GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Der neue Service macht es möglich, das eigene KSV1870 Rating aktiv zu nutzen und strategisch einzusetzen – denn Unternehmen können jetzt ihre Bonität veröffentlichen. Dies mit dem Ziel, mehr Geschäftsabschlüsse zu generieren und ein auf Transparenz und Vertrauen aufgebautes Image zu erschaffen. Die Bauherrenhilfe und der KSV1870 sind nun eine Vertriebspartnerschaft eingegangen, damit sich Bauherren besser informieren können. Teil der Kooperation ist auch, dass das BonitätsLabel bei den jeweiligen Professionisten auf der Website www.qualitätsbetriebe.com integriert wird. KSV1870 und Bonitätsbewertung? Das ist eigentlich nicht neu. Irgendwie aber doch. Denn mit dem Launch des BonitätsLabels geht der KSV1870 neue Wege. Bisher war es so: Ein Interessent möchte einen Vertrag abschließen und sich im Vorfeld über die Bonität seines Vertragspartners informieren. In dieser Konstellation hat der KSV1870 die Rolle des neutralen Dritten, der auf Fakten basierend das Rating erstellt. Eine dreistellige Kennzahl, anhand derer sich der Interessent für oder gegen das Geschäft entscheiden kann. So weit, so gut. Mit dem BonitätsLabel erhält nun der Anbieter die Chance, seine Bonität selber zu vermarkten und einem breiten Kreis zugänglich zu machen – und zwar dann, wann er möchte. Egal, ob B2B oder B2C: Vertrauen ist das Gold der Gegenwart Mit dem BonitätsLabel haben Unternehmen mehr Spielraum. Sie können selbst entscheiden, wo und mit wem sie ihr KSV1870 Rating teilen möchten. Denn der Käufer erwirbt das Recht, die eigene Bonität für ein Jahr in sämtlichen seiner Medien und Publikationen zu veröffentlichen. Über einen QR-Code, den wir als KSV1870 in verschiedenen Varianten zur Verfügung stellen, gelangen potenzielle Geschäftspartner zum tagaktuellen Rating des jeweiligen Unternehmens – ganz egal, ob B2B oder B2C. Damit spielt der Anbieter in Sachen Transparenz und Objektivität ganz vorne mit. Ein Aspekt, der im direkten Wettbewerb erfolgsentscheidend sein kann. BonitätsLabel ist mehr als eine einfache Zahl In Zeiten der Echtzeit-Ökonomie wird ein Aspekt immer mehr zum Gamechanger in der Risikobewertung: die Schnelllebigkeit. Um diesem Faktor Rechnung zu tragen, wird das BonitätsLabel engmaschig überwacht und aktuell ausgespielt. Wie das funktioniert? Wenn sich ein Kunde für diese Art des Bonitätsnachweises entscheidet, kauft er nicht bloß einen simplen QR-Code, sondern auch eine Serviceleistung. Vier Mal pro Jahr wird das Unternehmen von einem KSV1870 Analysten kontaktiert, um das Rating upzudaten. Offenheit lohnt sich immer Unabhängig davon, ob potenzielle Auftraggeber aus dem B2B- oder B2C-Bereich die Bonität von einem möglichen Geschäftspartner prüfen wollen, es war für sie noch nie so einfach,…

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Bewusste Irreführung durch den Bauträger Walter Deschka, oder Unwissenheit? Wenn ein Bauträger eine „wasserdichte STB-Fundamentplatte“ plus „wasserdichte STB-Wände 25cm“ anbietet und in Folge dennoch der Keller nach rund 15 Jahren „absäuft“, dann schrumpft plötzlich und laut Bauträger „Dipl. Ing. Walter Deschka G.m.b.H.“ die Möglichkeit Schadenersatz zu fordern von tatsächlich 30 auf 10 Jahre zusammen. Der geschaste Kunde empfindet das als unseriös und Versuch sich aus der Verantwortung zu ziehen. Wie man so schön sagt, bei verdeckten Mängeln besteht tatsächlich die Möglichkeit 30 Jahre nach Übergabe oder Inbetriebnahme Schadenersatz zu fordern. Ab dem Datum wo Schädiger und Schaden bekannt sind hat der Geschädigte in Folge 3 Jahre Zeit zur Durchsetzung seiner Forderungen. Im aktuellen Fall hat angeblich eine „Miletich M.GmbH.