSAMMENFASSUNG: Es ist leicht und schnell gesagt, der „Pfusch beginnt am Bau“. Fehler können in jeder Arbeitsstufe produziert werden. Erst eine eindeutige und erschöpfende Planung und Ausschreibung bringt die Qualitätssicherung, die jedoch nicht zum Nulltarif zu haben ist, d. h. diese Leistung muss auch entsprechend vergütet werden! Qualitätssicherung beginnt im Kopf und nicht anhand von Checklisten. Wir Architekten und Ingenieure haben einen tollen Beruf, jedoch müssen wir ihn beherrschen, und das durch Selbststudium. Beruf kommt von „Berufung“! Bauherrenhilfeautor: Dipl. Ing. Architekt Joachim Schulz – SCHULZ Architekten, IGS Berlin + Potsdam Bildquelle:Schulz Architekten;Beweissicherung…

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Hinsichtlich der Nachfrage zum Artikel vom 20. August 2010 “Wien braucht keine Alibi-Aktionen, sondern mehr Baupolizei” informierte sich die Bauherrenhilferedaktion bei DI Hannes KIRSCHNER, Senatsrat – Leiter der Stabstelle Magistrat der MA 37 – Baupolizei Wien zu Thema “ Überprüfung der Wiener-Gründerzeithäuser durch die Baupolizei“. SR DI Hannes Kirschner stellte freundlich folgende Daten zur Verfügung: Bis Dezember 2010 wurden mehr als 2000 Gebäude überprüft, davon stammten 800 Gebäude aus der Gründerzeit! Anlässlich der Überprüfungen durch die Baupolizei wurden 220 Baustellen in Wien aufgrund unterschiedlichster Mängel zur Einstellung gebracht und Strafanzeige erstattet. Davon betroffen waren 125 Baustellen im Zusammenhang mit  Gebäuden aus der Gründerzeit! Eine Baustellenfreigabe zur Fertigstellung kann nur durch Vorlage einer Mängelbehebung bewirkt werden.   Diese „Aktion SCHARF“ geht auch im Jahr 2011 weiter. Gefragt ist „Soziale Kompetenz“, die Baupolizei ist auf Meldung Dritter angewiesen! In Wien werden jährlich ca. 15.000 Baubewilligungen erteilt und es existieren mehr als 100.000 Gebäude. Eine flächendeckende Überwachung durch die Baupolizei ist daher nicht möglich. Für (größere, bzw. komplexere) Baustellen wurde deshalb in Wien vor mehr als 15 Jahren in der Bauordnung das Organ des „Prüfingenieurs“ eingeführt. Der Prüfingenieur muss ein unabhängiger Ziviltechniker oder gerichtlich beeideter Sachverständiger sein, der vom Bauwerber namhaft zu machen ist, die Baustelle zu überprüfen und Mängel der Baupolizei zu melden hat. Leider nehmen viele Prüfingenieure die Prüf- und Meldepflicht nicht ausreichend wahr, weshalb nun daran gedacht ist, das Gesetz zu verschärfen. Bild: BHH…

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Berufsgenossenschaftliche Information BGI/GUV-I 669 Häufig werden bei Planung und Einbau von Glastüren und -wänden sicherheitstechnische Aspekte nicht hinreichend beachtet. Dies kann zum Bruch des Glases führen und möglicherweise schwere Unfälle verursachen. Um dies zu vermeiden, hat die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) das Merkblatt Glastüren, Glaswände (BGI/GUV-I 669) zusammengestellt. Dabei handelt es sich um ein überschaubares und verständliches Dokument zur sicherheitsgerechten Planung dieser Bauelemente. Es beinhaltet unter anderem eine Übersicht über die wichtigsten Sicherheitsanforderungen. Hier sind z.B. zu nennen: Anhang Nr. 1.5 (3): „Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.“  Anhang 1.7 (4) Arbeitsstättenverordnung: „Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.“ Arbeitsstättenregel ASR A1.7 Punkt 5 (6): „ … Werkstoffe für durchsichtige Flächen gelten als bruchsicher, wenn sie die baurechtlichen Bestimmungen für Sicherheitsglas erfu?llen (z.B. Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas). Die Bruchsicherheit hängt entscheidend davon ab, dass das Glas nicht beschädigt ist und dass keine unzulässige Spannungen oder Belastungen auf das Glas einwirken (siehe 10.1 (4)). Kunststoffe mit vergleichbarer Bruchsicherheit sind zulässig. Drahtglas ist kein Sicherheitsglas.“ Daneben werden die bruchsicheren lichtdurchlässigen Werkstoffe dargestellt, die den Sicherheitsanforderungen genügen. Dazu zählen die sogenannten Sicherheitsgläser Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG), Verbund-Sicherheitsglas (VSG) sowie lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften. Weitere Themen sind die Schutzwirkung durch Splitter-Schutzfolien, Gläser mit Drahteinlage und die Sicherung von Glasflächen. Eine Auflistung der wichtigsten Vorschriften und Regeln ist ebenfalls enthalten. Das überarbeitete Merkblatt M 39 ist im Oktober 2010 erschienen und kann auf der Internetseite des BGHW heruntergeladen werden. Information: Glastueren – Glaswaende Merkblatt  BGI 669…

