GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Vor Beginn der Heizsaison liegt Preisunterschied zwischen Pellets und Öl bei 44% Wien (OTS) – Der Preisunterschied zwischen dem ökologischen Brennstoff Holzpellets und dem fossilen Energieträger Heizöl Extra Leicht liegt auch zu Beginn der Heizsaison 2010/11 stabil bei fast 50 Prozent. Davon profitieren 72.000 Haushalte und Gewerbebetriebe in Österreich, die bereits auf Holzpellets umgestiegen sind sowie etwa weitere 8000, die in diesem Winter umsteigen. Konkret kosteten 1.000 Liter Heizöl Extra Leicht am 10. September 740 Euro. 2000 kg Holzpellets mit dem gleichen Brennwert waren zu diesem Zeitpunkt für 415 Euro zu bekommen. Ein Einfamilienhaus benötigt in einer Heizperiode im Durchschnitt 3.000 Liter Heizöl. Die Kosten dafür liegen aktuell bei 2.220 Euro. Wird das gleiche Einfamilienhaus mit Holzpellets beheizt,  werden dafür rund sechs Tonnen zu insgesamt 1240 Euro benötigt. Die Ersparnis liegt damit aktuell bei rund 1.000 Euro pro . Hohe Preise für Mineralölprodukte beeinflussen weiterhin stark die Inflationsrate. Laut Statistik Austria sind Energiepreise nach wie vor Hauptpreistreiber. Bei den wichtigsten Preisänderungen im Juli 2010 gegenüber Vorjahr rangiert Heizöl Extra Leicht mit einem Plus von über 23 Prozent an vorderster Front. Auch Heizen mit Strom wurde teurer. Eine von der Energieagentur im Auftrag der Arbeiterkammer veröffentlichte Studie zeigt, dass die Strompreise bei vielen Anbietern zwischen Juli 2008 und Juni 2010 um bis zu 28 Prozent gestiegen sind (durchschnittlicher Jahresverbrauch: 3.500 Kilowattstunden; Energiepreise ohne Steuern, Rabatte, Netzkosten; Juli 2008 bis Juni 2010). „Das österreichische Produkt Holzpellets lässt sich auch von internationalen Krisen nicht beeindrucken“. „Weder der Verfall des Euro noch die Umweltkatastrophe im Golf von Mexiko haben einen Einfluss auf den ökologischen Brennstoff“. Lesen Sie den gesamten Artikel……

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Folgende Anfrage erreichte die Bauherrenhilfe.ORG am 10.9.2020  Bin gelernter KFZ- Mechaniker, arbeite aber bereits 25 Jahre am Bau als angelernter Arbeiter. Problemfall: Habe im Mai und Juni 2008 auf einer Liegenschaft eine Terrasse errichtet. Mit Schotterung, Beton und Plattenverlegung. Ich habe diese Arbeiten bestens Gewissens durchgeführt. Ich habe keine Rechnung ausgestellt, der Auftraggeber war einverstanden. Ich habe keinen Gewerbeschein oder sonstige Ausbildung im Baugewerbe. Es sind bereits nach einem halben Jahr Risse in der Terrasse aufgetreten. Der Auftraggeber wollte eine Wiedergutmachung dieses Schadens. Ich lehnte diese aber im Beisein von Zeugen ab. Weil der Auftraggeber mir damals nicht mitteilen konnte wie die Entwässerung verläuft. Und laut Auftraggeber ist auf der ganzen Liegenschaft kein Sickerschacht vorhanden, wurde auch im Beisein von Zeugen gesagt. Jetzt ungefähr 2 Jahre nach diesem Auftrag, verklagt mich der Auftraggeber auf Schadensersatz in Höhe von 15 000 Euro. Die Baustellenkosten wurden damals vom Auftraggeber gedeckt und es wurde mir nur die Arbeitsleistung von meinen Kollegen und mir in Höhe von 1000,00 Euro ausbezahlt. Weiters fordert der Auftraggeber: Rückzahlung des erhaltenen Werklohns. Abgabe einer Haftungserklärung für die aufgetretenen Mängel und die in der Folge daraus resultierenden C. Kosten des Anwalts übernehmen. Der Prozess läuft bereits, es wurde aber noch nie erwähnt, dass ich keinen Gewerbeschein besitze und ich sowie meine Kollegen nur angelernte Arbeiter sind. Meine Frage, kann ich mit meiner Ausbildung Gewährleistung geben bzw. muss ich in diesem Fall haften. Da ich mich bereits auf dieser Homepage erkundigt habe und diesen Text durchgelesen habe: http://bauherrenhilfe.org/schwarzarbeitpfusch-und-gewahrleistung/ –glaube ich, dass ich nicht haften muss bzw. Gewährleistung geben darf. Ich bitte um schnelle Antwort. Beantwortung durch Bauherrenhilfeautor Herrn Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac am 13.9.2010: Sehr geehrter Herr ……. Um Unklarheiten auszuräumen. Natürlich haften Sie sowohl aus dem Titel der Gewährleistung als auch für Schadenersatz, der für sie ungünstige Unterschied ist, dass man einen „Pfuscher“ nicht gerichtlich zur Verbesserung auffordern kann. Da ja das Urteil des Zivilgerichtes sonst öffentliches Rechts nämlich die Gewerbeordnung brechen würden. Mit vorzüglicher Hochachtung  Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac…