“ den Keller errichtet. Der Vertragspartner bleibt aber der Bauträger Walter Deschka. Ein richtlinienkonformer und wasserundurchlässiger Keller wurde offenbar nicht errichtet und von einer Kostenübernahme der nun nötigen Verpress-Arbeiten am Keller will Bauträger Deschka nichts wissen. Nach der ersten Reklamation durch den Hauseigentümer schreibt er: „Ich möchte Ihnen mitteilen, dass die Gewährleistung des Bauträgers für den Bauträger 3 Jahre beträgt bzw. für nachweisbare versteckte Mängel bis max. 10 Jahre. Weiters möchte ich ausdrücklich festhalten, dass beim Bau der letzten Häuser keine Arbeiten mit massiven Erschütterungen durchgeführt wurden. Sollte ein Ausführungsmangel in der Abdichtung sein, so tritt dieser in der Regel spätestens innerhalb eines Jahres auf. Eine klare Feststellung der Ursache Ihres Wasserschadens ist meines Erachtens unmöglich. Auf jeden Fall würde ich die Installationsleitungen überprüfen, ob eventuell ein Schaden der Sanitärleitungen vorliegt. Wenn dies ausgeschlossen ist würde ich die feuchte Stelle einfach verpressen. Auch wenn es unmöglich ist die Ursache zu finden.“ Darin stimmen 3 Aussagen nicht: Schadenersatz kann 30 Jahre lang gefordert werden Abdichtungsmängel treten nicht in der Regel spätestens nach 1 Jahr auf Die Feststellung der Ursachen zu undichten Kellern ist technisch kein Problem und möglich Nach einer sachverständigen Mängelmeldung lenkt der Bauträger nicht nur nicht ein, er droht mit Klage wegen so gut wie allem: „Sollten sie weiterhin in dieser Richtung durch Falschbehauptungen tätig werden, wird ohne Vorwarnung durch meinen Rechtsvertreter die Klage gegen Sie eingereicht und zwar Falschaussage, Aufhetzung von Geschäftskunden durch falsche Behauptungen, Geschäftsschädigung, Schadenersatzanspruch, Rufschädigung etc.“ Wäre es nicht so traurig (für den geschasten Hausherren), müsste man sich darüber amüsieren. Aktuell hat der Hausherr bei der Fach-Firma Hausan.at ein Angebot für die nachträglicher Abdichtung der Fuge zwischen Wand und Bodenplatte eingeholt. Sanierungskosten rund 14.000 Euro netto plus…

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Vorsicht beim Immobilienkauf – unzulässige Vertragsklauseln können Übergabe erschweren Wenn man eine Immobilie kauft, möchte man üblicherweise Eigentümer und Besitzer der Liegenschaft werden. Durch Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages und Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer im Grundbuch, wird der Käufer Eigentümer der Liegenschaft. Um auch Besitzer der Liegenschaft zu werden und sie in weiterer Folge inne zu haben, bedarf es der Übergabe der Immobilie vom Verkäufer an den Käufer. Diese Besitzverschaffung erfolgt durch physische Übergabe, also insbesondere durch Übergabe der Schlüssel. Eine Besitzübergabe durch Erklärung ist nicht ausreichend. Daher ist eine Vertragsklauseln im Kaufvertrag zur Übergabe des Grundstückes samt Einfamilienhaus wie z.B.: „Die Übergabe des zu errichtenden Hauses ist an jenem Tag erfolgt, an dem ein Ziviltechniker die Fertigstellung des Hauses bestätigt.“ unzulässig. Eine solche Vereinbarung zur Übergabe des Besitzes ist ungültig und bewirkt keine Besitzverschaffung für den Käufer. Selbst wenn der Ziviltechniker die Fertigstellung des Hauses bestätigt ist damit der Besitz nicht an den Käufer übergegangen. Erst durch tatsächliche Übergabe der Immobilie, also durch Übergabe der Schlüssel ist die Besitzverschaffung erfolgt. Das kann hinsichtlich Haftung und Gefahrtragung, aber auch im Hinblick auf Beginn der Gewährleistungsfrist relevant sein. Prüfen Sie daher Kaufverträge für Immobilien sorgfältig und lassen Sie sich dabei von erfahrenen Juristen unterstützen. Auch wenn der Kaufvertrag von einem Notar oder Rechtsanwalt verfasst wurde, ist dies keine Garantie dafür, dass die Bestimmungen im Vertrag gültig sind und Ihre Interessen als Käufer gewahrt werden. Autor: Dr. Sabine Mantler – Pewal RA-Kanzlei: Fenzlgassse 49/12, 1140 Wien – office@ra-mantler.at – www.ra-mantler.at…