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Die Wiederverwendung alter Baustoffe diente seit alters her der Erschließung preisgünstiger Rohstoffe. Stand man noch vor gut dreißig Jahren Altem eher skeptisch gegenüber, so wurden in jüngerer Zeit durch die Gesetze der Kreislaufwirtschaft wichtige Grundlagen für die Wiederverwendung von Stoffen aller Art gelegt. Insbesondere für die Wiederverwendung von Schüttgütern wurden umfangreiche Regelwerke geschaffen. Aber auch „regelfreie“ Baustoffe wie Naturstein, Ziegelmaterialien, Lehm, Stahl, Glas oder der lebende Baustoff Weidenholz können für interessante Bauwerke wiederverwendet werden. Aus der Sicht der Mängelansprüche (früher: Gewährleistung) problematisch werden kann das experimentelle Bauen mit ungeregelten Baustoffen. Bei entsprechender Leistungsbeschreibung ist jedoch auch in nicht geregelten Bereichen mängelfreies Bauen möglich. Mit freundlicher Nutzungserlaubnis durch die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; Autor: Helmut Rausch Second Hand im Garten – Alte Baustoffe im neuen Gewand von Helmut Rausch Bildquelle: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau  …

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Das besondere Kennzeichen eines Passivhauses ist der niedrige Energieverbrauch von kleiner 15 kWh/(m²a). Das entspricht einem Ölverbrauch von 1,5 l/(m²a)oder einem Gasverbrauch von 1,5 (m³/m²a). Eine definierte und kontrollierte Luftdichtheit hat im Passivhaus einen weitaus höheren Stellenwert als in herkömmlichen Gebäuden. Neben den Vorteilen Energieeinsparung, der Beseitigung von Zuglufterscheinungen und der Vermeidung von Bauschäden infolge von Feuchtekonvektion innerhalb der Außenbauteile des Gebäudes sichert eine gute Luftdichtheit auch die Funktion der Lüftungsanlage. Die folgenden Beispiele sind nur eine kleine Auswahl von typischen Leckagen und den Möglichkeiten, sie zu beheben. Sie zeigen, dass viele Undichtheiten vermieden werden, wenn schon in der Planungsphase das Thema Luftdichtheit berücksichtigt wird. Schon beim Entwurf des Passivhauses ist die luftdichte Ebene mit zu berücksichtigen. Für jede Fläche ist das Material für die Luftdichtheit zu bestimmen, die Anschlüsse der einzelnen Bauteile untereinander sind festzulegen und deutlich hervorzuheben. Quelle: Mit freundlicher Nutzungsgenehmigung der BlowerDoor GmbH. Luftdichtheit in Passivhäuser von Dipl.-Ing. Stefanie Rolfsmeier Einbau des BlowerDoor-Messgerätes in eine Außentür des Gebäudes  …

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Ein weit verbreitetes Verfahren zur energetischen Sanierung von korrosionsgefährdeten Betonplattenbauten ist das Aufbringen von Wärmedämm-Verbundsystemen. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass neben einer Verbesserung des Wärmeschutzes auch ein angemessener Schlagregenschutz erreicht wird. Da Undichtheiten, z.B. an Fensteranschlüssen, in der Praxis nie ganz auszuschließen sind, wird mit Hilfe hygrothermischer Simulationen untersucht, welche Wetterschale von Betonsandwichelementen haben. Mit freundlicher Nutzungsgenehmigung durch das Fraunhofer-Institut für Bauphysik IBP. Einfluss von Undichtheiten bei der Sanierung von Plattenbauten mit Wärmedämm-Verbundsystemen von Dr. Ing. Hartwig M. Künzel, DI Daniel Zirkelbach und DI Slanina Petr…

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