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Ö-Norm 5195-Teil 1 = legt Anforderungen an die Planung, die Errichtung und den Betrieb zur Verhütung von Korrosionsschäden, Steinbildung und Ablagerungen in geschlossenen Warmwasser-Heizungsanlagen mit Betriebstemperaturen bis 100 °C fest. Diese ÖNORM 5195 H Teil 1 für Heizungswasser  ist für neu zu errichtende Anlagen anzuwenden. Leider kommt es trotz „VERBOT“ noch Heute vor dass bei Neuinstallationen von Heizungsanlagen der Fachmann starre Verbindungen vom Trinkwasser in das Heizungswassersystem errichtet. Grund: Um den Betreiber der Heizungsanlage eine konfortablere Lösung für die automatische Heizungsnachspeisung zu ermöglichen. Nachteil: Bei einer Heizungsanlage kann aufgrund fehlendem Heizungsanlagendruck der Heizbetrieb ausfallen.(ein möglicher Grund für den Ausfall des Systems kann ein zu häufiges Entlüften sein, Undichtheiten in der Heizungsanlage oder auch in den  Sicherheitseinrichtungen der Heizungsanlage u.v.a…). Bei automatisierter Nachspeisung wird dh oft nicht die Ursache behoben, so lassen Wasserschäden und Folgeschäden nicht auf sich warten. Automatische – Wassernachspeisung: Sobald der Druck der Heizungsanlage fällt wird Trinkwasser in das Heizungswassersystem über den voreingestellten Druckminderer nachgespeist um den Heizungsanlagendruck auf den benötigten Druck zu halten = kein Heizungsausfall aber „Verboten“! Störungen werden beseitigt jedoch bleiben Fehlfunktionen und Undichtheiten der Heizungsanlage da die Ursache nicht behoben wird „verborgen“. Die Folgen sind evtl. Heizungsanlagenprobleme, Wasserschäden können wuchern, Schimmel kann entstehen u.v.m.! Ein Hauptgrund für das Verbot ist das Wasserversorgungsgesetz : Das Wasserversorgungsgesetz „verbietet“ eine Direktnachspeisung mittels starrer Verbindungen vom Trinkwasser in eine Heizungsanlage aus hygienetechnischen Gründen! Auszug aus dem Wasserversorgungsgesetz: § 3.4 – auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem kommt. Bakterien der Heizungsanlage können in das Trinkwassersystem gelangen! Die Ö-Norm 5195-Teil 1 besagt auch: Der Anlagenerrichter ist verpflichtet eine odnungsgemäße Heizungsspülung gemäß Ö-Norm (sind österr. Richtlinien) durchzuführen und ein Spülprotokoll (inkl. u.a die Rohwassernachspeisungsmenge) vorzulegen! Weiters muss der Anlagenerrichter  dem Betreiber auf den Betrieb der Heizungsanlage unterweisen um einen reibungslosen Betrieb der Heizungsanlage zu ermöglichen!…

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Bauherrenhilfeautor – Herr DI Dr.techn. Gerhard Kukutschki -TU-Graz, weist auf kostspielige Fehler hin: Montage und Materialen im Bereich der Armatur: Ich beschäftige mich in besonderer Weise mit der Klärung von Brüchen an Armaturen, die zu teilweise erheblichen Wasserschäden führen. Billig eingekauftes Material (zu dünne Wandstärken, schlechtes Werkstoffgefüge, zu geringe Kupfergehalte an Messingarmaturen), falsche Montage (zu viel Hanf, zu hohe Zug- und Biegespannungen) führen teilweise erst nach Monaten oder gar Jahren zur sogenannten Spannungsrisskorrosion, also zum Versagen des Bauteiles und damit zu hohen Schäden. Diese werden fälschlicherweise oft auch als Frostschäden gedeutet und damit die Schuld dem Bauherren zugeschoben. Anlagenbau – Schweißverbindungen: Im Anlagenbau passieren sehr viele Schäden durch unsachgemäße Schweißverbindungen, die Schadensfälle gehen dabei teilweise in die Millionen €. Viele Schweißer haben nicht einmal die nötige Voraussetzung (gültiges Zeugnis etc.) zum Schweißen des betreffendes Werkstoffes, der Wandstärke bzw. Rohrdurchmessers usw. Für den Bauherren sind die vielen Parameter, die bei Schweißungen eingehalten werden müssen überhaupt nicht erkennbar und überprüfbar. DI Dr.techn. Gerhard Kukutschki abgebrochener Entleerungshahn (Kugelhahn) abgebrochener Entleerungshahn (Kugelhahn) Absperrventil mit einem Haarris…

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Zur Bauführung von Elektriker Stöckl haben wir in Bezug auf den Baulärm schon einmal geschrieben. Heute ist Teil2, die Arbeitsdauer dran, Elektriker Stöckl hat zur Sanierung der Elektro-Hauptleitung im Wiener Gemeindebau (Favoriten) ordnungsgemäß per Aushang informiert. Den Bauleiter für Anfragen bekannt gegeben und die Kalenderwoche 24 für den Arbeitsbeginn bekannt gegeben.  Also Mitte Juni. Nun sind 13 (!) Wochen vergangen, wir haben die KW (oder LW für Lohnwoche) 37 und das Stiegenhaus ist immer noch Baustelle!

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Die Hersteller der Solaranlagen versuchen naturgemäß so viele Systeme als möglich zu verkaufen. Das ist grundsätzlich in Ordnung, die Energieeffizienz bleibt dabei aber meist auf der Strecke. Eine Solaranlage muss berechnet und eingeregelt werden. Das kann ein Dachdecker oder Spengler nicht leisten. Da muss der Installateur her. Der aber hat im Regelfall wieder Probleme mit der Dachmontage.

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