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Per Stand April 2022 müssen wir vor dem Ankauf von Wohnungen zur Rosensteingasse 14 in 1170 Wien warnen. Im Besonderen zu den neu errichteten Dachwohnungen. Beauftragen Sie vor Ankauf einen Juristen mit der Vertragsprüfung und einen Bauexperten mit einem Ankaufstest. Im Rahmen der ATV-Sendung „Pfusch am Bau“ wurde im März 2022 das gegenständliche Gründerzeithaus begutachtet. Zum Zeitpunkt der Dreharbeiten wurde noch an den Dachwohnungen gearbeitet, die Ausführungen sind augenscheinlich in zahlreichen relevanten Details massiv fehlerhaft. Ursprünglich wurde das Haus in der Rosensteing.14 (1170 Wien) von der „FIH Real GmbH“, Herrn Isaak Malaiev gekauft, ein Architekt hat die Einreichung erledigt. Angeblich hat der Architekt Stempel gefälscht (ungeprüft) und hat Malaiev mittlerweile einen anderen Architekten mit der weitergehenden Abwicklung beauftragt. Die Dachwohnungen wurden in Folge, mit allen Gewährleistungsverpflichtungen, an die “Beschrat Projektentwicklungs GmbH“ verkauft,  was nun nicht wundert: Auch hier ist Isaak Malaiev Geschäftsführer. Eine Mängelliste ist an Herrn Malaiev und den Bauführer, die „Ultramax-Bau GmbH.“; Geschäftsführer DI. Hans Haider, übermittelt worden. Aufgrund offener Stromkabel, ungesicherter Absturzbereiche und einem teilweise ungesichertem Fassadengerüst, wurde der Arbeitsinspektor verständig. Aufgrund brandgefährlicher Ausführungen am Kamin, wird in Folge noch der Rauchfangkehrer und die Baupolizei (MA 37) verständig. Es sind darüber hinaus auch weitere bautechnische Fehler feststellbar gewesen. In einer ersten Stellungnahme teilt uns der Anwalt von Herrn Malaiev sinngemäß mit, dass keine Mängel vorliegen würden. Recherchemöglichkeiten: „Besrat Haschem“ Projektentwicklungs GmbH Firmen ABC – Geschäftsführer und Gesellschafter zum Zeitpunkt der Recherche (April 2022): Herr Malaiev Isaak Funktionen von Herr Malaiev Isaak: Firmen ABC Recherche FIH Real GmbH Firmen ABC Wer uns seine Erfahrungen zum Unternehmen mitteilen möchte, schickt Informationen an: verein@bauherrenhilfe.org. (Veröffentlicht am 02.04.2022)  …

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Umfrage zur Kundenzufriedenheit von Qualitätsbetrieben der Bauherrenhilfe.org Was zeichnet einen Qualitätsbetrieb der Bauherrenhilfe aus? Zufriedene Kunden! Qualität und Kundenservice sollen sich lohnen. Mit dem Qualitätssiegel der Bauherrenhilfe.org zeichnen wir jene Betriebe aus, die sich durch wertvolle Kriterien mit hochwertigen Qualitätsstandards präsentieren. So wirken wir der Schädigung des österreichischen Bauhandwerks entgegen und bieten dem Kunden ein optimales Netzwerk an verlässlichen Betrieben. Der Bauherrenhilfe.org-Zufriedenheitsbogen dient der Überprüfung der Kundenzufriedenheit und der damit verbundenen Gewährleistung und Optimierung der Qualitätssicherung. Die Umfragebögen werden online zum Ausfüllen oder als PDF zur Verfügung gestellt. Diese können dem Kunden in der Angebotsphase oder nach Abschluss der Arbeiten übergeben werden –  Schriftlich oder elektronisch können diese ausgefüllt werden und an den Betrieb und/oder die Bauherrenhilfe retourniert werden. Für mehr Informationen zu Preisen und dem Online Formular wenden Sie sich bitte an: verein@bauherrenhilfe.org BHH Zufriedenheits-Fragebogen hier zum DOWNLOAD…

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    Zielgruppe: Endverbraucher Hochkarätige Vortragende zu Themen rund um den Hausbau, Günther Nussbaum: Tipps und Tricks. Ablaufplan: Zeitlicher Ablauf Freitag 15. Oktober: 12:15: Begrüßung Bausachverständiger Günther Nussbaum zertifiziert nach EN ISO/IEC 17024 – „ Häuslbauer Tipps & Tricks“ und 1.Teil seines Vortrages 12:45: Pause 13:00 VORTRAG Ing. Mag. Gottfried Rotter – e-Marke Austria – „Das grüne Haus – Die Energiewende im Hausbau. Individuelle Systeme statt fertige Konzepte“ 13:30 Pause 13:45 VORTRAG Mag. Markus Cerny – „Schadenersatz / Gewährleistung: Wichtige Punkte beim Kaufvertrag“ 14:15 Pause 14:30: VORTRAG  Thomas Murth – b&o Beratungs- und Optimierungs KG – „Bauhelferversicherung, Bauherrenhaftpflicht, Rohbauversicherung“ 15:00 Pause 15:15 VORTRAG DI Günther Hraby – easyTherm – „10 Argumente gegen Infrarotheizungen – alle zum Vergessen?“ 15:45 Pause 16:00: VORTRAG Dipl. Ing. (FH) Alfred Pichsenmeister –Siblik Elektrik GmbH & Co KG – „Erneuerbare Energien und SmartHome: Wächst zusammen was zusammengehört?“ 16:30 Pause 16:45 VORTRAG Ing. Mag. Christian Vondrus – „Gesundes Bauen“ 17:15 Pause 17:30 VORTRAG Amandus Kostler – Wienerberger – „Mit Ziegeln lebenswerten Wohnraum schaffen“ 18:00 Pause 18:15 VORTRAG Maximilian Schinnerl – Emoton – „Gesunde Wohnräume mit EMOTON Produkten“ 18:45 Pause 19:00 VORTRAG Andreas Grimm – Hoval Gesellschaft m.b.H. – „Alleskönner Wärmepumpe, oder doch nicht? Wie Sie richtig entscheiden!“ 19:30 Pause 19:45 VORTRAG Günter Anders – New Energy Broker & Consulting – „NEOOM – Ihr dezentrales Energiesystem“ 20:15 Pause 20:30 VORTRAG Rainhard Ganster – Hoval Gesellschaft m.b.H.: „Komfortlüftung: Mehr Lebensqualität mit Wohnraumlüftung! Bessere Luft für ein besseres Leben.“ 21:00 VORTRAG und Abschluss SV Günther Nussbaum…

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Ein Beitrag von RA Mag. Markus Gunacker Verkäufer und Bestandgeber (Vermieter, Verpächter,…) sind aufgrund des Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) in der Regel verpflichtet bei Verkauf oder bei In-Bestand-Gabe (Verkauf, Vermietung, Verpachtung) dem Käufer oder Bestandnehmer (Mieter, Pächter) einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen. Kauf, Miete oder Pacht eines Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses sowie einer Gewerbeimmobilie unterliegt fast immer dieser Vorlagepflicht. Die wenigen Ausnahmen sind in § 5 EAVG geregelt. Der Energieausweis selbst darf dabei nicht älter als zehn Jahre sein. Bereits im Inserat sind Verkäufer und Bestandgeber, sowie auch von diesen beauftragte Immobilienmakler, verpflichtet, den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor anzugeben. Was ist ein Energieausweis? Der Energieausweis gibt die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes an. Vereinfacht gesagt, hat ein Energieausweis optisch Ähnlichkeiten mit dem, was man von Aufklebern bei technischen Geräten (Kühlschrank, Waschmaschine, etc.) kennt. Auf den Fotos sieht man ein Beispiel für einen Energieausweis. Was ist rechtlich aus dem Energieausweis abzuleiten? § 6 EAVG ordnet dabei zwei wesentliche Rechtsfolgen an. Zunächst wird darin bestimmt, dass die im Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen unter der Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs. 1 ABGB gelten. Die „Berücksichtigung unvermeidbarer Bandbreiten“ ist wohl darauf zurückzuführen, dass es im Hinblick darauf, dass auch bei sorgfältiger, dem Stand der Technik entsprechender Erstellung des Energieausweises zu Unschärfen kommt, weil gewisse Standardannahmen zugrunde gelegt werden, die mit den realen Werten nicht immer gänzlich übereinstimmen. Wie groß diese Bandbreite ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, weil das von zahlreichen technischen Parametern abhängt. Letztlich ist die Frage, ob Annahmen getroffen werden dürfen im Streitfall durch einen Sachverständigen zu klären. Der Ersteller hat dabei allerdings gewisse Sorgfaltsmaßstäbe einzuhalten und darf nicht aus Gründen der einfacheren Erstellung bei wesentlichen Dingen oder Ausgangsparametern einfach Annahmen treffen. In diesem Fall könnte nämlich eine nachlässige Befunderhebung gegeben sein. Für eine solche haftet der Energieausweisersteller ebenso wie für Fehler in seiner Kalkulation. Da das Gesetz den Ersteller des Energieausweises selbst als sachverständige Person ansieht, hat er jedenfalls einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab einzuhalten. Gerade bei bestehenden Immobilien ist vom Energieausweisersteller doch ein nicht unbedeutender Arbeitsaufwand für die Befundung der tatsächlichen Ausführung des Objektes notwendig. Denn gerade bei älteren Objekten ist es häufig der Fall, dass die im ursprünglichen Bauplan angegebenen Ausgangsparameter (für einen Sachverständigen erkennbar) nicht der Realität entsprechend und ebenso im Laufe der Zeit nicht abgebildete Änderungen erfolgt sind. Derartiges gilt es im Energieausweis wohl zu berücksichtigen. Die im EAVG genannten „bedungenen Eigenschaften“ sind wiederum…

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       Die Anwendung von Normen ist zumindest theoretisch grundsätzlich freiwillig. Normen sind zumindest theoretisch nicht bindend, das unterscheidet sie von Gesetzen. Jedenfalls Rechtsverbindlichkeit erlangen Normen, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen wie zum Beispiel EU-Richtlinien auf sie verweisen. Daneben können Vertragspartner die Anwendung von Normen auch in Vereinbarungen oder Werkverträgen verbindlich festlegen. In Fällen, in denen Normen weder von den Vertragsparteien zum Inhalt eines Vertrages gemacht worden sind, noch durch den Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben werden, dienen sie aber im Streitfall dennoch -viel zu oft- als Entscheidungsgrundlage. Gerichte ziehen Normen und technische Regeln in Verfahren auf dem Gebiet des Mängelgewährleistungsrechts sowie des Delikts- und Produkthaftungsrechts heran, um zu beurteilen, ob der Hersteller die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet und somit die verkehrsübliche Sorgfalt eingehalten hat. Normen sind damit in der Regel Empfehlungen, deren Einhaltung für Unternehmer im Hinblick auf mögliche Haftungsfälle eine gewisse Rechtssicherheit darstellt. Werden die einschlägigen Normen nicht eingehalten, muss der Vertragspartner allerdings auf andere Art nachweisen, dass das Produkt / Werk die verkehrsüblichen Anforderungen erfüllt. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann der Käufer allenfalls gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend machen. Er hat dann in der Regel Anspruch auf die Beseitigung des Mangels, auf Lieferung eines mangelfreien Produktes und ggf. auf Ausgleich der Schäden, die durch den Mangel entstanden sind. Wer abseits von Normen und Regelwerken konstruiert, stellt im Regelfall eine Sonderkonstruktion her, für die er die geforderten Nachweise zu erbringen hat. Wer sich an Normen und Regelwerke hält, der muss im Normalfall keine weiteren Nachweise erbringen, es wird davon ausgegangen, dass fachgerecht geliefert wurde. Normen sind keine Lehrbücher und können keine Detailplanung ersetzen. Sie richten sich an Fachleute. Jeder Anwender muss so viel Sachverstand haben, dass er die Verantwortung für sein Handeln selbst übernehmen kann. NORMEN UND RICHTLINIEN VERTRAGLICH VEREINBAREN? Unserer Erfahrung nach sind Normen zwar nicht zwingend geschuldet, aber es wird im Streitfall danach beurteilt. Ein Sachverständiger wird im Regelfall das tun, was er eigentlich nicht sollte. Streng nach Normen beurteilen. Normen sind einem ständigen Wandel unterworfen und werden nicht immer von neutral-sachverständigen Personen geschrieben. Auch im Baubereich soll es so etwas wie Lobbyisten geben und in Normenausschüssen sitzen nicht immer nur Sachverständige. Und gar nicht so selten, wird eine Norm kurze Zeit nach Erscheinen wieder umgeschrieben. Die dann „neue Norm“ hat sich in der Praxis nicht bewährt oder man kam zu dem Schluss, dass man es doch besser anders macht. Ein Sachverständiger sollte ihnen…

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